Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal (http://www.nullapoena.de/) bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt. Daraufhin habe ich wie folgt erwidert:
Plädoyer des Verteidigers im Verfahren gegen Jörg Tauss
Karlsruhe, den 27. Mai 2010, Rechtsanwalt Jan Mönikes
-Es gilt das gesprochene Wort -
Hohes Gericht,
sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
es ist kein ganz normales Verfahren, das wir hier erleben. Es war es schon nicht in dem Moment, als in Folge der Durchsuchungen in Bremerhaven der erste Verdacht auf Jörg Tauss fiel:
Denn zum einen ging es um den politisch prominentesten Gegner des gerade in der Debatte befindlichen Zugangserschwerungsgesetzes, das angeblich gegen Kinderpornographie helfen soll , und dann auch noch ausgerechnet um den Verdacht des strafbaren Besitzes von Abbildungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern dokumentieren. Ein Vorwurf, der wie nur wenige Andere in unserer Zeit geeignet ist, den Ruf und die Ehre eines Menschen zu beschädigen, schon wenn er öffentlich erhoben wird – egal wie es am Ende von einem Gericht rechtlich bewertet wird.
Warum ist das so? Weil der sexuelle Missbrauch von Kindern in unserer Gesellschaft zu Recht geächtet ist, weil wir unsere Kinder und ihre Kindheit besonders beschützen wollen.
Das damit verbundene Tabu ist inzwischen jedoch so stark, dass nicht schon der Besitz, sondern oft bereits das bloße Betrachten einer Abbildung, die ein tatsächliches oder auch nur fiktives Geschehen wiedergibt, mit der gleichen emotionalen Abscheu belegt wird, wie der zugrundeliegende Missbrauch. Selbst wenn das Bild lediglich ein nacktes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose zeigt, ist das so, weil wir eben an das dahinterliegende tatsächliche Geschehen, an einen Missbrauch, eine Gewalttat durch den Fotografen denken. Natürlich ist schon das Bild selbst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Kindes und daher wird das auch zur Recht missbilligt. Aber eben auch im Strafrecht anders bewertet, als die eigentliche Tat, an die wir denken. Dennoch sind viele schon emotional kaum noch in der Lage, die berechtigte Abscheu darüber von der bloßen Abbildung zu trennen. Dieses erlebt gerade auch Jörg Tauss.
Wenn sie die Kommentare des Boulevard lesen, dann folgt das jedenfalls immer dem gleichen Muster: „Behaupten wir also einfach, dass er sich am Leid von Kindern ergötzt… wir wissen es natürlich nicht… aber wir vermuten es…und… wen man sowas auch nur „vermutet“… weg mit ihm! Wieso darf sich so einer überhaupt noch verteidigen?“
Auch Frau Staatsanwältin wusste daher m.E. schon sehr genau, was sie tut, wenn sie hier die Beschreibungen eines jeden Bildes verliest und auf die Möglichkeiten einer Zusammenfassung verzichtet. Denn mit Worten lässt sich manchmal leichter ein Horrorszenario, lassen sich oft wirksamer Bilder im Kopf des Zuhörers erzeugen, als wenn man das Geschehen tatsächlich selbst sieht. Und es hat ja auch Wirkung gezeigt, wie ich in manchen Gesichtern gesehen habe.
Nur: Strafrechtlich sind es ganz andere Kategorien, um die es da geht. Normalerweise landet daher aus gutem Grund ein Fall wie dieser schon angesichts der wegen der „szeneuntypisch geringen Menge“ an Bildern – wie es der Oberstaatsanwalt Rehring öffentlich bewertet hat – auch nicht in diesem Saal.
Ich habe bereits im Vorfeld des Prozesses sehr dezidiert die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaft in diesem Fall kritisiert. Man kann das gemeinsam mit der Kritik anderer Journalisten, Richter und Staatsanwälte daran inzwischen nachlesen.
