Was ist ein Leistungsschutzrecht?
Das Urheberrechtsgesetz setzt neben den Rechten der Urheber – also denen, die Texte schreiben, Musik und Fotos machen oder Filme drehen, – auch sehr umfangreich “verwandte Schutzrechte”. Damit sollen die Leistungen derjenigen vor beliebiger kostenfreier Nutzung geschützt werden, die an der Vermittlung von Werken arbeiten. Diese “Werkmittler” bilden die Brücke zwischen Urheber – also dem Schöpfer eines Werkes – und dem Publikum. So hat ein Musiker zwar Anspruch auf eine Bezahlung, wenn seine Musik im Radio läuft, doch der “Werkmittler”, also die Plattenfirma als Lieferant, hat Anspruch auf Beteiligung. Denn ohne sie gelänge die Musik nicht bis zur Radiostation und könnte nicht für den Künstler gewinnbringend gesendet werden.[1]
Welche Leistung erbringt der Inhaber eines
Leistungsschutzrechtes?
Der „Werkmittler“ bringt neben Arbeit und Know-how meist als wesentlichen Beitrag für die Distribution vom Urheber zum Publikum Kapital ein. Er investiert Geld, damit die ganze Sache erfolgreich werden kann: lässt CDs pressen, Filmkopien erstellen oder Datenbanken programmieren. Die Idee des Leistungsschutzrechtes ist: Geht diese Leistung über die traditionelle verlegerische Leistung hinaus, weil hohe Vorleistungen nötig ist (z.B. Technik, Filmmaterial), soll auch der Werkmittler für das mit diesen Investitionen verbundene Engagement oder auch Risiko am Erfolg beteiligt werden.
Wieso gibt es in Deutschland bislang noch kein
Leistungsschutzrecht für Presseverlage?
In der Geschichte des Urheberrechts kommt dem Verleger als Inhaber der wertvollen Produktionsmittel (Leder, Papier, Pergament und Tinte) von Beginn an die bestimmende Stellung zu.[2] Begünstigt durch den einfacher werdenden Buchdruck, tauchten rasch die ersten „Nachdrucker“ der Druckzeugnisse auf. Die Nachfrage nach den aufwändigeren und teureren Originalausgaben sank. Pragmatische Lösungen folgten, wie etwa ausschließliche Rechte zum Druck einer bestimmten Schrift oder der Erwerb aller Eigentumsrechte vom Autor durch den Drucker nach Erhalt der Manuskripte (erst das „Copyright“ gab den Autoren einen Teil dieser Rechte zurück). Dennoch kam es immer wieder zu wechselseitigen Plagiatsvorwürfen der Autoren und Verlage untereinander.
1870 schließlich verabschiedete der Norddeutsche Bund auf Drängen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ein „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken“.[3] Dieses Gesetz wurde später für ganz Deutschland übernommen. Es regelt – mit etlichen Anpassungen an moderne Zeiten – bis heute umfassend die Wirtschafts- und Rechtsbeziehung zwischen Autoren und Verlagen, Lesern und Verbreitern schriftlicher Werke. Lediglich für neuere Erscheinungen wie Musik‑, Film- und Softwareverlage erfuhr es Modifikationen – eben um die Leistungsschutzrechte und andere dem Urheberrecht „verwandte Schutzrechte“. Für das „klassische“ Verlagswesen genügte dagegen das bisherige Gesetz, da es ja gerade speziell für sie geschaffen wurde. Bedarf für ein eigenes Leistungsschutzrecht haben in jüngster Zeit zudem auch nur die Verbände der Verleger von Presseerzeugnissen und Schulbüchern angemeldet. Allen anderen Verlegerverbänden scheint das bisherige Urheberrecht grundsätzlich zu genügen – auch ohne weitergehende Leistungsschutzrechte für sich einzufordern.
Um was geht es den Presseverlegern?
Das Thema „Erweiterung der Leistungsschutzrechte“ selbst ist uralt und kommt in Fachkreisen immer mal wieder zur Sprache. Aktuell sind aber einige prominente Persönlichkeiten wie Mathias Döpfner und Hubert Burda mit ihrer Klage in die Öffentlichkeit gegangen, das Online-Geschäft laufe weitgehend an ihren Verlagen vorbei. Immer wieder geht es dabei um Google. Burda sieht in der unbezahlten Nutzung von Nachrichtenangeboten eine “schleichenden Enteignung der Inhalte-Produzenten”. Im Juni 2009 wandten sich Verleger dann in einer “Hamburger Erklärung” recht unkonkret an “Gesetzgeber und Regierung” und formulierten:
“Freier Zugang zu Webseiten bedeutet nicht zwingend kostenlosen Zugang. Wir widersprechen all jenen, die behaupten, dass Informationsfreiheit erst hergestellt sei, wenn alles kostenlos zu haben ist. Der freie Zugang zu unseren Angeboten soll erhalten bleiben, zum Verschenken unseres Eigentums ohne vorherige Zustimmung möchten wir jedoch nicht gezwungen werden.[4]
Dabei gehen nicht nur die Meinungen zum juristischen Status quo, sondern auch die politischen Positionen über Nutzungsrechte im Internet weit auseinander: Sind die – automatisch zusammengestellten – kurzen Textauszüge etwa beim Dienst „google-news“ bereits eine Urheberrechtsverletzung? Müsste man sie mit einem Leistungsschutzrecht verbieten können? Oder würden solche Zahlungsverpflichtungen die gesamte Netzstruktur zerstören, die ganz wesentlich vom Verlinken, Zitieren und Neumischen lebt? Hier ist in der öffentlichen Debatte noch längst nicht alles benannt und gegeneinander abgewogen worden. Von Seiten der Verbände der Presseverlage (VDZ und BDZV) wird dennoch immer wieder der Eindruck zu erwecken versucht, mit Hilfe eines Leistungsschutzrechtes könnte einfach und praktisch schmerzfrei mehr Geld für die journalistische Branche eingenommen werden.
Was ist der Hintergrund, das eigentliche
Problem der Presseverleger?
