Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den vergangenen Wochen erneut ein Schlaglicht auf die grundsätzliche Frage der Haftung für rechtswidrige Äußerungen Dritter geworfen, die über das bekannte Meinungsforum, die sog. „Online-Enzyklopädie“ Wikipedia, verbreitet werden. In der Praxis dürfte diese Rechtsprechung bei heutiger Rechtslage auch in Deutschland zu einer „Wiki-Immunity“ führen und einen virtuellen Raum schaffen, in dem selbst innerdeutsche Konflikte nicht mehr wirksam mit gerichtlicher Hilfe beigelegt werden können. Das weißt auf das dahinter liegende, grundsätzliche Problem hin, dass im Internet zunehmend selbst rein innerstaatliche Tatbestände ohne Bezugnahme auf ausländische Rechtsordnungen nicht gelöst werden können. Die Durchsetzbarkeit nationalen Rechts – und damit eines der wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien – wird insoweit grundsätzlich zur Disposition gestellt. Selbst in solchen Fällen, in denen die normativen Wertungen in den USA und der Bunderepublik grundsätzlich übereinstimmen.
Mit guter Begründung hat das LG Hamburg in dem Verfahren (325 O 321/08) entschieden, dass der in Deutschland ansässige Verein Wikimedia Deutschland-Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. (Wikimedia) nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind, haftet. Diese Entscheidung beruht darauf, dass Wikipedia von der Wikimedia Foundation, Inc., (Wikimedia Foundation) einer US-amerikanischen Non-Profit-Organisation mit Sitz in San Francisco, Kalifornien, betrieben wird. Wikimedia ist demgegenüber lediglich ein Verein, der diese Organisation von Deutschland aus ideell und finanziell unterstützt. Nach Ansicht des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Wikimedia als Mitbetreiberin der deutschen Plattform erscheinen lassen. Dass Wikimedia Deutschland nicht Verantwortlicher für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen sei, hatte zuvor bereits auch das LG Köln entschieden (LG Köln, Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07). Im weiteren Verfahren hat das Landgericht Hamburg folgerichtig die Wikimedia Foundation unmittelbar dazu verurteilt, die Verbreitung bestimmter persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen in Deutschland zu unterlassen.
Der Anspruch auf Unterlassen der bezeichneten Äußerungen bzw. Berichterstattungsgegenstände ergab sich nach Auffassung des Gerichts dabei ohne weiteres aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog, § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I sowie Art. 1 I GG.
Wie schon an anderer Stelle kommentiert (sh.: http://www.telemedicus.info/article/1718-LG-Hamburg-zur-Haftung-der-Wikimedia-Foundation.html), sorgt der Richterspruch dabei weniger in materieller Hinsicht für rechtliche Probleme, als vielmehr hinsichtlich der Frage seiner effektiven Durchsetzbarkeit:
In materieller Hinsicht hat das Gericht nämlich lediglich das inzwischen in Deutschland gefestigte Prinzip der (begrenzten) Verbreiterhaftung für fremde Äußerungen in Meinungsforen bestätigt. Danach haftet der Anbieter für Äußerungen Dritter nur, wenn er sie nach Kenntnis nicht gelöscht und sich damit „zu Eigen gemacht“ hat. Das Problem, inwieweit ein Titel gegen die US-amerikanische Wikimedia Foundation Inc. jedoch überhaupt vollstreckt, d.h. zwangsweise durchgesetzt werden kann, wurde von den Richtern naturgemäß nicht angesprochen. Was also passiert, wenn sich die Wikimedia Foundation, genauso wie zuvor die „Wikipedianer“, die Nutzer und Administratoren der Meinungsplattform, dem deutschen Richterspruch nicht beugen will, die beanstandete Äußerung nicht löscht und daher eine „Bestrafung“ entsprechend des üblichen Urteilstenors aus §890 ZPO in Form eines Ordnungsgeldes gegen den Verpflichteten festgesetzt wird und vollstreckt werden soll?
Die formal nötige Zustellung des Urteils des deutschen Gerichtes in die USA dürfte im Falle der Wikimedia Foundation kein besonderes Problem darstellen. Deutsche Vollsteckungsorgane sind aber für eine Vollstreckung von Urteilen nur zuständig, wenn die Vollstreckung in Vermögensgegenstände erfolgen kann, dass sich im Inland befindet. Darüber hinaus kann keine Staatsgewalt ausgeübt werden. Da die Wikimedia Foundation in Deutschland aber keinen Server und auch sonst kein Vermögen besitzen dürfte, wird hier anzunehmen sein, dass eine Vollstreckung regelmäßig ins Leere läuft. Dann aber stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit das Urteil in den USA vollstreck- und durchsetzbar ist.
In den USA richtet sich die Anerkennung deutscher Gerichtsurteile nach dem Recht der Einzelstaaten. Grundsätzlich besteht zwar die Tendenz, Urteile aus Deutschland anzuerkennen, das ausländische Urteil muss aber mit der Verfassung vereinbar sein – und zwar nach der Verfassung des Bundes und des jeweiligen Einzelstaates. Im Bundestaat Kalifornien fehlen innerhalb der Umsetzung des grundsätzlich maßgeblichen „Uniform Act“ jedoch Vorschriften hinsichtlich der Registrierung oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass hier eine neuerliche Klage zur Vollstreckbarerklärung vor einem örtlichen US-Gericht erforderlich sein wird. Mit anderen Worten – der bereits in Deutschland entschiedene Fall ist im Zweifel vor einem kalifornischen Gericht noch einmal neu zu verhandeln. Dann aber nach den Normen und Prozessregeln (und Kosten) des US-amerikanischen und des kalifornischen Rechts.