Wohlwollend könnte man sagen, die Kommunikation über den Fall Tauss ist der Staatsanwaltschaft bereits bei der Durchsuchung im Bundestag „entglitten“, weniger wohlwollend kann man sagen, sie hat mit Hilfe der Medien eine „soziale Exekution“ befördert. Wie in diesen Ermittlungen Details zum laufenden Verfahren stets an die interessierte Öffentlichkeit weitergegeben wurden, so als hätte die Staatsanwaltschaft noch nie von einem „wir geben keine Informationen über laufende Fälle“ weiter, darüber haben am Ende selbst die meisten Journalisten im letzten Jahr den Kopf geschüttelt – und noch auf dem diesjährigen Anwaltstag vor zwei Wochen war diese Art von „Litigation-PR“ ein Hauptthema.
Die Verteidigung bringt es jedenfalls in eine unmögliche Situation, wenn man schon in der laufenden Durchsuchungssituation und vor der ersten Akteneinsicht erfährt, dass die Presse – von wem auch immer – aus den aktuellen, laufenden Ermittlungen laufend selektive Informationen erhält und damit die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. In solch einer Situation kann man seinem Mandanten nicht zur vertrauensvollen Kooperation mit den Ermittlern raten und einem bekannten Politiker bei solch einem Vorwurf erst recht nicht.
Unerträglich finde ich es jedenfalls, dass ausgerechnet das in diesem Fall absolut berechtigte Misstrauen meines Mandanten gegenüber der Ermittlungsbehörde als Indiz gegen ihn gewertet werden soll. Dass er damit den Besitz von Kinderpornographie sogar in Abrede gestellt hätte. Auch weil er auf die grundsätzliche Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Bundestag und Bürger bestanden hat, wie es Art. 47 GG vorsieht – was das Amtsgericht später auch so bestätigt hat. Entschuldigung, das ist bizarr!
Gewiss, am Ende hat selbst die Generalstaatsanwältin die Staatsanwaltschaft wegen ihres Umgangs mit den Medien offiziell, aber milde, getadelt. Aber, reicht ein milder Tadel für unseren Rechtsstaat aus? Ist das wirklich alles nur ein Problem der B‑Note? Hat das wirklich nichts mit dem heutigen Verfahren vor Gericht zu tun? Welche andere Instanz, als dieses Gericht, soll denn für die Zukunft die Staatsanwaltschaften zu einem professionelleren und rechtsstaatlichen Umgang gerade in solch problematischen Fällen ermahnen? Wie kann das denn nachhaltig anders geschehen, als durch ein einen Richterspruch, der auch dieses berücksichtigt? Wenn ein Strafgericht das nicht berücksichtigt, dann werden Verteidiger künftig im Duzend vor Verwaltungsgerichten und zivilrechtlichen Pressekammern gegen Äußerungen der Staatsanwaltschaft vorgehen. Glauben Sie mir, ich weiß wovon ich rede, das ist eigentlich mein juristischer Schwerpunkt. In meinen Augen wäre das dennoch ein juristischer Offenbarungseid des Strafrechtswesens, wenn es verfehlte Informationspolitik einer Staatsanwaltschaft nicht sanktionieren würde.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft am Tag der Durchsuchung wirkte bei Jörg Tauss jedenfalls unmittelbar wie ein Berufsverbot. Denn schon am Abend des 05.03.2009 war aufgrund des – zum damaligen Zeitpunkt vorschnellen „wir sind fündig geworden“ – ihm selbst, aber auch dem Fraktionsvorstand der SPD klar, dass er – selbst wenn sich schon am nächsten Tag alle Vorwürfe in Luft aufgelöst hätten – alle Ämter und Funktionen wird niederlegen müssen. Denn keiner der Politiker hält in so einer Situation auch nur die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit Kinderpornographie Vorwürfen politisch aus. Und, dass soweit die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bis Ostern eingestellt wären, er auch seinen eigentlich sicheren Listenplatz und seine Kandidatur würde aufgeben müssen.
Politisch und damit für einen wie Jörg Tauss, für den Politik zum Beruf geworden ist, wirtschaftlich und sozial ein Schlag, von dem er sich auch nach einem Freispruch mit Mitte 50 nie wieder wird erholen können.