Seit ungefähr 15 Jahren vollzieht sich in allen Industriestaaten ein schleichender Strukturwandel in der Medienlandschaft. Das traditionelle Geschäftsmodell der Presseverlage sieht sich im Printbereich dabei erheblichen Auflagenrückgängen ausgesetzt: Auch wenn weiterhin 71% aller erwachsenen Deutschen täglich eine Zeitung lesen, informieren sich immer mehr Menschen zu aktuellen Themen online, „gehen Zeitungsleser ins Internet“.[5]
Im Unterschied zu kostenpflichtigen Fachinformationsdienste (beispielsweise beck-online und juris oder Bloomberg) haben sich die Verleger dabei zumeist von Beginn an ganz bewusst dafür entschieden, die Online-Ausgaben ihrer Zeitungen und Zeitschriften kostenlos im Internet anzubieten, um ihnen eine hohe Reichweite zu ermöglichen. Mit großem Erfolg: „Zeitungswebsites“ seien auch laut dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (BDZV) „besser denn je“.[6] Kritiker sprechen inzwischen sogar davon, dass die „Altmedien“ mit ihren Angeboten wie Spiegel Online oder Bild.de auch im Internet „beherrschend“ wären.[7]
Die Zeitungsverleger haben – gemeinsam mit anderen Informationsanbietern – damit aber selbst jene „Gratismentalität“ im Internet befördert, über die sie sich heute beklagen. Da die Preise für Werbung im Verlagsgeschäft an die Reichweite gekoppelt ist, machte die Online-Strategie der Zeitungsverleger jedoch durchaus Sinn. Wenn Ihre Angebote dadurch heute ein Millionenpublikum erreichen und sie massenmedial bestimmend sind, haben sie es dennoch aber nicht verhindern können, dass auch andere Informationsportale täglich ein Millionenpublikum erreichen: Informationsportale wie T‑Online, GMX oder die VZ-Netzwerke erreichen noch höhere Reichweiten, ganz zu schweigen vom Suchmaschinen-Giganten Google. Sie alle konkurrieren mit den Zeitungsverlegern um Werbebudgets, so dass es aus dem Bereich der „klassischen“ Verlage lediglich die Online-Angebote von Spiegel und Bild unter die TOP 20 der Reichweite aller deutschen Informationsportale schaffen.[8]
Verleger wie Hubert Burda sehen darin eine „schleichende Enteignung“. Insbesondere die Suchmaschinen würden als Gatekeepern den Verlegern die Werbeeinnahmen wegnehmen, indem sie angeblich mit den Inhalten der Verleger Werbung machten.[9] Um die Finanzierungsgrundlage des Journalismus auch für die weitere Zukunft zu erhalten bedürfe es nach Ansicht der Verleger daher eines Leistungsschutzrechtes.[10] Wegen der „Gratismentalität“ des Netzes und eines angeblichen „Zwangs“ zum kostenfreien Angebot bedürfe es einer gerechten Entlohnung der Verleger, die anders nicht gewährleistet werden könne.
Ist das Internet schuld
am Strukturwandel der Presse?
Nach Ansicht von kritischen Autoren wie Jürgen Scheele nicht: „Der Strukturwandel in der Presse setzte ein, lange bevor das Internet als Distributionskanal überhaupt in Erscheinung trat.[11] Das gilt sowohl hinsichtlich Konzentrationstendenzen, wie auch in Bezug auf Auflagenschwund und Einnahmeverluste der Presse generell.
In einem jüngst vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) veröffentlichten Papier „Die deutsche Zeitungslandschaft – Entwicklungen und Perspektiven“ findet sich der Hinweis, dass der schleichende Rückgang der Auflagen bereits mit Einführung des privaten Rundfunks Mitte der 1980er Jahre einsetzte. Mitverantwortlich für sinkende Verkaufszahlen seien ebenfalls die schwindende Leser-Blatt-Bindung zur lokalen Zeitung infolge gestiegener Mobilität sowie die Zunahme von Single-Haushalten in Großstädten. Zeitungen bildeten den Aussagen des BDZV zufolge die Zeitungen dennoch mit 4 Mrd. Euro Nettoumsatz weiterhin den größten Werbeträger mit einem Volumen von rund 23 Prozent (Fernsehen: 20 Prozent).[12] Bis zum Boomjahr 2000, in dem aufgrund des hohen Werbeaufkommens aus der Privatisierung des Telefoniemarktes und zahlreicher Börsengänge der New Economy Rekordmargen erreicht wurden, erzielten die deutschen Zeitungen zwei Drittel der Umsätze aus Anzeigen und Werbung, ein Drittel aus dem Vertrieb der Zeitung. Seitdem hat sich dieses Verhältnis egalisiert. Mittlerweile stammen 50 Prozent des Umsatzes aus dem Vertrieb. Dies ist laut BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff mit ein Grund dafür, dass sich der deutsche Zeitungsmarkt nach dem Krisenjahr 2009 – ganz im Unterschied zur Situation in den USA, wo dort das Verhältnis 80 (Anzeigen/Werbung) zu 20 (Vertrieb) betrage – „in sehr guter Verfassung“ befinde.[13]
Es sei daher – folgt man der Kritik von Jürgen Scheele – zu „kurz gegriffen, den Rückgang von Auflagen und Werbeumsätzen allein dem Internet zuzuschreiben und Sonderbedingungen, wie die massiven Umsatzeinbrüche nach dem Platzen der Dotcom-Blase zwischen 2001 und 2003 und der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/9, auszublenden.“ Vielmehr wären „Personalabbau und Rationalisierungsprozesse“ schon „seit längerem die Folge einer rein betriebswirtschaftlich ausgerichteten Unternehmensrationalität, die sich insbesondere auch in einer jüngeren Verlegergeneration aus den Gründerfamilien Bahn gebrochen“ habe. Es seien Renditeerwartungen von über 20 Prozent, die hochprofitable – darunter auch regionale – Zeitungsgruppen vor dem Krisenjahr 2009 erzielten,[14] die die Presseverleger trieben und die sie weiterhin oder erneut erzielen wollen. Und gerade diese hochprofitablen Verlage seien es, die auch beim Leistungsschutzrecht den größten politischen Druck erzeugen.[15]
Wie viel Geld soll mit dem Leistungsschutzrecht
eingenommen werden?
Die Verlegerverbände BDZV und VDZ vermeiden es in der Diskussion bislang offensichtlich ganz bewusst, konkrete Zahlen zu nennen. Klar ist nur, dass die rund 20 Millionen Euro, die bisher schon von der Pressemonitor-Gesellschaft GmbH (PMG) im Auftrag vieler Verlage für die Nutzung von Presseinhalten – z.B. für elektronische Pressespiegel – jährlich eingenommen werden, offensichtlich noch nicht ausreichend erscheinen.
Die Zahlen, die von den Verlegervertretern im persönlichen Gespräch genannt werden, orientieren sich immer wieder an dem, wie viele hunderte Millionen oder gar Milliarden Euros „andere“ mit „ihren“ Inhalten inzwischen angeblich verdienen würden (z.B. Bloomberg oder Google) und was den Presseverlagen dadurch inzwischen an Einnahmen entgehen würde. Die in Rede stehenden Werte schwanken, bewegen sich aber alle im Bereich hunderter Millionen oder gar mehrerer Milliarden Euro. Aber, selbst wenn die Zielvorstellung am Ende insgesamt „nur“ eine Milliarde Euros wäre, die durch das Leistungsschutzrecht kompensiert werden soll, würde das aber eine 50-fach höhere Summe an Gebühren bedeuten, wie sie die PMG über die bereits vom aktuellen Urheberrecht gerechtfertigten Gebühren für die Nutzung von Verlagsinhalten heute einnimmt. Aber auch schon ein Bruchteil davon, z.B. 40 Millionen Euro jährlich, würde eine Verdoppelung dessen bedeuten, was Pressestellen in Unternehmen und Institutionen heute schon an die PMG an Lizenzgebühren zahlen.
Sind die Verlage von Google & Co abhängig?