Selbstverständlich keine ganz neue Situation: Bereits vor fast 10 Jahren hat ein französisches Gericht das amerikanische Unternehmen Yahoo! dazu verurteilt, alle erdenklichen Maßnahmen aufzuwenden, um zu verhindern, dass bestimmte Inhalte, die in Frankreich als rechtswidrig eingestuft wurden, in Frankreich zugänglich gemacht werden (LICRA vs. Yahoo!). Nachfolgend hat jedoch ein US-Gericht entschieden, dass dieses Urteil in den USA nicht durchgesetzt werden kann, da die betreffenden Äußerungen – anders als in Frankreich – in den USA von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Der Yahoo! Fall zeigte als einer der Ersten, wie schwierig es ist, nationale Urteile global durchzusetzen. Gleichzeitig aber macht er deutlich, welche Probleme sich für Content Provider bieten, die ihre Inhalte über verschiedene rechtliche Zuständigkeitsbereiche hinweg anbieten wollen und die Verbreitung in einem grenzüberschreitenden Medium ggfs. auch gar nicht anders als grenzüberschreitend gestalten können. Über verschiedene Länder hinweg variieren nicht nur die anwendbaren Gesetze, vielmehr unterscheidet sich das grundlegende Verständnis der Reichweite der Meinungsfreiheit. Während die Meinungsfreiheit in Deutschland von ihrem Schutzbereich her bereits von vornherein nur in gewissen Schranken garantiert wird, innerhalb dieser jedoch uneingeschränkt garantiert ist, konstituiert der erste Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung „Freedom of Speech“, die Meinungsfreiheit (ursprünglich aber eben nur in der Form der Pressefreiheit), als Grundstein der Demokratie, welcher durch kein Gesetz beschränkt werden darf – um dann jedoch im Nachhinein doch wieder eine Reihe gesetzliche Beschränkungen gegenüber rechtswidrigen Äußerungen einzuführen, da wie auch in Deutschland die Verfassung vorrangig das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt und nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.
Im Ergebnis folgt daher kein zwangsläufiger Unterschied: Sowohl in Deutschland, wie auch in den USA, sind insbesondere verleumderische Falschbehauptungen oder Beleidigungen rechtswidrig und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Mag auch im Einzelfall eine Äußerung in dem einen Land noch als zulässig, in dem Anderen aber schon als unzulässig angesehen werden, drängt sich damit eine generelle Differenz zwischen den USA und Deutschland also nicht zwingend auf, da auch innerstaatlich unterschiedliche Gerichte im Einzelfall auch unterschiedlich (eng) entscheiden mögen.
Eine grundlegende Differenz ergibt sich jedoch aus den unterschiedlichen Antworten auf die Frage, wer für rechtswidrige Äußerungen verantwortlich gemacht werden kann.
Wikimedia ohne Verantwortung?
Angenommen: In der deutschsprachigen Wikipedia wird in einem Eintrag zu einem Film zu dem Namen eines deutsch-amerikanischen Schauspielers (wahrheitswidrig) von einem Nutzer mit der IP-Adresse eines deutschen Providers geschrieben, dieser Schauspieler sei „vermutlich HIV-positiv“ und zudem verdächtig, durch seinen promiskuitiven Lebenswandel bereits mehrere Personen infiziert zu haben. Als Quelle wird dabei auf einen (unzutreffenden) ausländischen Zeitungsartikel Bezug genommen. Was könnte der Betroffene rechtlich dagegen tun?
Zunächst einmal sicherlich, sich an Wikipedia selbst wenden. Wer sich durch einen Eintrag unter Wikipedia verletzt oder falsch dargestellt fühlt, kann zunächst stets die Möglichkeit nutzen, Einträge zur „Löschung“ vorzuschlagen. Über diese Vorschläge wird in einem Forum über einen Zeitraum von 7 Tagen diskutiert. Darüber hinaus führt Wikipedia eine „Schnelllöschung“ ohne vorherige Diskussion durch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt der Umstand, dass ein Eintrag offensichtlich rechtswidrig ist, weil er zum Beispiel Beleidigungen enthält. Über die „Schnelllöschung“ entscheidet ein Administrator. Gegen eine Löschung kann wiederum ein Antrag auf „Löschüberprüfung“ gestellt werden. Neben einer Löschung kann über einen Administrator auch die Sperrung eines Eintrags für Änderungen beantragt werden. Mit einer Sperre werden Einträge belegt, in denen wiederholt Teile gelöscht werden mussten oder Einträge, die bestimmte Reizwörter enthalten. Der Geschädigte selbst kann den fraglichen Eintrag nicht löschen. Parallel dazu kann der Betroffene sich auch an die Wikimedia Foundation wenden und dort unter Angabe der konkreten Fundstelle um Hilfe ersuchen. Was ihm auch nach deutschem Recht auch in jedem Fall zu raten wäre, bevor er den Rechtsweg beschreitet.
Unabhängig von der Frage, ob eine Frist von 7 Tagen in der heutigen Mediengesellschaft noch eine zumutbare Zeitspanne darstellt, erweist sich diese, von Wikipedia selbst eröffnete „Verhandlungslösung“ in der Praxis jedenfalls in den meisten Fällen bereits als hinreichende Korrekturmöglichkeit für den Betroffenen.