Selbst wenn man sein Verhalten für strafbar halten würde, sind die Folgen für einen Berufspolitiker so schwer, dass angesichts des – im Vergleich zu manchem der Zeugen, die wir hier gehört haben – doch sehr begrenzten Tatvorwurfs, die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Egal ob man Jörg Tauss sympathisch findet oder nicht, ob man seine politischen Ansichten teilt oder nicht, ob man ihn manchmal für zu laut oder zu unsachlich hält und ob man sogar für dumm hält, weil er sich mit seiner eigenmächtigen Recherche mindestens angreifbar gemacht hat – Jörg Tauss galt bis zu jenem Donnerstag, den 05.03.2009, absolut zu recht und in allen Fraktionen beim Thema Internet, beim Datenschutz und der Informationsfreiheit als einer von wenigen Politiker, bei denen man eine eigene Kompetenz bemerkte. Nicht nur weil er kluge Bücher oder Aufsätze geschrieben hätte, sondern weil er sich interessierte, zuhörte, überprüfte, verstand und dann engagiert kümmerte. Es gibt schon einen Grund, warum er schon 2003 zum „Internetpolitiker des Jahres“ gewählt wurde.
Ja, aber muss man sich als Abgeordneter auch um das Thema Kinderpornographie kümmern? Muß man sich das anschauen? Natürlich – wenn das wie bei Jörg Tauss exakt zu dem Aufgabengebiet gehört, mit dem man in der parlamentarischen Arbeit betraut ist!
In der Online-Ausgabe der Stuttgarter Zeitung findet sich ein längerer Kommentar von Sastre, eines Begleiters von Tauss seit der Zeit der ersten Enquete-Kommission von vor 15 Jahren, unter der Überschrift „Nachruf auf einen Brüllaffen“:
„Jeder, der hier [gemeint ist: Kriminelle Inhalte im Internet] tätig ist, weiß, dass man über lange Zeit ernsthaften Einblick nur gewinnen konnte, wenn man selbst recherchierte. Tatsächlich verhielt es sich ganz anders als im Bereich klassischer Kriminalität – die wirklichen (nicht selbst erklärten) Fachleute außerhalb der Strafverfolgung wurden mangels dortiger Sachkenntnis zunehmend nachgefragt. Tauss hat seit der Enquetekommission des Bundestages, die sich erstmals mit der Thematik befasste, ebenso oft vor staunenden Zuhörern referiert, wie ich selbst. Bei Ermittlern aller Coleur hingegen war es oft nicht einmal möglich, eine Anzeige loszuwerden. Überfordert, niemand zuständig, nichts verstanden. Auch ich habe durchaus in Einzelfällen die Neigung gespürt, kritisch zu hinterfragen, wie ich eigentlich an das komme, was ich zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen möchte und ob ich mir gut überlegt habe, dass ich das wirklich besitze. Und das galt keineswegs für die örtliche Polizeidienststelle, sondern für die nach Landes- und Bundesrecht dafür hochrangig zuständigen Ermittler. Lange hat es gedauert, bis sich Bund und Länder darauf geeinigt haben, welche Kompetenzen man dem BKA überhaupt zubilligen will. In dieser Diskussion ist ernsthaft vertreten worden, es sei doch ganz wundervoll, wie weit die Kriminalpolizei in München und das Bayerische LKA in diesen Dingen seien – da müsse man doch nicht noch ein Faß aufmachen. Nun sind wir endlich an dem Punkt angekommen, wo Internet-Kompetenz im öffentlichen Raum langsam aufgebaut wird. Tauss und einige andere wissen aber, die Zeit hat das alles längst überholt, die Musik spielt mobil. Und zwar nach schnell voranschreitender Konvergenz auf nur noch einem Endgerät. Zu Beginn des Zeitraumes, der jetzt als „Tatzeit“ bezeichnet wird, konnte man das kaum vermitteln. Schon gar nicht auf die Expertise derjenigen hoffen, die dem Bundestag zuarbeiten.“
Allein Frau Staatsanwältin behauptet, Jörg Tauss hätte doch überhaupt keine Berechtigung gehabt, die Informationen des BKA anzuzweifeln. Das diese neuen Vertriebswege doch schon längst bekannt gewesen wären. Und das BKA die Parlamentarier eben auch sonst nicht mit falschen Informationen und Argumenten versorgt hätte, auch nicht bezüglich der Netzsperren, dem Zugangserschwerungsgesetz, dem Lieblingsprojekt von Frau Ministerin von der Leyen . Und das es eben überhaupt gar keinen Anlass für eigene Nachforschungen gegeben hätte. Warum? Vielleicht auch, weil Frau Staatsanwältin persönlich in Ihrer Funktion als Vorsitzendes der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes ebenfalls für dieses Gesetz war? Ich weiß es nicht – aber ich weiß inzwischen, dass der DJB Frau von der Leyen politisch unterstützt hat und über die ehemalige Präsidentin des Verbandes dabei sogar ganz nah dran an Frau von und zu Gutenberg ist, deren Mann das Zugangserschwerungsgesetz eingebracht hat.