Von Verlagsseite selbst ist zu hören, man wolle Google als Partner begreifen. Dass viele Verlagsangebote erst durch Suchmaschinen gefunden werden, ist nämlich unbestritten. Schutzlos ausgeliefert sind sie ihnen allerdings nicht. Mit einem einfachen HTML-Befehl (robot.txt) können die Verlage jede beliebige Seite von der Indizierung durch Google ausschließen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher entschieden, dass selbst die Bildersuche von Google die Urheberrechte der Verlage nicht verletzt, obwohl dort die Bilder in Voransicht übernommen und gezeigt werden.[16] Wenn das Leistungsschutzrecht also nicht über den bisherigen Urheberrechtsschutz hinausgeht und schon kleinste Textfetzen (sog. „Snippets“), Überschriften und andere Textteile aus Verlegererzeugnissen umfasst, würde Google vom geforderten Leistungsschutzrecht gar nicht betroffen. Würden dagegen aber schon (wie es für Musik heute schon gilt)[17] zukünftig selbst kleinste Textteile nur noch mit Genehmigung des Leistungsschutzrechtsinhabers genutzt werden dürfen, dann droht das, was viele Kritikern als eine „Monopolisierung von Sprache“[18] bezeichnen und befürchten.
Sollen nur Google & Co. zur Kasse gebeten werden?
In der Diskussion um das LSR scheinen vor allem manche Politiker immer noch zu glauben, den Verlegern ginge es allein um einen fairen Ausgleich für „parasitäre Geschäftsmodelle“ im Internet, um weiterhin „Qualitätsjournalismus“ liefern zu können. Das aber ist ganz klar nur die halbe Wahrheit: Die Verleger sagen eindeutig, dass es ihnen nicht allein um Google geht, sondern um mehr. Alle, die Verlagsinhalte für ihre Arbeit und dazu nutzen, damit zumindest mittelbar Geld zu verdienen, sollen künftig zahlungspflichtig werden. Auch für Tatbestände wie das bloße Lesen oder Ausdrucken einer Seite, die bislang legal und kostenfrei möglich sind. Für die Verleger ist es dabei völlig klar, dass zum Ausgleich für die Verluste „parasitärer Geschäftsmodelle“ und der „Gratismentalität“ statt der Verursacher im Zweifel die gesamte deutsche Wirtschaft zur Kasse gebeten werden soll – einschließlich derjenigen, die z.B. lediglich als Freiberufler Internetinhalte nutzen.
Haben die Verleger nicht bereits genügend Rechte?
Verleger nehmen heute schon regelmäßig durch vertragliche Vereinbarungen abgeleitete Urheberrechte ihrer Autoren in Anspruch. Hat der Autor einem Verleger seine Rechte (gegen Entgelt) überlassen, kann der Presseverleger daher heute schon ohne Probleme gegen Raubkopierer und andere Rechteverletzer (auch im Internet) vorgehen. Zudem sind alle Presseverlage frei in ihrer Entscheidung, ihre Inhalte künftig nicht mehr kostenfrei ins Internet zu stellen. Sie können selbst entscheiden, ob sie (wie es Fachverlage seit langem tun), Zugang zu ihren Daten nur gegen vertragliches Entgelt gewähren. „Pay-per-View“-Konzepte und Online-„Apps“ sind bereits durchaus erfolgreich und starke Marken wie BILD.de feiern ihren wirtschaftlichen Erfolg besonders im „mobilen Internet“ ja auch öffentlich.[19] Die Meinungen, wie weit Verlage bisher die Nutzungen ihrer Leistungen ausreichend vergütet bekommen, gehen dennoch naturgemäß weit auseinander. Da gibt es zum einen die Auffassung, dass Tageszeitungen und Zeitschriften bereits heute als Sammelwerke (§ 4 UrhG) und Online-Angebote als Datenbanken (§§ 87a – 87e UrhG ) ausreichend geschützt seien und die Nutzung einzelner Artikel mit deren Urhebern zu klären sei (also mit den Journalisten bzw. Autoren). Andererseits wird darauf verwiesen, dass etwa die Indizierung einzelner Artikel durch google-news nur durch verlegerisches Handeln möglich werde und ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage eines eigenen Leistungsschutzrechtes besser durchsetzbar wäre. Bezeichnend ist allerdings, dass die Verlegerverbände BDZV und VDZ auf Anfragen, wie ihre Vorstellungen eines Leistungsschutzrechts denn konkret gesetzlich ausgestaltet sein soll, nicht reagieren. Allerdings sind erste Entwurfstexte gegen den Willen der Verlegerverbände öffentlich geworden, die einiges über die Vorstellungen von Verlagsseite erkennen lassen.
Wie soll ein Leistungsschutzrecht der Verlage konkret ausgestaltet sein?
Alle Vorschläge bleiben vage, obwohl das Bundesministerium der Justiz bereits in Gesprächen mit Urhebern und Verwertern steht und öffentliche Anhörungen laufen. Politisch ist der Grund naheliegend: Bevor Geld verteilt werden kann, muss es eingesammelt werden. Wer als Erstes sagt, von wem er für welche Leistungen wie viel Geld haben möchte, wird den Unmut der Zahlungspflichtigen auf sich ziehen.
Klar ist inzwischen aber auch, dass es nach Vorstellungen der Verleger die gesamte deutsche Wirtschaft sein wird, die für das Leistungsschutzrecht bezahlen soll – auch wenn gerne ein anderer Eindruck vermittelt wird. Betroffen wäre also nicht lediglich die Onlinekonkurrenz, wie z.B. Google. Lediglich Verbraucher, die ausschließlich privat die auch weiterhin kostenlos ins Internet gestellten „Online-Angebote“ lesen, sollen auch zukünftig keine Leistungsschutzrechte verletzen.
Im Mai hat „iRights.info“ einen Gesetzentwurf der Verleger online gestellt – der mehr Fragen aufwirft als er Antworten gibt.[20] Die Verlagsseite bezeichnete diesen Entwurf als veralteten Diskussionsstand (und kritisierte, dass er überhaupt öffentlich wurde).[21] Inhaltlich weichen die Vertreter der Verleger aber in persönlichen Gesprächen von den wesentlichen Eckpunkten dieses Entwurfs bis heute nicht ab. Die Vorstellungen der Verleger sind danach im Wesentlichen folgende:
- Nach BDZV/VDZ soll der Verleger eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.[22] Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP sollen „Verlage […] im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler“ – und zwar durch die „Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet“.[23]
- Geht es nach diesen Verbänden, soll das Leistungsschutzrecht allein und institutionell die gewerblichen Presseverlage und ihre kostenlosen Online-Angebote schützen. Anderen Arten von Verlegern (Ausnahme: Schulbuchverlage), Bloggern oder „freischaffenden“ Publizisten sollen dagegen keine zusätzlichen gesetzlichen Rechte eingeräumt werden.[24]
- Geschützt werden soll gegen die unbezahlte oder sonst widerrechtliche Verbreitung und „Vervielfältigung“ von Verlagsinhalten im Internet. Als Vervielfältigungshandlung soll dabei künftig aber auch bereits das bloße Lesen eines Online-Presseartikels am Bildschirm gelten, also nicht nur die Übernahme von Texte in eigene (Online-) Angebote.
- Zur Zahlung verpflichtet sollen alle Nutzer sein, die nicht ausschließlich aus privaten Gründen die (ansonsten weiterhin kostenlos) vertriebenen Pressetexte im Internet abrufen, mithin also die gesamte deutsche Wirtschaft.
