Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz setzt neben den Rech­ten der Urhe­ber – also denen, die Tex­te schrei­ben, Musik und Fotos machen oder Fil­me dre­hen, – auch sehr umfang­reich “ver­wand­te Schutz­rech­te”. Damit sol­len die Leis­tun­gen der­je­ni­gen vor belie­bi­ger kos­ten­frei­er Nut­zung geschützt wer­den, die an der Ver­mitt­lung von Wer­ken arbei­ten. Die­se “Werk­mitt­ler” bil­den die Brü­cke zwi­schen Urhe­ber – also dem Schöp­fer eines Wer­kes – und dem Publi­kum. So hat ein Musi­ker zwar Anspruch auf eine Bezah­lung, wenn sei­ne Musik im Radio läuft, doch der “Werk­mitt­ler”, also die Plat­ten­fir­ma als Lie­fe­rant, hat Anspruch auf Betei­li­gung. Denn ohne sie gelän­ge die Musik nicht bis zur Radio­sta­ti­on und könn­te nicht für den Künst­ler gewinn­brin­gend gesen­det wer­den.[1]  

Welche Leistung erbringt der Inhaber eines
Leistungsschutzrechtes?

Der „Werk­mitt­ler“ bringt neben Arbeit und Know-how meist als wesent­li­chen Bei­trag für die Dis­tri­bu­ti­on vom Urhe­ber zum Publi­kum Kapi­tal ein. Er inves­tiert Geld, damit die gan­ze Sache erfolg­reich wer­den kann: lässt CDs pres­sen, Film­ko­pien erstel­len oder Daten­ban­ken pro­gram­mie­ren. Die Idee des Leis­tungs­schutz­rech­tes ist: Geht die­se Leis­tung über die tra­di­tio­nel­le ver­le­ge­ri­sche Leis­tung hin­aus, weil hohe Vor­leis­tun­gen nötig ist (z.B. Tech­nik, Film­ma­te­ri­al), soll auch der Werk­mitt­ler für das mit die­sen Inves­ti­tio­nen ver­bun­de­ne Enga­ge­ment oder auch Risi­ko am Erfolg betei­ligt werden. 

Wieso gibt es in Deutschland bislang noch kein
Leistungsschutzrecht für Presseverlage?

In der Geschich­te des Urhe­ber­rechts kommt dem Ver­le­ger als Inha­ber der wert­vol­len Pro­duk­ti­ons­mit­tel (Leder, Papier, Per­ga­ment und Tin­te) von Beginn an die bestim­men­de Stel­lung zu.[2] Begüns­tigt durch den ein­fa­cher wer­den­den Buch­druck, tauch­ten rasch die ers­ten „Nach­dru­cker“ der Druck­zeug­nis­se auf. Die Nach­fra­ge nach den auf­wän­di­ge­ren und teu­re­ren Ori­gi­nal­aus­ga­ben sank. Prag­ma­ti­sche Lösun­gen folg­ten, wie etwa aus­schließ­li­che Rech­te zum Druck einer bestimm­ten Schrift oder der Erwerb aller Eigen­tums­rech­te vom Autor durch den Dru­cker nach Erhalt der Manu­skrip­te (erst das „Copy­right“ gab den Autoren einen Teil die­ser Rech­te zurück). Den­noch kam es immer wie­der zu wech­sel­sei­ti­gen Pla­gi­ats­vor­wür­fen der Autoren und Ver­la­ge untereinander. 

1870 schließ­lich ver­ab­schie­de­te der Nord­deut­sche Bund auf Drän­gen des Bör­sen­ver­eins des Deut­schen Buch­han­dels ein „Gesetz betref­fend das Urhe­ber­recht an Schrift­wer­ken, Abbil­dun­gen, musi­ka­li­schen Kom­po­si­tio­nen und dra­ma­ti­schen Wer­ken“.[3] Die­ses Gesetz wur­de spä­ter für ganz Deutsch­land über­nom­men. Es regelt – mit etli­chen Anpas­sun­gen an moder­ne Zei­ten – bis heu­te umfas­send die Wirt­schafts- und Rechts­be­zie­hung zwi­schen Autoren und Ver­la­gen, Lesern und Ver­brei­tern schrift­li­cher Wer­ke. Ledig­lich für neue­re Erschei­nun­gen wie Musik‑, Film- und Soft­ware­ver­la­ge erfuhr es Modi­fi­ka­tio­nen – eben um die Leis­tungs­schutz­rech­te und ande­re dem Urhe­ber­recht „ver­wand­te Schutz­rech­te“. Für das „klas­si­sche“ Ver­lags­we­sen genüg­te dage­gen das bis­he­ri­ge Gesetz, da es ja gera­de spe­zi­ell für sie geschaf­fen wur­de. Bedarf für ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht haben in jüngs­ter Zeit zudem auch nur die Ver­bän­de der Ver­le­ger von Pres­se­er­zeug­nis­sen und Schul­bü­chern ange­mel­det. Allen ande­ren Ver­le­ger­ver­bän­den scheint das bis­he­ri­ge Urhe­ber­recht grund­sätz­lich zu genü­gen – auch ohne wei­ter­ge­hen­de Leis­tungs­schutz­rech­te für sich einzufordern. 