Was aber, wenn wir im unterstellten Fall annehmen, dass sich – wie es beispielsweise schon in dem in den USA sehr bekannt gewordenen „Seigenthaler incident“ (http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_biography_controversy) geschehen ist – die Wikipedia-Community weigert, den Eintrag zu korrigieren bzw. zu löschen, eben weil sie den behaupteten Fakt für wahr hält, oder sich kein Administrator für eine Schnelllöschung findet. Oder eben die Diskussion darüber sich über Monate und damit für den Betroffenen unerträglich lange hinzieht? Oder aber eben die Ansicht, was zutreffend ist oder nicht, von den „Wikipedianern“ anders beurteilt wird, als vom Betroffenen? Der Erfahrung nach dürfte sich der Betroffene bei entsprechendem Leidensdruck dann regelmäßig dafür entscheiden, angesichts der belastenden Schwere der Vorwürfe, rasche gerichtliche Hilfe gegen den Eintrag auf Wikipedia in Anspruch nehmen zu wollen.
Vom Autor des schädlichen Eintrags ist ihm dabei meist nur die IP-Adresse bekannt, da nur diese bei dem Eintrag sichtbar gespeichert ist. Bei Eintragsänderungen speichert Wikipedia entweder den Benutzernamen eines registrierten Autors oder, was bei diffamierenden Einträgen in der Regel der Fall sein dürfte, lediglich die IP-Adresse des Nutzers. Nicht die Wikimedia, lediglich der Accessprovider ist dann regelmäßig in der Lage, von dieser Nummer auf den Anschlussinhaber zu schließen. Dies wiederum kann – muss aber nicht – Hinweise auf den Autor vermitteln.
Der naheliegende Gedanke, auf diesem Weg den Autor zu ermitteln, um anschließend gegen ihn direkt vorzugehen, scheitert jedoch: Das liegt daran, dass der Betroffene nach deutschem Recht gegen den Provider keinen Auskunftsanspruch auf Nennung des Inhabers der IP-Adresse hat. Anders dagegen z.B. nach § 101 Abs. 2 UrhG, sofern er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wenden würde. Dies ist hier angesichts der in dem Beispielsfall angenommenen Persönlichkeitsrechtsverletzung aber nicht der Fall. Ohne einen solchen Anspruch stünde dem lediglich zivilrechtlich begründeten Auskunftsanspruch die gesetzliche Verpflichtung der Access-Provider gegenüber, den Datenschutz und damit die Identität des Anschlussinhabers zu wahren. Anders nur im Falle staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Beleidigung oder Verleumdung. Hier kann die Ermittlungsbehörde Auskunft über die Identität der IP-Adresse erlangen. Regelmäßig verneint die Staatsanwaltschaft jedoch in diesen Verfahren das öffentliche Interesse und verweist stattdessen auf den Zivil- und Privatklageweg.
Es verbleibt ihm in diesem Falle, wie auch in dem, der vom LG Hamburg entschieden wurde, also nur eine Alternative, soweit die Wikimedia auch nach Benachrichtigung den betreffenden Eintrag nicht gelöscht hat, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Wikipedia Foundation als verantwortlichen Betreiber der Seiten zu stellen.
Nehmen wir weiter an, der Geschädigte hat mit seinem Antrag gegen die Wikimedia Foundation Erfolg, da die behauptete Tatsache eben nicht wahr ist: Jedes deutsches Gericht würde mit dem LG Hamburg urteilen, dass die Wikimedia Foundation verpflichtet ist, diesen Eintrag mindestens zu löschen, vielleicht auch darüber hinaus für die Zukunft zu unterlassen. Dies liegt daran, dass es sich schlichtweg um eine rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handelt und der Betreiber eines Meinungsforums nach §10 TMG nach Kenntnis zur unverzüglichen Löschung verpflichtet ist, ansonsten eben selbst in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis wird dieses Urteil dem Geschädigten jedoch nur dann einen effektiven Rechtsschutz bieten, wenn es wie oben erwähnt, auch in den USA gilt und dort auch ohne weiteres vollstreckt wird.
Problem: Auslegung des Federal Communication Decency Act
Eine Vollstreckung des Urteils in den USA würde jedoch selbst dann scheitern, wenn das in Kalifornien anzurufende Gericht – in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht – die getätigten Äußerungen als Verleumdung einstuft. Denn Wikipedia genießt als Meinungsportal, so wie andere, die fremde Inhalte lediglich auf ihrer Plattform bereitstellen, „Immunität“ gegenüber Ansprüchen, die auf fremden rechtswidrigen Inhalten beruhen. Das mit Section 230 des Federal Communication Decency Act (CDA; 47 U.S.C. Sec. 230©(I)(2000)) eingeführte „Providerprivileg“ bestimmt nach heutiger Lesart amerikanischer Gerichte, dass kein Provider oder Benutzer eines interaktiven Computerangebots als Autor (Publisher) von Informationen behandelt werden darf, wenn diese von einem anderen „Informationsanbieter“ stammen. Der Intermediär wird – anders als z.B. ein Blogger mit eigenen Beiträgen – im Unterschied zum deutschen §10 TMG völlig von Haftung für fremde Inhalte freigestellt.
Bereits im Jahr 1997 wurde AOL (Zeran v. AOL) verklagt, weil sich das Unternehmen weigerte, diffamierende Einträge aus einem Forum zu löschen, auch nachdem es über deren Rechtswidrigkeit informiert worden war. Das Problem bestand darin, dass AOL zwar bereits Einträge gelöscht hatte, dass aber immer wieder neue Einträge mit gleichem Inhalt auftauchten, ohne dass AOL diese Einträge verhinderte. Das Gericht urteilte, dass AOL keine auferlegt werden könne, sämtliche Beiträge zu löschen, da das Unternehmen andernfalls wie ein „Publisher“ behandelt würde. Dies jedoch sollte Sec. 230 CDA verhindern solle.