- Inwieweit Zitate und kleine Textfetzen (Snippets) verboten bzw. bezahlpflichtig werden sollen, bleibt dagegen unklar. Soweit auch „google-news“ zur Kasse gebeten werden soll, müsste es aber so sein. Auf die Übernahme der Gestaltung (das „Layout“) einer Seite solle es jedenfalls (anders als beim LSR in Großbritannien) nicht ankommen, bereits die Übernahme von „rohem“ HTML-Code und selbst „markanten Überschriften“ soll reichen.
- Jeder Verlag soll frei darin bleiben, ob er sich einem System der kollektiven Rechtewahrnehmung anschließt, das die Vertragsbeziehungen zwischen Wirtschaft und Verlagen managed. Wer künftig aber auf eine solche leistungsrechtsgeschützte Internet-Seite klickt, der soll diese nur noch dann legal lesen dürfen, wenn er vorher einen Vertrag abgeschlossen hat. Selbst dann, wenn die Inhalte selbst weiterhin kostenfrei online vertrieben werden und nicht hinter einer „Bezahlschranke“ verborgen sind.
- Der Rechteverwertungsgesellschaft soll dabei der Beweis erleichtert werden, ob der Mitarbeiter z.B. eines Unternehmens ein Online-Angebot im Internet, das leistungsrechtsgeschützt ist, tatsächlich gelesen hat, oder nicht. Im Zweifel soll jedoch die Vermutung gelten, dass eine „Vervielfältigung“ und damit Rechtsverletzung vorliegt, so dass der Inhaber des betreffenden Internet-Anschlusses zur Kasse gebeten werden kann.
- Die bisherigen Gebühren für Online-Abos laufen, ebenso wie Urheberrechtsabgaben an die VG Wort und Zahlungen an die PMG, vom Leistungsschutzrecht unberührt weiter. Journalisten sollen an den zusätzlichen Einnahmen beteiligt werden. Ihr Urheberrecht soll nicht beschnitten werden. Soweit sie nicht angestellt sind, sollen sie aber – anders als die Verleger selbst – ebenfalls Leistungsschutzgebühren bezahlen müssen, wenn auch bis maximal zur Höhe ihres Anteils. Denn durch das Leistungsschutzrecht sollen möglichst weitgehend all jene finanziellen Einbußen ausgeglichen werden, die den Verlagen angeblich online entstehen.
Ist das Leistungsschutzrecht nicht lediglich so eine Art “Freiwillige Flatrate” für Internetinhalte?
Nein: Von Seiten der Verleger wird das zwar immer wieder gerne so dargestellt, stimmen tut es jedoch nicht. Ein kostenpflichtiges Online-Abo für eine Vielzahl von Verlagsprodukten im Netz wäre heute schon möglich – dazu bedürfte es keines LSR. Das Leistungsschutzrecht soll den Verlegern aber mehr vermitteln, nämlich „Eigentum“ an etwas, was bisher frei war und allein den Urhebern zustand. Da man fremdes Eigentum legal nur insoweit nutzen darf, wie der Eigentümer damit einverstanden ist, wäre man künftig also nicht mehr frei darin, selbst weiterhin kostenlos vertriebene Texte im Internet beruflich zu nutzen. Sobald ein Verleger das Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nimmt, MUSS ich vielmehr vorab einen Vertrag mit ihm (oder einer von ihm beauftragten Organisation) abschließen, wenn ich nicht illegal handeln will. Anders als bei einem Abo kann ich dabei aber gar nicht „frei“ entscheiden, ob ich für die „Gratiszeitung“ künftig auf einmal Geld zahlen will. Sie soll mir zwar auch in Zukunft weiterhin „Gratis“ geliefert werden, aber sobald ich sie lese, verhalte ich mich illegal (und kann dafür bestraft/ zur Kasse gebeten werden) oder werde eben gezwungen, einen Vertrag abzuschließen, dessen Bedingungen mir aufgrund eines Gesetzes „diktiert“ werden. Daher erweist sich die Bezeichnung „freiwillige Flatrate“ im Zusammenhang mit dem LSR als argumentative Irreführung.
Gibt es dann eine Art „GEMA für journalistische Produkte im Internet“?
In der Tat werden die Rundfunk-Gebühreneinzugszentrale GEZ oder auch die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA) häufig als Vorbild genannt[25]: Wer Musik anders als nur privat nutzen möchte, muss dafür an die GEMA zahlen. Ein Beispiel: Ein Friseur, der in seinem Salon für die Kunden das Radio laufen lassen möchte, ist nicht bereits mit der Rundfunkgebühr aus dem Schneider. Er muss eine Lizenz erwerben, bei 200 qm kostet sie derzeit bei einjähriger Laufzeit 186,59 EUR netto. Auch jeder offene Jugendtreff wird zur Kasse gebeten, wenn er Musik abspielen möchte.
Die Idee der Verleger knüpft daran an: Wer gewerblich verlegerische Produkte nutzt, müsste dann an eine neu zu schaffende Verwertungsgesellschaft Lizenzgebühren zahlen, soweit sich der anbietende Verlag dafür entscheidet, seine Online-Produkte nicht kostenlos anzubieten. So könnte es sein, dass Pressestellen in Unternehmen, Behörden, Verbänden, aber auch Journalistenbüros, Rechtsanwaltskanzleien oder Versicherungsunternehmen dann für die Nutzung (einschließlich des bloßen Lesens auf dem Bildschirm) von ansonsten weiterhin kostenfrei vertriebenen Seiten wie „Focus.de“ oder „Sueddeutsche.de“ zahlen müssten – nicht für jedes Angebot einzeln, sondern wie bei der GEMA wohl pauschal. Allerdings beteuern die Verleger, dass es sich bei der Kostenpflicht nur um eine Option handeln würde: jeder Anbieter solle selbst entscheiden, ob seine Leistungen weiterhin frei lesbar oder für die gewerbliche Nutzung kostenpflichtig sein sollen. In dem Moment, auf dem man auf solch eine Seite gerät, würde aber bereits die Kostenpflicht ausgelöst werden, wenn bereits die Darstellung auf dem Bildschirm als „Vervielfältigung“ gilt – selbst wenn man erst dann überhaupt lesen kann, ob eine Leistungsschutzgebühr erhoben wird, oder nicht. Wenn daher vor dem eigentlichen Angebot eine „Bezahlschranke“ vorgeschaltet werden müsste, könnten das die Verleger aber heute schon tun – auch ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht. Während die Journalisten-Gewerkschaften (DJV und dju) mit dem Inkasso – wenn denn ein Leistungsschutzrecht der Verleger kommt – die bestehende Verwertungsgesellschaft (VG) Wort beauftragen würden, wollen die Presseverleger gerne eine eigene VG dafür haben. Dahinter dürfte das Kalkül stecken, so besser die Konditionen bestimmen zu können.
Gäbe es dann mehr Geld für Journalisten?