Aber, und da haben wir die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger als wirklich beste Zeugin, es stimmt halt eben nicht, was das BKA den Parlamentariern gesagt hat. Das, was die letzte Bundesregierung da behauptet hat, ist nicht richtig. Und auch nicht die Zahlen und Argumente, die das BKA in der damaligen Diskussion 2007 zur Unterstützung vorgetragen hat. Und auch nicht jene, bei denen Kinderpornographie im Internet schon in den Vorjahren Onlinedurchsuchung und Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen sollte.
Interessant ist dann natürlich die Frage, weshalb gerade der BKA-Präsident einer der stärksten Befürworter dieses Gesetzes gewesen ist. Denn auch Herr Ziercke weiß, dass dieses Gesetz keinen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Kinderpornografie leisten kann. In Wirklichkeit geht es, wie so oft, um Kompetenzen, Einfluss und Macht – also um Politik. Und darum darf, darum muss sich ein zuständiger Politiker kümmern.
Das Bundeskriminalamt ist nach wie vor primär eine Koordinierungs- und Sammelstelle, der es an originären polizeilichen Befugnissen fehlt. Das ist dem Präsidenten natürlich ein Dorn im Auge, er möchte das BKA gerne zu einer mächtigen Bundespolizei umbauen. Das kann aber nur dann funktionieren, wenn der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen neue Kompetenzen zugunsten des BKA schafft. Und hierbei ist das Argument „Kinderpornographie“ und die angebliche wirksame Bekämpfung durch Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung oder eben das Zugangserschwerungsgesetz ein Baustein. Herr Zierckes BKA hat also immer solche Bestrebungen unterstützt, die auf die Erweiterung der Kompetenzen seiner Behörde abzielen. Sachliche Notwendigkeiten sind insoweit kein Kriterium. Und gerade mit dem Argument „Kinderpornographie“ lassen sich Politiker hierfür leider sehr gerne von den “Experten” des BKA instrumentalisieren und einen entsprechenden Handlungsbedarf einreden.
Jörg Tauss lag in dem hier fraglichen Tatzeitraum genau in dieser Frage mit dem BKA und Herrn Ziercke überkreuz. Die Frage, ob sich der Vertriebsweg auf die Mobiltelefonie und Post verlagert hat, weg vom Internet, war also 2007 und in dieser Debatte eine hoch politische Frage.
Warum aber hat Jörg Tauss das dann nicht offen zumindest mit seinen Mitarbeitern thematisiert?
Ja, Jörg Tauss gehört zu einer Generation, der es sicherlich noch schwer fällt, offen über Sexualität und auch Pornographie zu sprechen. Schwerer als es mir fällt und erst Recht der nächsten Generation.
Das er daher niemandem, auch nicht seinem beruflichen Umfeld, davon berichtet hat, dass er sich – um den heutigen Vertriebswegen auf die Spur zu kommen – Erwachsenenpornographie als Tauschmaterial besorgt hat, dass er mit mutmaßlichen Pädophilen in Kontakt steht und Kinderpornographie erhalten hat, kann man eben auch so erklären, wenn man ihm ansonsten zubilligt, das er berechtigt war oder sich zumindest berechtigt gefühlt hat, über die tatsächlichen Vertriebswege eigene Nachforschungen anzustellen. Dann ist es auch nicht verwunderlich, wenn man solches legales Material besitzt, weil es sich eben ansammelt und eben auch irgendwo, eben in einem Koffer, aufbewahrt wurde.
Und: Jörg Tauss ist in seiner Arbeitsweise ein rechter Chaot. Ich habe fünf Jahre sein Büro geleitet, daher weiß ich das aus eigenem Erleben. Akten, Aktennotizen, Vermerke – das ist nicht seine Welt und das kann er schlicht nicht. Nur – er ist gelernter Versicherungskaufmann und Politiker. Eine exakte Arbeits- oder Ausdrucksweise ist von ihm nicht zu erwarten. Das aber begründet keine Schuld oder Strafbarkeit!