Um was geht es den Presseverlegern?

Das The­ma „Erwei­te­rung der Leis­tungs­schutz­rech­te“ selbst ist uralt und kommt in Fach­krei­sen immer mal wie­der zur Spra­che. Aktu­ell sind aber eini­ge pro­mi­nen­te Per­sön­lich­kei­ten wie Mathi­as Döpf­ner und Hubert Bur­da mit ihrer Kla­ge in die Öffent­lich­keit gegan­gen, das Online-Geschäft lau­fe weit­ge­hend an ihren Ver­la­gen vor­bei. Immer wie­der geht es dabei um Goog­le. Bur­da sieht in der unbe­zahl­ten Nut­zung von Nach­rich­ten­an­ge­bo­ten eine “schlei­chen­den Ent­eig­nung der Inhal­te-Pro­du­zen­ten”. Im Juni 2009 wand­ten sich Ver­le­ger dann in einer “Ham­bur­ger Erklä­rung” recht unkon­kret an “Gesetz­ge­ber und Regie­rung” und formulierten: 

Frei­er Zugang zu Web­sei­ten bedeu­tet nicht zwin­gend kos­ten­lo­sen Zugang. Wir wider­spre­chen all jenen, die behaup­ten, dass Infor­ma­ti­ons­frei­heit erst her­ge­stellt sei, wenn alles kos­ten­los zu haben ist. Der freie Zugang zu unse­ren Ange­bo­ten soll erhal­ten blei­ben, zum Ver­schen­ken unse­res Eigen­tums ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung möch­ten wir jedoch nicht gezwun­gen wer­den.[4]   

Dabei gehen nicht nur die Mei­nun­gen zum juris­ti­schen Sta­tus quo, son­dern auch die poli­ti­schen Posi­tio­nen über Nut­zungs­rech­te im Inter­net weit aus­ein­an­der: Sind die – auto­ma­tisch zusam­men­ge­stell­ten – kur­zen Text­aus­zü­ge etwa beim Dienst „goog­le-news“ bereits eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung? Müss­te man sie mit einem Leis­tungs­schutz­recht ver­bie­ten kön­nen? Oder wür­den sol­che Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen die gesam­te Netz­struk­tur zer­stö­ren, die ganz wesent­lich vom Ver­lin­ken, Zitie­ren und Neu­mi­schen lebt? Hier ist in der öffent­li­chen Debat­te noch längst nicht alles benannt und gegen­ein­an­der abge­wo­gen wor­den. Von Sei­ten der Ver­bän­de der Pres­se­ver­la­ge (VDZ und BDZV) wird den­noch immer wie­der der Ein­druck zu erwe­cken ver­sucht, mit Hil­fe eines Leis­tungs­schutz­rech­tes könn­te ein­fach und prak­tisch schmerz­frei mehr Geld für die jour­na­lis­ti­sche Bran­che ein­ge­nom­men werden. 

Was ist der Hintergrund, das eigentliche
Problem der Presseverleger?

Seit unge­fähr 15 Jah­ren voll­zieht sich in allen Indus­trie­staa­ten ein schlei­chen­der Struk­tur­wan­del in der Medi­en­land­schaft. Das tra­di­tio­nel­le Geschäfts­mo­dell der Pres­se­ver­la­ge sieht sich im Print­be­reich dabei erheb­li­chen Auf­la­gen­rück­gän­gen aus­ge­setzt: Auch wenn wei­ter­hin 71% aller erwach­se­nen Deut­schen täg­lich eine Zei­tung lesen, infor­mie­ren sich immer mehr Men­schen zu aktu­el­len The­men online, „gehen Zei­tungs­le­ser ins Inter­net“.[5] 