In welchem Umfang die Urheber an den Erlösen beteiligt würden, bliebe auszuhandeln. Im Musikbereich ist dies ein ewig strittiger Punkt. Bei der Verwertung von Pressespiegeln über die Presse Monitor GmbH (PMG) erhalten die Urheber derzeit 12%, die an die VG Wort entrichtet werden. Die Journalisten-Gewerkschaften fordern daher eine angemessene Beteiligung – derzeit werden 50% diskutiert – an möglichen neuen Einnahmen sowie die Unversehrtheit bisheriger Vergütungen für Journalisten, etwa aus der Kopiergeräteabgabe. Die Verhandlungen mit den Verlegern sind allerdings an anderer Stelle bereits schwierig: so gibt es immer noch kein Einvernehmen darüber, was eine angemessene Vergütung für Bildberichte ist. Für den BDZV hat allerdings das eine mit dem anderen nichts zu tun. Die Gewerkschaften sehen das anders: Sie fordern, erst einmal für eine durchgängig angemessene Vergütung der journalistischen Leistungen zu sorgen, die längst gesetzlich gefordert ist, bevor Beteiligungen an Einnahmen in Aussicht gestellt werden, die es (noch) gar nicht gibt.
Ein weiteres Problem: Da auch die Recherche von Journalisten im Internet kostenpflichtig wird, könnte ein freier Autor am Ende vielleicht mehr bezahlen müssen, als er überhaupt für seinen Artikel als Zeilenhonorar bekommt. Journalistenverbände wie z.B. „Freischreiber e.V.“ laufen daher gegen die Verlegerforderung Sturm. Die Idee der Verleger, die Leistungsschutzgebühren für Journalisten auf das Maximum ihres eigenen Anteils an den Einnahmen zu „deckeln“, erscheint ihnen dabei auch nicht als attraktiv. Wohl auch, weil damit ein ökonomischer Anreiz geschaffen wird, möglichst wenig selbst im Internet zu recherchieren, weil ansonsten die Verleger viel, die Autoren aber wenig davon haben.
Und was ist mit der Idee „Kulturflatrate“?
Rechtlich wäre eine Kulturflatrate zwar etwas anderes, die Stoßrichtung ist aber bei beiden Überlegungen ähnlich: es geht darum, wie das kreative Schaffen im Internet besser vergütet werden kann. Bei einer Kulturflatrate würden z.B. die Provider abgabepflichtig gemacht, die dann wiederum von Ihren Kunden, also den Internetnutzern, Geld kassieren, das an die Anbieter von Kultur im Netz verteilt würde. Die Kulturflatrate stünde allerdings vor allem vor dem Problem, wer denn von den Erträgen partizipieren sollte. Wie sollte festgelegt werden, welche Beiträge im Web eine Förderung verdienen? Und wie verhält sich eine solche Abgabe zu der schon bestehenden Abgabepflicht für Rundfunkempfangsgeräte (Inkasso: GEZ)? Schließlich ist auch dabei unabhängig von der eigenen Nutzung zu zahlen. Musikangebote im Internet werden überdies schon heute über die GEMA abgerechnet.
Daher wäre eine andere Option, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Angebote aus der Privatwirtschaft, von Verlagen aber auch freien Autoren, Journalisten und Künstlern, zu öffnen und sie – ähnlich wie im Privatrundfunk – an der Produktion von Inhalten zu beteiligen und sie dafür zu vergüten. Vieles, was heute der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Senderverbund produziert, könnte auch von Externen erstellt werden. Allerdings wäre jede Form staatlicher Umverteilung, die die Leistungs- und Wirtschaftsbeziehungen der Offline-Welt in die Online-Welt retten soll, nur bei einem Marktversagen zu rechtfertigen. Solange die Presseverlage ihre Inhalte jedoch online aus freien Stücken gratis verteilen und anderes als offline bei der Zeitung im Internet meist auf „Bezahlschranken“ verzichten, liegt kein Marktversagen vor, das einen solch weitgehenden Eingriff in die freie Marktwirtschaft rechtfertigen würde.
Wird das Leistungsschutzrecht für Verlage kommen?
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagt: Ja. Es sei nur noch eine Frage des Wie, nicht des Ob. Schließlich steht das Leistungsschutzrecht (LSR) im Koalitionsvertrag.
Viele Medienrechtler halten allerdings die Idee bisher für unausgegoren. Die renommierte „Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)“ fordern daher vehement, nicht nur über das „wie“, sondern vor allem auch noch über das „ob“ zu diskutieren.[26] Wenn die Verleger neue Rechte bekommen, müssten an anderer Stelle Rechte beschnitten werden – anders geht es nicht. Da in der öffentlichen Debatte stets beschworen wird, die Urheber (Journalisten) sollten im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden, ist völlig offen, wie das gehen soll. Was allerdings, so sagt es die Erfahrung, kein Hinderungsgrund für ein neues Gesetz wäre, dessen Inhalt und gesetzgeberischer Zweck in jahrelangen Gerichtsstreitigkeiten zu ergründen sein würde.
Unabhängig davon, wie ein Leistungsschutzrecht ausgestaltet wird, steht jedenfalls fest: Wenn es kommt, wird es am Ende den Verlegern eine neue Art von Eigentumsrecht zubilligen, für das sie Geld von einer bestimmtem Gruppe verlangen können, die bisher legal ihre kostenfrei vertriebenen Verlagsprodukte nutzen konnte.
Kann ich das LSR in der Praxis nicht einfach später umgehen?
Viele meinen, dass ein Leistungsschutzrecht in der Praxis den Verlegern gar nichts bringen würde und man selbst nicht belastet würde. Man würde einfach behaupten, man habe „Bild.de“ oder „Spiegel-Online“ einfach privat und zu Hause und nicht dienstlich im oder für das Büro gelesen.
Das Problem ist jedoch: Das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht gewähren heute schon sehr weitgehende Auskunfts- und Ermittlungsansprüche. Diese gehen noch über das hinaus, was man z.B. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet an rechtlichem Instrumentarium kennt. Schutzrechteinhaber können z.B. richterliche Verfügungen erlangen, um den Inhaber einer IP-Adresse zu identifizieren.
Die Presseverleger forderten zudem (zumindest zeitweise) noch eine Aufweichung der Beweisregeln: Nicht die Verleger oder die Verwertungsgesellschaft soll etwas beweisen müssen, sondern ein Unternehmen hätte als Inhaber einer IP-Adresse zu beweisen, dass keiner seiner Mitarbeiter im Dienst „Bild.de“ oder „Spiegel-Online“ gelesen hat. Dies liefe faktisch auf eine „Beweislastumkehr“ hinauslaufen, bei der der Gegenbeweis in der Praxis kaum gelingen dürfte. Damit erweist sich diese Forderung aber als faktischer Zwang zum Abschluss der Leistungsschutzvertrage und Zahlung der entsprechenden Gebühr für jeden Anschluss, der nicht ausschließlich von einem (nicht-gewerblichen) Verbraucher genutzt wird. Und sobald das Handy oder der heimische Internet-Anschluss zumindest auch ab und zu im „Home-Office“ genutzt wird, fallen auch diese darunter.
Wieso kritisiert u.a. der BdP die Pläne der Verleger?
Das Leistungsschutzrecht soll Einnahmen generieren, die die Herstellung von journalistischen Inhalten gewährleisten. Eine Sonderabgabe soll die Verluste der Verleger ausgleichen, die diese erleiden, weil nicht mehr genug Leute ihre Druckschriften kaufen und sie im Wettbewerb im Internet mit anderen Plattformen, auf denen Werbung angeboten wird, das Nachsehen haben.