Unterstellen wir also, dass Jörg Tauss KEIN privates Interesse an den Bildern und Filmchen hatte, die er über diese Chatline, auf die man ihn anonym hingewiesen hatte, Mobiltelefon und Post erhalten hat. Dann stellt sich die Frage, ob ein Abgeordneter das darf.
Kann sich ein Abgeordneter auf § 184b Abs. 5 StGB berufen, der besagt, dass das Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften nicht strafbar ist, wenn es der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dient?
Frau Staatsanwältin sagt, nein, denn er sei ja kein Ermittler oder Journalist. Schon, aber er war einer der für das Thema gesetzgeberisch und nach der Aufgabenverteilung seiner Fraktion und der Ausschüsse des Bundestages mit diesem Thema betrauten, zuständigen Mitglieder des Deutschen Bundestages! Nicht irgendein x‑beliebiger MdB.
Frau Staatsanwältin sagt, ja, aber er hatte doch gar keinen Auftrag dazu. Und die Presse schreibt, er habe doch bitte vorher den Parlamentspräsidenten um Erlaubnis fragen müssen, wie man selbst den Chefredakteur, wenn man in diesem Bereich ermittelt…
Nur: Kein Gesetz und auch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sagen das! Das Grundgesetz sagt vielmehr, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes sind“ und „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“.
Reicht die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Abgeordneten so weit? Darf ein Abgeordneter vorhandene gesetzliche Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, wenn er das aus politischen Gründen für richtig hält? Darf er wie die Staatsanwaltschaft daher auch nach neuen Vertriebswegen von Kinderpornographie schauen und dabei auch welche besitzen und verschaffen, wie es das Gesetz ausdrücklich gestattet?
Wenn man andererseits liest, dass Familienministerin von der Leyen Journalisten kinderpornografische Videos vorgeführt haben soll, stellt sich da nicht ebenfalls die Frage, wieso Frau von der Leyen das erlaubt sein soll. Vielleicht weil es zu Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehört und sie selbst im Einzelfall definieren muss, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Bundesministerin notwendig ist?
Man darf also insoweit die Frage stellen, ob ein Abgeordneter, der sich im Rahmen seiner Zuständigkeit intensiv mit Kinderpornografie beschäftigt, nicht auch das Recht haben muss, die Szene auf eine Art zu beleuchten und sich Informationen zu beschaffen, wie Jörg Tauss es getan hat.
Diejenigen, die jetzt sagen, die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB würde den Abgeordneten überhaupt nicht schützen und erfassen, springen also zu kurz. Denn was der Abgeordnete darf und was nicht, das ist zunächst und primär am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Das Strafgesetzbuch muss verfassungskonform ausgelegt werden, wenn es darum geht, der Rolle und der Funktion eines gewählten Volksvertreters gerecht zu werden!
Und daher gibt der Fall Tauss eben auch Anlass, grundsätzlich über die Rolle und die Befugnisse eines Abgeordneten nachzudenken, bevor man über ihn urteilt.
„Schlafzimmer“, „Koffer“, „im Bücherregal versteckt“. Manche der Behauptungen der Ermittler erweisen sich da bei näherem hinsehen als besonders perfide, nicht dadurch dass sie erzählt werden, sondern wie:
Das Jörg Tauss in seiner Wohnung nur ein Zimmer wirklich bewohnt hat, dass man das Material auf einem Diensthandy in einem Koffer gefunden hat, in den er es beim Ausräumen seines Mietwagens gelegt hatte, zusammen mit benutzter Kleidung und Unterlagen. Dass die fraglichen DVDs in einem Regal standen. Dass er in der „Szene“ nicht offen als Abgeordneter oder gar Ermittler aufgetreten ist und sich laut Staatsanwaltschaft nur zu Sitzungswochen und laut Zeugen meist zu Dienstzeiten mit dem Thema beschäftigt hat: Je nachdem wie man es erzählt und beschreibt, stützt das die Version von Jörg Tauss oder aber man kann es verdächtig aussehen lassen. Die Ermittler erzählen es jedenfalls von Anfang an so, dass es nur zu seinen Lasten ausgehen soll.