In dieser Hinsicht wurde auch in dem Fall Bauer v. Wikimedia et al entschieden, in dem eine Literaturagentin die Wikimedia Foundation verklagte, weil sie in einem Beitrag als „dümmste der 20 schlechtesten Agentinnen“ bezeichnet wurde.
Strittig war zunächst, ob die Wikimedia Foundation eine Pflicht trifft, Artikel zu entfernen, wenn das Unternehmen über die eindeutige Rechtswidrigkeit eines Eintrages informiert wurde. Darin wurde von manchen nur die Pflicht eines „Distributor“ gesehen (analog zur deutschen Verbreiterhaftung), so dass Wikimedia nicht wie ein „Publisher“ behandelt würde. Im Fall Zeran v AOL wurde jedoch vom Gericht geurteilt, dass die Pflichten eines „Distributors“ nur eine Unterkategorie der Pflichten eines Publishers darstellen sollen, so dass § 230 CDA auch für diesen Fall „Immunität“ gewährt. Diese Auslegung wurde 2006 durch den California Supreme Court in Barrett v Rosenthal bestätigt. („Until Congress chooses to revise the settled law in this area, however, plaintiffs who contend they were defamed in an Internet posting may only seek recovery from the original source of the statement.”)
Durch die Anwendung des Providerprivilegs steht es der Wikimedia Foundation somit rechtlich frei, ob rechtswidrige Beiträge in der Wikipedia gelöscht werden oder nicht. Dem Geschädigten steht, wie der California Supreme Court bestätigt, dagegen nur die zumindest theoretische Möglichkeit offen, sich gegen den eigentlichen Autor eines Eintrags mit rechtlichen Mitteln gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu wehren.
In konsequenter Weise billigt das US-Recht dafür dann aber dem Betroffenen einen gerichtlichen Auskunftsanspruch (sog. „Doe Subpoena“) gegen die Wikimedia Foundation oder auch den Access-Provider, von dem die IP-Adresse an den Nutzer vergeben wurde, zu. In dem hier angenommenen Fall könnte der Betroffene daher die Herausgabe von Informationen zu der IP-Adresse des Autors verlangen, da es sich im vorliegenden Fall um eine auch in Kalifornien rechtswidrige Äußerung handelt.
Aber: Da es sich zumindest in unserem Fallbeispiel um eine IP-Adresse eines deutschen Access-Providers handelt, würde wiederrum ein Auskunftsurteil eines US-Gerichts ins Leere gehen, da die entsprechende Anordnung eines US-Gerichts wiederum in Deutschland mangels Rechtsgrundlage bzw. wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen zum Datenschutz nicht vollstreckbar und auch vom Internetprovider nicht beantwortet werden dürfte. Damit aber verbliebe der Autor weiterhin hinter der Anonymität einer IP-Adresse verborgen und stünde als Antragsgegner für eine unmittelbare Klage – egal nach welchem Recht oder vor welchem Gericht – nicht zur Verfügung.
Faktisch genießt eine nicht von den „Wikipedianern“ selbst gelöschte/korrigierte Verleumdung in einem Eintrag im deutschsprachigen Teil der Wikipedia, obwohl sie von einem Deutschen gegen einen Deutschen gerichtet ist, damit die „Wiki-Immunity“ – obwohl dieses der rechtlichen Wertung sowohl des US-amerikanischen, als auch des deutschen Rechts, eigentlich widerspricht.
Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzipien
Sofern rechtswidrige Einträge nicht bereits durch Wikipedia selbst und freiwillig gelöscht werden, haben betroffene Unternehmen und Personen in Folge der heute bestehenden Gesetzeskollision in solchen Konstellationen keine Chance auf effektiven, gerichtlichen Rechtsschutz – wobei es völlig egal wäre, ob sie zunächst in Deutschland oder direkt in den USA um gerichtliche Hilfe ersuchen. Die aktuellen Urteile des LG Hamburg gegen die Wikipedia Foundation haben insofern nur deklatorische Wirkung und können ggfs. gegen Dritte ins Feld geführt werden, die dort tenorierten Ansprüche jedoch sind nicht in Kalifornien vollstreckbar, da der Intermediär dort (anders als in Deutschland) für die Verbreitung fremder Inhalte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auskunftsansprüche bezüglich der IP-Adresse zur Ermittlung des Autors, die vor einem kalifornischen Gericht dagegen zu erreichen wären, laufen jedoch ebenfalls ins Leere, da es in Deutschland nämlich den dafür nötigen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Provider nicht gibt. Selbst wenn in beiden Ländern, wie in dem Beispiel, der gewählte Eintrag im Ergebnis übereinstimmend als rechtlich unzulässig bewertet werden dürfte, bleibt dem Betroffenen damit aber effektiver gerichtlicher Rechtschutz verwehrt.
Wenn die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes jedoch – wie in dem geschilderten Beispiel – selbst bei einem eigentlich rein innerstaatlichen Tatbestand nicht nur im Einzelfall, sondern ganz generell daran scheitert, dass der Verbreiter im Staat seines Sitzes nicht in Anspruch genommen werden kann, weil dort Intermediäre vollständig aus der Verantwortlichkeit entlassen sind, entfällt die Durchsetzbarkeit der entgegengesetzten nationalen rechtlicher Normen vollständig.