Allerdings ist schon fraglich, an welchen Stellen ein Leistungsschutzrecht überhaupt die „unentgeltliche Ausbeutung“ und den „Zwang zum Verschenken ohne Zustimmung“[27] ausgleichen soll. Im Gegensatz zu den offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen in anderen Bereichen (z.B. durch Filesharing u.ä.) können diejenigen, die das Leistungsschutzrecht fordern, bislang auch keinen konkreten Verletzungsfall benennen.[28] Tatsächlich existiert weder ein Zwang, Inhalte kostenlos ins Netz zu stellen, noch diese durch die Google-Suche auffindbar zu machen. Rechtlich bedeutet der Nicht-Ausschluss der Verfügbarkeit durch Suchmaschinen eine konkludente Zustimmung zur Verwertung.[29] Die Situation der Verlage ist demnach selbst herbeigeführt und könnte auch von ihnen durch „Bezahlschranken“ selbst gelöst werden. Dennoch soll der Gesetzgeber einspringen und per Gesetz die Einnahmeausfälle ausgleichen, also die Geschäftsmodelle der Verleger dem Markt entziehen und den Marktmechanismus außer Kraft setzen,[30] indem eine „Zwangsvermarktung“ stattfindet.[31]
Matthias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel-Springer AG, selbst nennt direkte Staatshilfen für die Medien einen „unverzeihlichen Tabubruch“.[32] Für eine indirekte Abgabe durch ein Gesetz gilt dieses aber nicht? Ganz davon abgesehen, ist es bisher nicht so, dass Verleger keinen Schutz ihrer Beiträge genießen. Die Verleger können die urheberechtlichen Ansprüche, die ihnen von den Autoren der Beiträge abgetreten wurden, regelmäßig wahrnehmen.[33] Das Leistungsschutzrecht würde dieses schlicht ausweiten und auf die Verleger beschränken – nur ohne, dass die Autoren dafür ein zusätzliches Entgelt von den Verlegern verlangen könnten.
Belastet durch die Leistungsschutzabgabe würde wohl am Ende vor allem eine Gruppe: Pressesprecher. Wie schon bei den Gebühren für die PMG-Lizenzen dürften die „Leistungsschutzgebühren“ aus Gründen der Sachnähe am Ende das Budget der Pressestellen belasten. Da es um hunderte Millionen, vielleicht Milliarden geht, die von der Verwertungsgesellschaft erwirtschaftet werden müssen, wenn die angeblichen Einnahmeausfälle ausgeglichen werden sollen, dürfte dieses erhebliche negative Auswirkungen auf die Arbeit aller Pressesprecher – egal aus welchem Bereich – haben. Insbesondere dürften Budget- und damit auch Stellenkürzungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wegen der erheblich steigenden Kosten eine echte Gefahr sein – und dies ohne irgendeinen Mehrwert.
Warum lehnen die Verbände das Leistungsschutzrecht ab?
Zwei Dutzend Verbände der deutschen Wirtschaft, die Zentralverbände BDI, HDE, ZDH und der Zentrale Kreditausschuss, außerdem ANGA, ASU und BJU, BFB, BGA, BITKOM, BdP, BTW, BVDW, DBV, DEHOGA, DRV, DStV, eco, der Gesamtverband textil+mode, Game, IHA, VCI, VDMA, ZVEI und VDA haben eine gemeinsame Erklärung verfasst, mit der die gemeinsame Ablehnung begründet wird:
Gemeinsame Erklärung zum Vorhaben eines „Leistungsschutzrechts für Presseverleger“
Das Bundesministerium der Justiz erwägt die Einführung eines sogenannten Leistungsschutzrechts zugunsten von Presseverlegern. Dies könnte die berufliche Nutzung frei zugänglicher Presseseiten im Internet einer allgemeinen Kostenpflicht unterwerfen. Im Ergebnis könnten die Verlage Abgabenerlöse in Milliardenhohe erzielen – auf Kosten selbstständiger Berufsträger, kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie der deutschen Wirtschaft insgesamt. Das Vorhaben betrifft damit keineswegs nur Geschäftsmodelle von Presseverlegern, Suchmaschinen und Aggregatoren. Sondern das Vorhaben betrifft jedes in Deutschland ansässige Unternehmen.
Wir, die unterzeichnenden Verbände, erkennen keine Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff. Wir betrachten eine vielfältige Presse- und Medienlandschaft auch im digitalen Zeitalter als unverzichtbares Gut. Ein „Leistungsschutzrecht“ für Online-Presseverlage ist jedoch in keiner Weise geeignet, den digitalen Herausforderungen Rechnung zu tragen. Es wird insbesondere aus den folgenden Gründen vollständig abgelehnt.
Online-Presseabgabe ist ordnungspolitisch inakzeptabel
Jedem Anbieter im Internet ist unbenommen, den Zugang zu seinen Onlinediensten zu beschränken bzw. ausschließlich gegen entgeltliche Vereinbarung freizuschalten. Entscheidet sich ein Verlag hingegen für unbeschränkt zugängliche Presseangebote im Internet – zum Beispiel um mehr Nutzer anzusprechen und höhere Werbeeinnahmen zu erzielen, darf er nicht gleichzeitig über staatliche Regulierung durch die Hintertür hierfür eine Kostenpflicht herleiten. Eine derartige mittelbare Bepreisung von Inhalten würde das marktwirtschaftliche Prinzip im Internet aus den Angeln heben. Um eine dauerhafte Kostenbelastung zu vermeiden, wären Unternehmen und Berufsträger in Deutschland gezwungen, auf allen internetfähigen Geräten umfangreiche Zugangssperrungen für alle Verlagsseiten des In- und Auslands durchzuführen.
Beschränkung der Informationsfreiheit
Im Sinne der Informationsfreiheit müssen frei zugängliche Texte oder Bilder im Internet angezeigt und allgemein betrachtet werden können. Dies ist essenziell um das Internet als das freiheitlichste und effizienteste Informations- und Kommunikationsforum der Welt – so auch das Bekenntnis im Koalitionsvertrag – mit Leben zu füllen. Im Widerspruch dazu steht der Vorschlag nach einem „ausschließlichen Recht“ für Presseverleger, das Presseerzeugnis, oder Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Als Folge würden selbst kleinste Informationsteile auf Online-Verlagsseiten kostenpflichtig bzw. wären zu sperren.
Gefährdung der Innovationskraft im digitalen Wandel
Die Finanzierung von Online-Verlegerpresse durch eine staatlich gewährleistete Kostenpflicht der Wirtschaft würde brancheninterne Anreize für innovative, selbsttragende Kooperationsmodelle reduzieren. Zusätzliche Zahlungen an eine Presseonline-Verwertungsgesellschaft wären auch nicht geeignet, die inhaltliche Qualität von Pressemedien zu fördern: Denn soweit die Verteilung der Einnahmen reichweitenorientiert erfolgt, werden vor allem massenkompatible Formate gefördert.