Natürlich kann man sich dir Frage stellen, ob es wirklich nur die Recherche eines eigensinnigen Vollblutpolitikers war, weil er sich bei seinem Thema berechtigt und verpflichtet geglaubt hat auf eigene Faust nachschauen zu dürfen. Und vielleicht hat er damit auch eine Grenze überschritten – aber dann doch, weil sie vorher so noch gar nie jemand definiert hat!
Hier im Zweifel jedoch nicht für die Ehrenhaftigkeit eines untadeligen Mannes zu votieren und einem verdienten Volksvertreter von Anfang an und bis in dieses Verfahren hinein mehr als ein ungeschicktes, vielleicht zweifelhaftes oder sogar dummes, aber eben nicht vorsätzlich strafbares Verhalten zu unterstellen, wie die Staatsanwaltschaft es tut, das fände ich nicht in Ordnung.
Wenn dann am Ende noch allein der Besitz von homoerotischer Literatur den Schluss auf seine Motivation erlauben soll. Nach dem bekannten Vorurteil: Schwul = Pädophil, dann ließe mich das am Ende dieses Jahres seit Beginn der Ermittlungen fassungslos und empört zurück. Das so etwas überhaupt heute noch möglich ist und man das leider ganz ernsthaft aus den Ausführungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Begründung der Anklage aus den Akten auch überdeutlich herauslesen kann, das hat mich wirklich bei dem Verfahren erschüttert.
Der Angeklagte ist im Sinne der Anklage nicht schuldig und daher freizusprechen.
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Ahoi,
sehr gut zusammengefasst. Aber ich hatte auch nichts anderes erwartet!
Ich warte morgen gespannt auf die Urteilsverkündung. Hoffe das kommt dann schnell über Twitter 😉
btw: habe ein paar Tippfehler entdeckt. Vllt nochmal drüberlesen 😀
Vor allen Dingen ist es ein Justizskandal, auch was an das Magazin Der Spiegel geleakt wurde, ohne dass dort bei der Justiz irgend welche Köpfe gerollt sind. Tauss ist bereits persönlich ruiniert, weil das Parlament nicht instinktsicher seine Immunität verteidigt hat, wie es im politischen Kontext angebracht gewesen wäre. Ein unglaublicher Vorgang politischer Justiz gegen einen Sozialdemokraten vom Gewerkschaftsflügel, eine Beschädigung der Würde des Bundestages. Mitten während der Debatte um untaugliche Internetsperren wird der prominenteste Kritiker im Parlament von seinen politischen Gegnern weggefischt und bürgerlich exekutiert, und das alles nur wegen der Feigheit beim Thema „Kinderpornographie“. Seit dem Fall Jenninger hat es keinen solchen schändlichen Absturz gegeben, der einen bitteren Nachgeschmack hinterlässt.
Ich applaudiere für dieses wunderbare Plädoyer!
Sehr geehrter Herr Mönikes,
lassen Sie mich Dank aussprechen für dieses Plädoyer, welches mir aus dem Herzen spricht. Ein Plädoyer für den ausschließlich seinem Gewissen unterworfenen Abgeordneten. Einem der Grundpfeiler unserer Demokratie, der immer öfter und immer heftiger angegriffen und damit langfristig zerstört wird, wenn er nicht heute schon nur noch ein Pfeiler aus Papier ist.
Herr Tauss war für mich in seiner aktiven Zeit als Politiker ein Musterexemplar eines Abgeordneten im Sinne dieses im Grundgesetzes nicht ohne Hintersinn formulierten Grundpfeilers. Und er ist in meinen Augen bis in diesem Moment eine integre Persönlichkeit wie sie selten geworden ist in unserer Gesellschaft. Hoffentlich schafft er es, wieder aktiv in der Politik tätig zu sein.
Das Gericht wäre gut beraten, diesem Plädoyer zu folgen, und damit unsere Demokratie zu stärken.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Zander, Mainz
Guter Text. Bin juristischer Laie. Aber ich erkenne, dass Sie mit dem Das und Dass ein paar Schwierigkeiten haben. Gerade am Satzanfang einiger Ihrer Sätze wäre ein „dass“ angebracht.