Rechtsstaatliches Recht jedoch verlangt nicht nur Herrschaft im Recht und Herrschaft des Rechts über die Macht, sondern damit verbunden, nicht nur Sicherheit der Rechtserkenntnis, sondern auch der Rechtsdurchsetzung. Soweit man nicht in den USA die vollständige Privilegierung des Providers für die Verbreitung fremder Inhalte zugunsten des in Europa üblichen differenzierten Systems parlamentarisch abändert oder aber in Deutschland auch in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzung einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten einführt, widerspricht der jetzige Zustand fundamentalen Prinzipien unseres Rechtsstaats, da die gerichtliche Hilfe damit ja ganz grundsätzlich für das Opfer nicht erreichbar ist – obwohl es sich eigentlich um ein innerdeutsches Tatgeschehen handelt, das grundsätzlich auch innerstaatlich lösbar wäre. In der Diskussion über die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg wurde in der vielfach geäußerten Freude über die Anerkennung der (nicht überraschenden) Nicht-Verantwortlichkeit des deutschen Wikimedia e.V. für die von der Wikipedia Foundation betriebenen Meinungsplattform des hier sichtbaren, grundlegenden Problems bislang kaum wahrgenommen.
Lösungsansätze
Will man das Problem der faktischen Rechtlosigkeit der Opfer äußerungsrechtlicher Taten durch Anpassungen deutscher Gesetze lösen wollen, erweist sich dies netzpolitisch als durchaus komplexes Thema, das hier nur skizziert werden kann. Denn als Anknüpfungspunkte zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verbreitung rechtswidriger Informationen auf Wikipedia sind schon theoretisch nur denkbar:
- Die Inanspruchnahme des Autors eines problematischen Eintrages,
- die Inanspruchnahme der Wikimedia Foundation als Verbreiter in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat,
- der Zugriff auf technische Infrastrukturen, derer sich der Verbeiter bedient und die sich auch in anderen Staaten befinden können,
- die Inanspruchnahme von Dritten, die dem Verbreiter zurechenbar sind und ihren Sitz in Deutschland haben,
- die Inanspruchnahme von Dritten, die zwar nicht dem Verbreiter zurechenbar sind, jedoch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verfügbarkeit der Inhalte der Wikipedia haben.
1. Hierfür bedürfte es Kenntnis über die Identität des Autors. Gegen die Einführung eines Auskunftsanspruches auch bei Persönlichkeitsverletzungen nach US-amerikanischem Vorbild ist jedoch beispielsweise ins Feld zu führen, dass dieser ohne längerfristige Speicherung aller IP-Adressen der Nutzer durch die Provider und Webseitenbetreiber (in den USA meist mindestens 60 Tage) wirkungslos wäre. Sowohl gegenüber einer solchen Vorratsdatenspeicherung, wie auch der Speicherung von personenbeziehbaren IP-Adressen bestehen jedoch erhebliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Konflikte mit dem Datenschutz. Diese Lösung stünde zudem im Widerspruch zur Wertung des § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Anbieter „die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“ hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
2. Denkbar wäre allein eine Änderung der bestehenden internationalen Vereinbarung zur Rechtsdurchsetzung, damit ein persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch in den USA vollstreckbar würde. Da amerikanischen Vollstreckungsbehörden damit jedoch etwas durchsetzen müssten, was örtlichem Recht widerspricht, fehlt es hieran an rechtlicher Akzeptanz, solange man sich nicht auf völkerrechtlicher Ebene über bestimmte allgemeine Standards auch bezüglich der Verbreitung von (auch nichtstrafbaren, aber falschen und persönlichkeitsrechtswidrigen) Informationen verständigt, ähnlich wie dieses in anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Seevölkerrecht, bereits geleistet wurde.
3. Eine Vollstreckung beispielsweise in die europäische Serverinfrastruktur der Wikimedia Foundation, wie sie in anderen EU-Staaten existiert, wäre denkbar und im Geltungsbereich europäischer Richtlinien sicherlich auch praktisch, wenn auch mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand, durchsetzbar. Angesichts der Zunahme des sog. „Cloud Computings“, bei dem Inhalte nicht mehr in einem dedizierten Server, sondern innerhalb einer nicht fest definierten „Wolke“ gehostet werden, dürfte der Zugriff auf einen einzelnen dezidierten Servers jedoch nicht das erwünschte Ziel, die Unterlassung der Verbreitung eines schädlichen Inhaltes bewirken.
4. Denkbar wäre, den Zugang zu den Inhalten der Wikipedia bei Nichtbeachtung einer gerichtlichen Verfügung auf technischer Ebene zu sperren, indem man die deutschen Internetprovider zur Sperrung der betreffenden IP-Adresse oder der DNS im Internet zwingt. Der Aufbau einer solchen Netzsperren-Infrastruktur, wie er von Zugangserschwerungsgesetz vorgesehen ist, steht jedoch zu Recht in der Kritik, die Vorstufe einer allgemeinen, staatlich kontrollierten Zensurinfrastruktur zu sein, was sich durch eine Ausdehnung der bislang nur auf Kinderpornographie beschränkten Tatbestände des Gesetzes nur noch weiter bestätigen würde.