Im Unter­schied zu kos­ten­pflich­ti­gen Fach­in­for­ma­ti­ons­diens­te (bei­spiels­wei­se beck-online und juris oder Bloom­berg) haben sich die Ver­le­ger dabei zumeist von Beginn an ganz bewusst dafür ent­schie­den, die Online-Aus­ga­ben ihrer Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten kos­ten­los im Inter­net anzu­bie­ten, um ihnen eine hohe Reich­wei­te zu ermög­li­chen. Mit gro­ßem Erfolg: „Zei­tungs­web­sites“ sei­en auch laut dem Bun­des­ver­band Deut­scher Zei­tungs­ver­le­ger e. V. (BDZV) „bes­ser denn je“.[6] Kri­ti­ker spre­chen inzwi­schen sogar davon, dass die „Alt­me­di­en“ mit ihren Ange­bo­ten wie Spie­gel Online oder Bild.de auch im Inter­net „beherr­schend“ wären.[7] 

Die Zei­tungs­ver­le­ger haben – gemein­sam mit ande­ren Infor­ma­ti­ons­an­bie­tern – damit aber selbst jene „Gra­tis­men­ta­li­tät“ im Inter­net beför­dert, über die sie sich heu­te bekla­gen. Da die Prei­se für Wer­bung im Ver­lags­ge­schäft an die Reich­wei­te gekop­pelt ist, mach­te die Online-Stra­te­gie der Zei­tungs­ver­le­ger jedoch durch­aus Sinn. Wenn Ihre Ange­bo­te dadurch heu­te ein Mil­lio­nen­pu­bli­kum errei­chen und sie mas­sen­me­di­al bestim­mend sind, haben sie es den­noch aber nicht ver­hin­dern kön­nen, dass auch ande­re Infor­ma­ti­ons­por­ta­le täg­lich ein Mil­lio­nen­pu­bli­kum errei­chen: Infor­ma­ti­ons­por­ta­le wie T‑Online, GMX oder die VZ-Netz­wer­ke errei­chen noch höhe­re Reich­wei­ten, ganz zu schwei­gen vom Such­ma­schi­nen-Gigan­ten Goog­le. Sie alle kon­kur­rie­ren mit den Zei­tungs­ver­le­gern um Wer­be­bud­gets, so dass es aus dem Bereich der „klas­si­schen“ Ver­la­ge ledig­lich die Online-Ange­bo­te von Spie­gel und Bild unter die TOP 20 der Reich­wei­te aller deut­schen Infor­ma­ti­ons­por­ta­le schaf­fen.[8] 

Ver­le­ger wie Hubert Bur­da sehen dar­in eine „schlei­chen­de Ent­eig­nung“. Ins­be­son­de­re die Such­ma­schi­nen wür­den als Gate­kee­pern den Ver­le­gern die Wer­be­ein­nah­men weg­neh­men, indem sie angeb­lich mit den Inhal­ten der Ver­le­ger Wer­bung mach­ten.[9] Um die Finan­zie­rungs­grund­la­ge des Jour­na­lis­mus auch für die wei­te­re Zukunft zu erhal­ten bedür­fe es nach Ansicht der Ver­le­ger daher eines Leis­tungs­schutz­rech­tes.[10] Wegen der „Gra­tis­men­ta­li­tät“ des Net­zes und eines angeb­li­chen „Zwangs“ zum kos­ten­frei­en Ange­bot bedür­fe es einer gerech­ten Ent­loh­nung der Ver­le­ger, die anders nicht gewähr­leis­tet wer­den könne. 

Ist das Internet schuld
am Strukturwandel der Presse?

Nach Ansicht von kri­ti­schen Autoren wie Jür­gen Schee­le nicht: „Der Struk­tur­wan­del in der Pres­se setz­te ein, lan­ge bevor das Inter­net als Dis­tri­bu­ti­ons­ka­nal über­haupt in Erschei­nung trat.[11] Das gilt sowohl hin­sicht­lich Kon­zen­tra­ti­ons­ten­den­zen, wie auch in Bezug auf Auf­la­gen­schwund und Ein­nah­me­ver­lus­te der Pres­se generell. 