Aber (noch) ist das nicht strafbar 😉
Viel Erfolg.
Ja, recht so – bitte Kurs halten und das Grundgesetz verteidigen gegen die Internetkontroll-Lobby.
Aber wo sind die anderen Kommentare?
Offensichtlich ein Plädoyer fürs Publikum. Rhetorisch ganz nett, sehr gefühlig, juristisch nahezu belanglos.
Beispiel: „Selbst wenn man sein Verhalten für strafbar halten würde, sind die Folgen für einen Berufspolitiker so schwer, dass angesichts des – im Vergleich zu manchem der Zeugen, die wir hier gehört haben – doch sehr begrenzten Tatvorwurfs, die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.“
Aus welchen §§ ergibt sich dass bitte?
Sehr geehrter Herr Mönikes,
Sie sprechen vielen aus der Seele und das ist auch gut so.
Fraglich bleibt, ob das auch zur Geltung kommt, oder ob nicht doch eher die verzwackte „Vernunft“ des Rechtsstaatsprinzips siegt.
Der Angeklagte ist im Sinne der Anklage nicht schuldig und daher freizusprechen…
Gutes Plädoyer. Ich hab den Fall (man kam ja stellenweise gar nicht drumherum) ziemlich intensiv verfolgt.
Es ist doch geradezu abstrus, dass die Parlamentarier nicht auf eigene Faust ermitteln dürfen sondern sich auf die Daten von den Polizeibehörden verlassen müssen, die doch ein offensichtliches Interesse an der Ausweitung ihrer Kompetenzen haben.
Wenn Jörg Tauss verurteilt wird, wäre das ein Justizskandal erster Güte – und vor allem die De-facto-Abschaffung der parlamentarischen Demokratie.
Der Mann ist unschuldig. Lasst ihn um Gottes Willen in Ruh.
Immer wieder erstaunlich, wieso juristische Laien denken, dass Jura nur aus dem Aufzählen von Paragraphen bestünde… Spätestens wenn man einmal das Studium hinter sich gelassen hat, sollte man nämlich merken, dass in den Paragraphen bestimmte Überlegungen und Wertungen zum Ausdruck kommen. Und nur über die lohnt es sich zu diskutieren. Dass das Gericht – offensichtlich im Unterschied zu Ihnen – beispielsweise den § 60 StGB kennt, um den es bei der von Ihnen zitierten Passage geht, darf man nämlich unterstellen.
Ist es wirklich grundgesetzlich verankertes Recht, vielleicht sogar Auftrag, dass Parlamentarier auf eigene Faust im kriminellen Milieu ermitteln? Wie weit ist dieses Recht zu fassen? Woran wäre die Grenze festzumachen diesseits derer es sich eine legitime Ermittlung handelte, jenseits jedoch um ein kriminelles Handeln?
In der Causa Tauss geht es um einen Besitz kinderpornographischer Medien in „szeneuntypisch“ geringem Umfang. Hier mag man der Verteidigung vielleicht noch folgen. Aber eher in der Richtung, dass Tauss dumm handelte, nicht dass er legitim handelte.
Ermittlungen im kriminellen Milieu sind Aufgabe der Exekutive, nicht der gewählten Abgeordneten. Wenn Tauss unzufrieden war mit der Position des BKA, dann hätte er diese in einem geeigneten Gremium und in transparenter Weise darlegen bzw. die Mängel der BKA-Argumentation widerlegen müssen.
Eine Institutionalisierung eigener Ermittlungsrechte der Parlamentarier würde eine juristische Greifbarkeit politischer Verflechtungen mit der organisierten Kriminalität, mit dem Rotlicht-Milieu, Menschenhandel, etc. erschweren oder vielleicht unmöglich machen.
Abgeordnete als Privatermittler nach eigenem Gusto? Ob ihrer Weisungsfreiheit entbunden von jeglichen geordneten Verfahren? Lieber nicht.
Sehr geehrter Herr Tauss,
ich habe mir dieses Plädoyer sehr genau durchgelesen und mich versucht in die Lage eines Abgeordneten zu versetzten, der tatsächlich nur Mißstände aufedecken will. Es tut mir leid, für mich passen die hier erwähnten Fakten (den Boulevard lassen wir lieber gleich ganz außen vor) nicht mit Ihren Unschuldsbeteuerungen zusammen.