5. Letztlich käme dann nur noch eine Verschärfung der Verbreiterhaftung beispielsweise ihre Ausdehnung auch auf Vereinigungen, die wie die Wikimedia e.V. zumindest finanziell und ideell den Betreiber der Plattform, die Wikimedia Foundation, beim Betrieb der deutschsprachigen Wikipedia unterstützt, in Betracht. Rechtlich würde dieses eine Ausdehnung der deutschen Rechtsfigur der „Kollusion“ bedeuten, wie sie im US-Recht in etwas ähnlicher Form als „civil conspiracy“ bereits existiert. Eine solche erhebliche Ausdehnung der Regeln von Störerhaftung und Verantwortlichkeit für die Handlungen Dritter könnte jedoch im Ergebnis zu nicht nur für die Wikipedia, sondern eben auch in ganz anderen Fällen, unvorhersehbaren und unerwünschten Ergebnissen führen, so dass der mögliche „juristische Kollateralschaden“ sehr genau zu prüfen wäre, bevor solche Rechtsänderungen erwogen werden.
Verantwortung zur Selbstregulierung
Aufgrund der Rechtsprechung des LG Hamburg ist den Nutzern, aber insbesondere den Administratoren der deutschsprachigen Wikipedia ein hohes Maß an Verantwortung zugewachsen, da eine gerichtliche Klärung in der Praxis kaum noch mit Zwangsmitteln durchzusetzen sein wird. Entsprechende Urteile haben zwar noch deklaratorische Wirkung und können gegenüber Dritten von Bedeutung sein, nicht jedoch zwangsweise gegen die Wikimedia Foundation vollstreckt werden. Zudem steht das „Druckmittel“ eines alternativen Vorgehens gegen die deutsche Wikimedia e.V. aus vom Gericht zutreffend festgestellten rechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung.
Das Internet hat – ähnlich wie vor Jahrhunderten die Hohe See – das Potential für neue und existentielle Regeln zum Fluss von Informationen zwischen den Völkern. „Das moderne Seevölkerrecht fußt auf dem von Hugo Grotius 1609 erstmals vertretenen Gedanken des freien Meeres (mare liberum), das Zugang für alle bietet. Ihm gegenüber stand die 1635 von John Selden entwickelte Doktrin des mare clausum, demnach die See in Interessensphären verschiedener Staaten unter Ausschluss von Drittstaaten aufgeteilt war. Diese Ansicht konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Eine vermittelnde Stellung nahm 1703 Cornelis van Bynkershoek ein. Er ging davon aus, dass im Grundsatz Eigentum am Meer bestehen kann und zwar so weit, wie die Macht des Staates reicht. Als Grenze sah er die Reichweite der Geschütze an. Die damalige Geschützreichweite entspricht der 3‑Meilenzone.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Seev%C3%B6lkerrecht)
Im Internet ist noch lange nicht entschieden, ob sich hier in vergleichbarer Weise der Gedanke der Freiheit gegenüber dem der Re-Territorialisierung durchsetzen wird und ob sich am Ende nicht auch eine vermittelnde Position zu etablieren vermag – beispielsweise durch die Anknüpfung an das System der GeoTLDs, dass also beispielsweise innerhalb des Namensraum .de deutsches Bundesrecht notfalls auch mit technischen Mitteln vollständig durchgesetzt wird, in .berlin darüber hinaus landesrechtliche Normen zu beachten sind, dagegen man sich unter .com oder .int des Schutzes, aber auch des Vertrauens in das Recht eines einzelnen nationalen Staates begibt, dort aber ein grundlegender, universeller Standard von bestimmten völkerrechtlichen Regeln international gilt und auch in jedem Land durchsetzbar ist.
Das Äußerungsrecht wird sicherlich nicht zu diesen universellen Regeln gehören können, da hier höchstpersönliche, individuelle Rechte betroffen sind, die jeweils einer Abwägung im Einzelfall voraussetzen und auch von kulturellen Eigenheiten abhängig sind. Da der Mensch im Bereich seiner Würde und persönlichen Ehre jedoch besonders empfindlich auf Verletzungen reagiert, ist gerade all jenen, die sich politisch für die Erhaltung der Freiheit des Internets einsetzen, dazu zu raten, ganz besondere Sorgfalt bezüglich der Verbreitung von persönlichkeitsrechtlichen Informationen walten zu lassen und Einwendungen des Betroffenen möglichst umgehend und weitgehend zu berücksichtigen. Versagt nämlich der Selbstregulierungsmechanismus der Wikipedia in einem Ausmaß, dass er von einem relevanten Teil der Bevölkerung als unzureichend angesehen wird, lehrt uns die Geschichte, dass die Mehrheit der Menschen auch in einer Demokratie zu Gunsten (scheinbarer) Rechtssicherheit ggfs. auch bereit ist, Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen in einem Ausmaß zu akzeptieren, das eigentlich den Maßstäben eines demokratischen Rechtsstaates widerspricht. Insofern in der Zeit der „Wiki-Immunity“ sei daher die deutsche Wikipedia-Community an dieser Stelle daran erinnert, dass Freiheit und Verantwortung bekanntlich lediglich zwei Seiten einer Medaille sind.
Vielen Dank für diesen wirklich lesenswerten Beitrag. ich habe ihn bisher nur überflogen und werde mich später einmal inhaltlich genauer damit auseinandersetzen. Schon jetzt möchte ich aber sagen, dass es genau solche Beiträge sind, die eine notwendige Diskussion bereichern: hoher Informationswert, sachliche Argumente, anregende Thesen. Ich erlaube mir, diesen Beitrag den Studenten meiner IT-rechtlichen Vorlesungen in Passau per Link zur Verfügung zu stellen.