Willkürliche Besserstellung ohne Vorteil für Urheberschutz
Der Anknüpfungspunkt für eine „Leistungsschutzabgabe“ allein für die Presseverleger erscheint willkürlich. Die journalistische Leistung des Autors wird durch dessen Urheberrecht geschützt und ist nicht Grundlage eines Leistungsschutzes der Verleger. Die „institutionell-organisatorische“ Leistung der Presseverleger ist ebenfalls kein geeigneter Anknüpfungspunkt, da sie nicht über die anderer Anbieter werthaltiger Inhalte im Internet hinausgeht. Es entstünde eine systemfremde Privilegierung einer Online-Anbietergruppe auch mit unabsehbaren Folgen für Wettbewerb und Vielfalt im Internet.
Wir, die unterzeichnenden Verbände, sprechen uns gegen das Vorhaben der Politik zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger aus. Erforderlich ist dagegen eine offene Diskussion über verbesserte Marktbedingungen der Medienwirtschaft, die innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle in der digitalen Welt vorantreiben und damit auch die Grundlagen für einen unabhängigen Qualitätsjournalismus der Zukunft sichern.
Besteht nicht die Möglichkeit
zu einem Kompromiss?
Gleichgültig, wie das Gesetz letztlich ausgestaltet würde: Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger würde erhebliche Anstrengungen der gesetzlichen Feinjustierung erfordern, um zu einem Interessenausgleich zwischen den Individualinteressen der Presseverleger und dem Allgemeininteresse der Öffentlichkeit an einer Funktionsfähigkeit der Informationsgesellschaft zu kommen.
Zentrale rechtliche Fragen sind offen: Dies gilt etwa für den Schutzgegenstand und den Kreis der Leistungsschutzberechtigten. Auch über die inhaltliche Reichweite eines Leistungsschutzrechts im Verhältnis zum Urheberrecht der Autoren müsste Klarheit geschaffen werden. Die mit dem Leistungsschutzrecht verfolgten pekuniären Interessen der Verleger können zudem leicht in eine allgemeine Internet-Gebühr umschlagen. Eine solche wäre aber nur schwer zu vermitteln, insbesondere wenn die Presse ihre Inhalte im Internet frei zugänglich für jedermann zur Verfügung stellt. Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wird daher – auch für einen entschlossenen Gesetzgeber – ein sehr schwieriges Unterfangen werden.
Politisch stellt sich zudem die Grundsatzfrage, ob ein Leistungsschutzrecht der Presseverleger isoliert eingeführt werden kann. Muss nicht gleichzeitig über die Sicherung der Rechte und der Honorierung aller Urheber- und Leistungsschutzberechtigten nachgedacht werden? Themen, die unter den Schlagwörtern „Kulturflatrate“, „Graduated Response“ oder gar Netzsperren zur Verhinderung von Urheberechtsverletzung zusammengefasst werden, stehen ebenfalls für die grundsätzliche Frage nach der Notwendigkeit einer Neujustierung des Urheberrechts im digitalen Umfeld. Hieran schließt sich schließlich das bisher ungelöste Problem an, wie viel und welche Formen staatlicher Intervention das Internet verträgt.[34]
Warum ist das Leistungsschutzrecht ein
untaugliches Instrument zur
Gewährleistung von Qualitätsjournalismus?
Das Leistungsschutzrecht wird sich kontraproduktiv auf den Innovationsprozess innerhalb der Medienwelt auswirken. Es entbindet die Verleger vorerst von der Pflicht, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und festigt den Status Quo mit Angeboten, die bisher offensichtlich nicht den Ertrag gebracht haben, den sich die Verleger vorgestellt haben. Anstatt beispielsweise eine verlagsintere Alternative zu Google-News zu schaffen (ein Angebot, das im Übrigen völlig kostenlos ist und auch für Google keine Werbeeinahmen generiert), müssten sich die Verlage nicht weiter der Konkurrenz anderer, weit mehr erfolgreicher Angebote stellen. Sie könnten sich ihre Verluste einfach durch die Verwertungsgebühren ausgleichen lassen. Gerade die Beschwerden darüber, Google würde mit Werbung mehr verdienen als alle deutschen Verlage zusammen, läuft ins Leere: Niemand hindert die Verleger daran, für ihre reichweitestarken Seiten ein ähnlich erfolgreiches Werbekonzept wie Googles AdWord- und AdSense-Dienste zu entwickeln.
Geht es nur um Geld, oder gibt es auch
weitere Gefahren?
Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht der Verleger greift eines der wesentlichen Spannungsfelder der modernen Informationsgesellschaft auf: Wie nämlich kann der Gegensatz zwischen Informationsfreiheit und der fairen Bezahlung der Medien- und Kulturschaffenden ausgeglichen werden?
Ein Leistungsschutzrecht könnte den Effekt haben, dass der breite Informationsfluss, der sich in den letzten Jahren entwickelt hat, zum Erliegen gebracht würde. Ein Leistungsschutzrecht, wie es sich die Verleger wünschen, bedeutet, dass auf einmal ein Recht an einer Information (mindestens ihrer Formulierung) besteht und der Rechteinhaber die weitere Verbreitung der Information verhindern kann.[35] Nachrichten wären nicht mehr wie bisher urheberrechtsfrei.[36] Nicht geklärt ist auch, inwieweit das Leistungsschutzrecht eine Beschränkung des Zitatrechts und der gängigen Praxis von Verlinkungen mit sich bringen würde.[37] Ein Leistungsschutzrecht würde jedenfalls eine Einschränkung der bisherigen Informationsverfügbarkeit mit sich bringen wenn man annimmt, dass sich als der größte Vorteil des Internets eben diese leichtere und schnellere Verfügbarkeit von Informationen herausgestellt hat. Man also die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht durchaus als Versuch sehen, dem Internet einen erheblichen Teil seines Nutzens für die Allgemeinheit zu nehmen. Auch hier stellt sich die Frage, ob dies alleine deswegen geschehen darf, weil es die Verlage bisher nicht geschafft haben, ein für das Internet ausgelegtes gewinnbringendes Geschäftsmodell zu entwickeln.
Wie kann Qualitätsjournalismus trotzdem
gewährleistet werden?
Nach der Argumentation der „Hamburger Erklärung“ stellen die Absatzprobleme der Verlage eine erhebliche Gefährdung des Qualitätsjournalismus und damit die Gefährdung eines der Eckpfeiler der Demokratie dar. Was durch Journalismus wie geleistet werden muss, darüber gibt es aber verschiedene Auffassungen.
Die Befürworter des Leistungsschutzrechts sehen durch die Neuen Medien die Beibehaltung journalistischer Qualität gefährdet. Dabei verkennen sie allerdings die Meinungsvielfalt, die sich durch Blogs und ähnliche Internetangebote gebildet hat. Die Presseerzeugnisse der Verlage müssen sich diesem Wettbewerb stellen und haben nicht zuletzt durch immer noch viel höhere Ressourcen und einem historisch gewachsenem Bekanntheitsgrad ohnehin einen Vorteil.[38]
„Paid Content“ kann eine Lösung sein, was nicht funktionierende Bezahlangebote wie „iTunes“ oder „maxdome“ auf anderer Ebene zeigen – trotz der Konkurrenz durch kostenlose Dienste. Auch hier gingen die Innovationen übrigens nicht von den etablierten Plattenfirmen oder der Filmindustrie aus. Diese gingen lieber den Weg, den nun die Verleger gehen: die resolute Durchsetzung der Leistungsschutzrechte.