Versicherungskaufmann zu sein ist für mich aus Sicht des Archivars ein Gütesigel und nicht wie beim Rockmusiker eine Entschuldigung. Bei solch einem heiklen Thema – zumal wenn ich mich damit nur in der Dienstzeit und während Sitzungswochen beschäftigt habe – würde das „Material“ nie meine Wohnungsschwelle überschreiten und schon gar nicht die Nähe meines Bettes finden. Auch würde ich mir – generationsbedingte Verklemmtheit hin oder her – unbedingt einen „Kronzeugen“ aufbauen, der über meine Schritte informiert ist. Jeder weiß schließlich, dass ein mit diesem Thema beschädigter Ruf nie mehr zu reparieren ist.„
Hätten Sie behauptet, man habe Ihnen das Material in Ihren Privaträumen untergeschoben, ich würde es in diesem Staat inzwischen für möglich halten. Entsprechend würde ich die Unschuldsvermutung gelten lassen…
Aber so halte ich Sie für schuldig im Sinne der Anklage, dass Sie sich kinderpornographisches Material für den privaten Gebrauch beschafft haben. Sie sind mit dem heutigen Urteil darum für mich gut weggekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Fred
Ich muss aber einräumen, dass ich das Urteil vom Strafmaß her als deutlich überzogen empfinde. Viel Erfolg bei der Revision!
[…] […]
Sehr geehrter BBQ,
Welches Vorgehen würden Sie, für einen Versuch die Mängel der BKA-Argumentation zu widerlegen, vorschlagen, wenn außer den Daten eben des BKA keine Grundlage der Meinungsbildung besteht?
Mit freundlichen Grüßen,
M
Also Kinderpornos besitzen ist jetzt okay?
Grundsätzlich nein – das ist zu recht strafbar! Es sei denn, es erfolgt im Rahmen des §184b Abs. 5 StGB. Das macht den sexuellen Mißbrauch, der auf den Abbildungen dokumentiert wird, zwar nicht besser – der Besitz und das Verschaffen solcher Bilder aber ist nach dem Gesetz in diesen Fällen jedoch ausnahmsweise “okay”.
Hallo,
wie das Urteil ausgeht, ist doch egal.
Das eigentliche Ziel – Tauss politisch abzusägen – ist doch bereits ereicht.
Ich persönlich glaube an seine Unschuld, doch er hat wohl einen Fehler gemacht…
sein Ruf und seine politische Karriere sind jedoch unwiderbringlich ruiniert – das ist NICHT OK.
Ich wünschte mir, bei manch anderem Politiker würde die Immunität so schnell aufgehoben wie bei Tauss.
Das Ganze hat ein Geschmäckle, da von Anfang an über die Presse eine konzertierte Rufmordkampagne inszeniert wurde.
Schade um diesen kompetenten Politiker…habe ihn über viele Jahre hinweg in meinem Kandkreis gewählt und bin von seiner Unschuld überzeugt.
Auszug aus Wikipedia:
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Anders als Richter sind Staatsanwälte weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 147 GVG).
Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:
* der Staatsanwalt als Gruppenleiter (früher: Erster Staatsanwalt; je nach Land ggf. als
Unterabteilungsleiter oder Vertreter des Abteilungsleiters),
* der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter),
* der Leitende Oberstaatsanwalt (als Behördenleiter),
* der Generalstaatsanwalt (Leiter der übergeordneten Behörde),
* der Justizminister oder Justizsenator (Berlin, Bremen und Hamburg) des jeweiligen Landes.
Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können.
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Dem ist nichts hinzuzufügen…
Gruß
Und noch was, für die PRESSE:
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.
Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind strafrechtliche Verbote (Verfolgung Unschuldiger, falsche Verdächtigung, Verleumdung, üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung, Unterlassung) vorgesehen.
Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.
Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung hat,
z. B. für die Massenmedien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten streitig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Unschuldsvermutung Ziffer 13 des Pressekodex gewidmet: „Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
Quelle: Wikipedia
Gute Rhetorik, Klare Fakten…
Wenn dass nicht zum Freispruch wird, sollte man Zensursula wegen der ‚Pädo-Videoshow‘ anklagen!