An anderer Stelle werde ich demnächst Stellung zu der Frage beziehen, ob Blogbeiträge unter rechtswissenschaftlichen Publikationsregeln zitierfähig sind (das wird allen Ernstes noch diskutiert). Ihr Beitrag ist ein schöner Beleg für die notwendige Bejahung dieser Frage.
Ein unausgegorener Gedanke: Wie wärs denn, wenn man die Admins in die Haftung nähme? Das hat doch so ein bisschen was vom presserechtlichen verantwortlichen Redakteur (ich weiß, dass der Vergleich hinkt). Die Struktur der Wikipedia läuft doch darauf hinaus, dass es in Wahrheit eben einige wenige mächtige Akteure gibt, an deren Verantwortung man nicht nur appellieren muss, sondern die man möglicherweise auch erzwingen kann.
Zur Aufteilung des Internets nach „Namensraum“: Wie sollen Adressen ohne DNS-Name behandelt werden? DNS ist auch nur eine Übereinkunft, ein einziges System für die Namensauflösung zu verwenden.
Peer-to-Peer-Netze interessieren sich zum Beispiel nicht dafür und brechen damit mit dieser Übereinkunft.
Eine rechtliche Aufteilung des Internets könnte nach IP-Blöcken erfolgen. Diese werden von regionalen Organisationen ausgegeben (RIPE in Europa). Damit ist in aller Regel auch eine geographische Nähe zu den betroffenen Rechnern gegeben, so dass ein rechtlicher Zugriff auf die Rechner möglich ist.
Die Frage ist, wie man mit Rechnern aus anderen Ecken der Welt umgehen will, auf die kein rechtlicher Zugriff möglich ist (die USA mit ihrem höheren Schutzniveau für Meinungsäußerungen zum Beispiel). Von daher bringt auch eine Aufteilung, wonach auch immer, nichts. Die Dreimeilenzone funktioniert, weil es in Deutschland tatsächlich egal ist, was 2 Meilen vor der Küste Australiens passiert.
Die bisherigen Regelungen in Nationalstaaten funktionierten nur, weil Handlungen in anderen Ländern in der Regel keine Rechte im eigenen Land beeinflussten.
Solange Nationalstaaten das Mittel der Wahl sind, das Recht durchzusetzen, diese aber nicht in der Lage sind, es zu tun (weil sich ihnen erst die Kontrolle über die Industrie – Stichwort Globalisierung – und nun über den Rest der Bevölkerung zumindest in einigen Bereichen aus den Fingern gleitet), wird es solche Probleme geben.
Stellen Sie sich vor, die Ausgestaltung der freien Meinungsäußerung wäre Sache der Bundesländer (und in Bayern dürfte man zum Beispiel den Vorsitzenden der CSU nicht karikieren). Zu Zeiten der Kleinstaaterei in Deutschland war das ja auch kein Problem, wer in Hamburg interessiert sich für den Vorsitzenden der CSU, aber die Welt ist kleiner geworden, und so wurden Kompetenzen (dh. Macht) an den Bund abgetreten.
Dasselbe Problem gibt es jetzt – nicht-staatliche Akteure handeln flexibler und schneller, als die einzelnen Staaten es könnten, und außerhalb des Zugriffs des einzelnen Staats, weil sowohl durch das Internet, als auch durch bessere Beförderungsmittel die Welt weiter schrumpft.
Das Problem ist, dass es im Moment keine Instanz gibt, in der man solche universellen Kompetenzen zusammenfassen könnte, alle internationalen Organisationen arbeiten auf eher freiwilliger Basis (siehe ACTA, für das man die WTO, die thematisch zuständig wäre, umgangen hat).
Das Problem lässt sich nicht beheben, indem man einzelne Themen aufarbeitet, dazu braucht es grundsätzliches Umdenken.
Kurz gesagt: Die Nationalstaaten betreiben Kleinstaaterei auf hohem Niveau – und wundern sich, dass ihnen ihr Machtmonopol entgleitet.