Das Leistungsschutzrecht stellt eine Manifestierung überkommener Geschäftsmodelle dar. Der “professionelle” Nutzer soll nach der Nutzung der Inhalte der Verleger zur Kasse gebeten werden und kann sich nicht etwa vor der Nutzung entscheiden, ob er das Angebot wahrnimmt und dafür bezahlen möchte. Die Verleger möchten den Nutzer also einerseits für das Wahrnehmen der Inhalte bezahlen lassen, dies allerdings weder direkt, noch offen sichtbar, um ihm damit die Möglichkeit einzuräumen, das Angebot nicht wahrzunehmen und Alternativen aufzusuchen. Paid-Content wird für Presseerzeugnisse im Internet damit quasi per Gesetz eingeführt.
Der Streit über Google und insbesondere dessen Dienst Google News, erschließt sich auch nicht. Die Dienste nehmen den Verlagen ihre Inhalte nicht weg, sondern machen sie nur leichter verfügbar. Zu Sueddeutsche.de finden z.B. 30% der Nutzer der Seite über eine Google-Suche.[39] Und wenn ein Dienst wie Google News dazu führt, dass die Nutzer andere, nicht durch Verlage erzeugte Presseinhalte nutzen, stellt dies die Ausformung eines legitimen Wettbewerbs um die Qualität der Presseerzeugnisse dar. Die Verlage können diesen Wettbewerb nicht dadurch gewinnen, sich öffentlich subventionieren zu lassen.
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Weiterführende Links und Quellen:
Stellungnahme von Deutsche Bank Research
Timo Rieg: http://spiegelkritik.de/2010/07/02/faq-zum-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger/
Aktueller Artikel in der FTD
Kommentierung des ersten Gesetzesentwurfs des Leistungsschutzrechts von iRights.info
[1] Nachfolgende FAQs teilweise übernommen von Timo Rieg: http://spiegelkritik.de/2010/07/02/faq-zum-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger/ mit freundlicher Genehmigung des Autors.
[2] Zur Geschichte des Urheberrechts vgl. insb.: Gehring, Geschichte des Urheberrechts, http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html , der hier auszugsweise zitiert wird.
[3] Geschichte des Urheberrechts, Robert A. Gehring, http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,2,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html .
[4] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf .
[5] http://www.bdzv.de/information_multimed+M531ec1e62ff.html .
[6] http://www.bdzv.de/information_multimed+M5b02e6eda19.html .
[7] http://carta.info/33848/spiegel-online-die-wahre-krake-im-netz/ .
[8] http://www.agof.de/index.586.html .
[9] http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013B E79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html .
[10] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf .
[11] Vergleiche hierzu die Darstellung von Juergen Scheele, die nachfolgend weitgehend zitiert wird: http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/ .
[12] http://www.bdzv.de/fileadmin/bdzv_hauptseite/markttrends_daten/wirtschaftliche_lage/2010/assets/3_Pasquay_Zeitungslandschaft_mAbb.pdf .
[13] Pressemitteilung vom 10.05.2010, http://www.bdzv.de/pressemitteilungen+M5a9b104f310.html ; Vergleiche hierzu die Darstellung von Juergen Scheele http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/ .
[14] Vgl. Martin Dieckmann, Wirksamkeit und Defizite der kartell- und medienrechtlichen Konzentrationskontrolle, S. 29, zitiert nach Jürgen Scheele, a.a.O.
[15] Vergleiche hierzu die Darstellung von Juergen Scheele, a.a.O., die nachfolgend weitgehend zitiert wird: http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/ .
[16] http://www.telemedicus.info/article/1724-BGH-Keine-Urheberrechtsverletzung-durch-Google-Bildersuche.html .
[17] „Metall auf Metall“, Entscheidung des BGH v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06.
[18] http://www.netzpolitik.org/2010/verleger-leistungsschutzrecht-soll-sprache-monopolisieren/ .
[19] Vgl. nur das Interview mit Springer-CEO M. Döpfner in der FAZ http://www.faz.net/s/RubD16E1F55D21144C4AE3F9DDF52B6E1D9/Doc~E89A79A2D09F24BA08FFC0179785924F6~ATpl~Ecommon~Scontent.html .
[20] http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/07/leistungsschutzrecht-fuer-presse-erster-entwurf/ .
[21] http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/14/zeitungsverleger-werfen-irights-info-urheberrechtsverletzung-vor/ .
[22] BDZV/VDZ, Eckpunkte zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger.
[23] Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode, S. 103, abrufbar z.B. unter http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf .
[24] Anders bislang nur Dr. Fiedler, Geschäftsführer VDZ: Ihm zufolge sollen nun doch auch Blogger als Presseverleger gelten. http://immateriblog.de/in-eigener-sache/video-online-podiumsdiskussion-ubers-leistungsschutzrecht-bei-der-ifa-medienwoche/
[25] Z.BV. Timo Rieg in “Journalist” http://www.journalist.de/aktuelles/meldungen/leistungsschutzrecht.html
[26] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf
[27] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf .
[28] Ehmann/Szilagyi, Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger, KUR 2009, Heft 12, S.2, 8f.
[29] BGH, Urteil v. 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08), Rd. 36; vgl. auch BGH, Urteil v. 06.12.2007 (Az.: I ZR 94/05).
[30] http://carta.info/28946/leistungsschutzrecht-ein-fremdkoerper-in-der-marktwirtschaft/ .
[31] http://carta.info/29126/leistungssschutzrecht-fragwuerdiger-schutz-vor-der-medienevolution/ .
[32]http://www.focus.de/digital/computer/medien-doepfner-internet-macht-journalismus-besser_aid_392123.html .
[33] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf ; EuGH Rs. 5/08 vom 16–7‑2009.
[34] http://blog.beck.de/2010/04/12/leistungsschutzrecht-fuer-presseverleger-%E2%80%93-allheilmittel-gegen-urheberechtsverletzung-und-umsatzverluste .
[35] http://www.message-online.com/94/spielkamp.html .
[36] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf .
[37] Ehmann/Szilagyi, a.o.O., S. 9.
[38] Ehmann/Szilagyi, a.a.O., S. 7 f.
[…] Wie will man ein Online-Lernen-Projekt aufsetzen, wenn selbst Presseüberschriften in Zukunft nicht mehr zitiert werden dürfen, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen? So unwahrscheinlich das im ersten Moment erscheint, so erschreckend nah ist ein solches Urheberrecht, das mit dem sogenannten 3. Korb weiter überarbeitet werden soll. Im Juni hatte ich noch nicht geglaubt, dass die Verleger die Idee eines Leistungsschutzrechts durchbekommen werden. Doch mittlerweile sieht es düster aus, Jan Mönikes schreibt dazu in seiner umfangreichen FAQ: […]
[…] – Seite. Ich erklärte wirklich gern, worum es geht, aber selbst nach Lektüre der umfangreichen Zusammenstellung von Jan Mönikes wird es für mich nicht greifbar. Klar scheint nur zu sein, dass die möglichst hohen Einnahmen […]