Anmerkung zur Kommentarfunktion: „Mail (will not be published)“ stimmt nicht: Für die „Gravatar“-Funktion (diese lustigen Bildchen) wird die E‑Mailadresse eindeutig identifizierbar veröffentlicht. Siehe http://www.developer.it/post/gravatars-why-publishing-your-email-s-hash-is-not-a-good-idea
Es gibt in der WP eine Anlaufstelle „Oversight“, wo man die Löschung von Inhalten in der WP beantragen kann. Dazu zählen beleidigende und verleumderische Aussagen. So werden wohl auch Passagen in der Historie und Diskussionen so gelöscht, dass sie nicht mehr auffindbar sind. Ein weiteres Problem mag dann Google sein, in dessen Cache diese Passagen natürlich weiterhin enthalten sind. Aber auch bei Google kann man die Löschung bestimmter Inhalte aus dem Index und Cache beantragen: http://www.google.com/support/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer=164734
Zitat aus WP: „Benutzer, die der Benutzergruppe Oversight angehören, können Versionen aus einer Versionsgeschichte so verbergen, dass sie auch für die 299 Wikipedia-Admins nicht mehr einsehbar sind.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Oversight
E‑Mail-Kontakt zu Oversight: oversight-de-wp@wikimedia.org
[…] Internet-Enzyklopädie Wikipedia etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn Wikipedia ist für manchen ein Ärgernis. So gab es (zum Teil berechtigte) Kritik am Zustandekommen von Beiträgen oder an […]
[…] sein sollte, sondern höchstens, dass sich Wikipedia zukünftig nicht mehr auf die faktische “Wiki-Immunity” berufen (dürfen) […]
[…] Die Wikipedianer gehen in ihrem Protest offenbar davon aus, dass die Regelung den italienischen Sprachraum unmittelbar beträfe und auch unmittelbar durchsetzbar wäre – sei es durch Ansprüche gegen die Editoren selbst, gegen die Administratoren oder die Betreiber der Enzyklopädie. In Deutschland ist die Rechtslage anders: Rechtsansprüche gegen Wikipedia aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteile vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und vom 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) nicht gegenüber dem deutschen Wikimedia-Verein durchgesetzt werden, sondern nur gegenüber der Wikimedia Foundation in San Francisco als Betreiberin der Wikipedia. Rechtsschutz ist damit nur sehr mühsam zu erlangen. Wikipedia genießt damit eine Wiki-Immunity, die Verantwortung der Editoren für eine wirksame Selbstregulierung ist daher enorm. Eine ausführliche Analyse findet sich hier. […]
Der Absatz:
>“ … Zunächst einmal sicherlich, sich an Wikipedia selbst wenden. Wer sich durch einen Eintrag unter Wikipedia verletzt oder falsch dargestellt fühlt, kann zunächst stets die Möglichkeit nutzen, Einträge zur „Löschung“ vorzuschlagen. Über diese Vorschläge wird in einem Forum über einen Zeitraum von 7 Tagen diskutiert. Darüber hinaus führt Wikipedia eine „Schnelllöschung“ ohne vorherige Diskussion durch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt der Umstand, dass ein Eintrag offensichtlich rechtswidrig ist, weil er zum Beispiel Beleidigungen enthält. Über die „Schnelllöschung“ entscheidet ein Administrator. Gegen eine Löschung kann wiederum ein Antrag auf „Löschüberprüfung“ gestellt werden. Neben einer Löschung kann über einen Administrator auch die Sperrung eines Eintrags für Änderungen beantragt werden. Mit einer Sperre werden Einträge belegt, in denen wiederholt Teile gelöscht werden mussten oder Einträge, die bestimmte Reizwörter enthalten. Der Geschädigte selbst kann den fraglichen Eintrag nicht löschen. Parallel dazu kann der Betroffene sich auch an die Wikimedia Foundation wenden und dort unter Angabe der konkreten Fundstelle um Hilfe ersuchen. Was ihm auch nach deutschem Recht auch in jedem Fall zu raten wäre, bevor er den Rechtsweg beschreitet. …“
macht es deutlich:
Ich denke, mit diesem darin beschriebenen procedere Verstößt Wikipedia vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen Artikel 101 des deutschen Grundgesetzes, denn darüber, was eine Beleidigung ist usw. , kann nur ein Gericht entscheiden.
Insofern sich – im Gegensatz zu Redaktionen, bei denen klar ist, daß sie eben „redigieren“ – wikipedia als für jedermann zugänglich ausgibt, ohne es zu sein (es wird – zumindest nach meiner persönlichen Beobachtung – zensiert was das Zeug hält!) werden damit nicht nur Menschenrechte systematisch und vorsätzlich gestört und – womöglich sogar verletzt (Recht der freien Meinungsäußerung), sondern auch geltendes nationales Recht verschiedenster Länder und wie ich finde auch massenhaft der Tatbestand des Betruges verwirklicht, denn jeder der in Treu und Glauben an die „Freiheit“ der Wikipedia eines Zeile beisteuert (was für Wikipedia- im Vergleich zu anderen Lexika in summa einen immensen(!) „geldwerten Vorteil“ bedeutet (gespendete Arbeitszeit und (internationale) Aufmerksamkeit seitens der Verbraucher) muß sich letztlich getäuscht und um seine Arbeitsleistung (und damit Lebenszeit) betrogen sehen, wenn seine Arbeit einfach gelöscht, seine Meinung in Wikipedia-Diskussionen (! – nicht etwa nur in den Artikeln selber, wo man ja noch eine gewisse sachliche Notwendigkeit in Richtung Begrenzung des Artikelumfanges akzeptieren könnte) per Löschung schlichtweg unterdrückt wird.
Mir scheint, Wikipedia ist eine gegen Rechtsstaatlichkeit und gegen deren internationale Weiterentwicklung gerichtete Waffe der bestimmter Kreise (hier ist Tiefenrecherche das Gebot der Stunde, wie ich meine), ein arglistiges instrument, die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten und das verhältnis der rechtsordnungen untereinander massiv, nachhaltig und erheblich zu stören – wohl mit dem Fern-Ziel einer internationalen juristischen Gleichschaltung der Völker und Staaten, die damit quasi erzwungen werden soll. Es wird höchste Zeit, diesbezüglich bedingungslos und vollständig Transparenz(!), Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, bevor das Chaos perfekt ist (ist es eigentlich schon – ich denke, das subliminale Ziel ist: Die Menschen weltweit wieder vom Rechtsstaatsprinzip zu entwöhnen, noch bevor es irgendwo wirklich realisiert werden kann und wieder an staatliche und lobbyistische Willkür und Machtstrukturen „von oben nach unten“ zu gewöhnen.
Es ist jeder selbst schuld an seinem eigenen elend, der sich DAS gefallen läßt,
meint
Hella
p.s. Gegenbeweise herzlich und jederzeit willkommen – kann ja sein, mein Verdacht ist sachlich unsubstantiiert und ich irre mich einfach … 😉
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