In einem jüngst vom Bun­des­ver­band Deut­scher Zei­tungs­ver­le­ger (BDZV) ver­öf­fent­lich­ten Papier „Die deut­sche Zei­tungs­land­schaft – Ent­wick­lun­gen und Per­spek­ti­ven“ fin­det sich der Hin­weis, dass der schlei­chen­de Rück­gang der Auf­la­gen bereits mit Ein­füh­rung des pri­va­ten Rund­funks Mit­te der 1980er Jah­re ein­setz­te. Mit­ver­ant­wort­lich für sin­ken­de Ver­kaufs­zah­len sei­en eben­falls die schwin­den­de Leser-Blatt-Bin­dung zur loka­len Zei­tung infol­ge gestie­ge­ner Mobi­li­tät sowie die Zunah­me von Sin­gle-Haus­hal­ten in Groß­städ­ten. Zei­tun­gen bil­de­ten den Aus­sa­gen des BDZV zufol­ge die Zei­tun­gen den­noch mit 4 Mrd. Euro Net­to­um­satz wei­ter­hin den größ­ten Wer­be­trä­ger mit einem Volu­men von rund 23 Pro­zent (Fern­se­hen: 20 Pro­zent).[12]  Bis zum Boom­jahr 2000, in dem auf­grund des hohen Wer­be­auf­kom­mens aus der Pri­va­ti­sie­rung des Tele­fo­nie­mark­tes und zahl­rei­cher Bör­sen­gän­ge der New Eco­no­my Rekord­mar­gen erreicht wur­den, erziel­ten die deut­schen Zei­tun­gen zwei Drit­tel der Umsät­ze aus Anzei­gen und Wer­bung, ein Drit­tel aus dem Ver­trieb der Zei­tung. Seit­dem hat sich die­ses Ver­hält­nis ega­li­siert. Mitt­ler­wei­le stam­men 50 Pro­zent des Umsat­zes aus dem Ver­trieb. Dies ist laut BDZV-Haupt­ge­schäfts­füh­rer Diet­mar Wolff mit ein Grund dafür, dass sich der deut­sche Zei­tungs­markt nach dem Kri­sen­jahr 2009 – ganz im Unter­schied zur Situa­ti­on in den USA, wo dort das Ver­hält­nis 80 (Anzeigen/Werbung) zu 20 (Ver­trieb) betra­ge – „in sehr guter Ver­fas­sung“ befin­de.[13] 

Es sei daher – folgt man der Kri­tik von Jür­gen Schee­le – zu „kurz gegrif­fen, den Rück­gang von Auf­la­gen und Wer­be­um­sät­zen allein dem Inter­net zuzu­schrei­ben und Son­der­be­din­gun­gen, wie die mas­si­ven Umsatz­ein­brü­che nach dem Plat­zen der Dot­com-Bla­se zwi­schen 2001 und 2003 und der Finanz- und Wirt­schafts­kri­se 2008/9, aus­zu­blen­den.“ Viel­mehr wären „Per­so­nal­ab­bau und Ratio­na­li­sie­rungs­pro­zes­se“ schon „seit län­ge­rem die Fol­ge einer rein betriebs­wirt­schaft­lich aus­ge­rich­te­ten Unter­neh­mens­ra­tio­na­li­tät, die sich ins­be­son­de­re auch in einer jün­ge­ren Ver­le­ger­ge­ne­ra­ti­on aus den Grün­der­fa­mi­li­en Bahn gebro­chen“ habe. Es sei­en Ren­di­te­er­war­tun­gen von über 20 Pro­zent, die hoch­pro­fi­ta­ble – dar­un­ter auch regio­na­le – Zei­tungs­grup­pen vor dem Kri­sen­jahr 2009 erziel­ten,[14] die die Pres­se­ver­le­ger trie­ben und die sie wei­ter­hin oder erneut erzie­len wol­len. Und gera­de die­se hoch­pro­fi­ta­blen Ver­la­ge sei­en es, die auch beim Leis­tungs­schutz­recht den größ­ten poli­ti­schen Druck erzeu­gen.[15] 

Wie viel Geld soll mit dem Leistungsschutzrecht
eingenommen werden?

Die Ver­le­ger­ver­bän­de BDZV und VDZ ver­mei­den es in der Dis­kus­si­on bis­lang offen­sicht­lich ganz bewusst, kon­kre­te Zah­len zu nen­nen. Klar ist nur, dass die rund 20 Mil­lio­nen Euro, die bis­her schon von der Pres­se­mo­ni­tor-Gesell­schaft GmbH (PMG) im Auf­trag vie­ler Ver­la­ge für die Nut­zung von Pres­se­inhal­ten – z.B. für elek­tro­ni­sche Pres­se­spie­gel – jähr­lich ein­ge­nom­men wer­den, offen­sicht­lich noch nicht aus­rei­chend erscheinen. 

Die Zah­len, die von den Ver­le­ger­ver­tre­tern im per­sön­li­chen Gespräch genannt wer­den, ori­en­tie­ren sich immer wie­der an dem, wie vie­le hun­der­te Mil­lio­nen oder gar Mil­li­ar­den Euros „ande­re“ mit „ihren“ Inhal­ten inzwi­schen angeb­lich ver­die­nen wür­den (z.B. Bloom­berg oder Goog­le) und was den Pres­se­ver­la­gen dadurch inzwi­schen an Ein­nah­men ent­ge­hen wür­de. Die in Rede ste­hen­den Wer­te schwan­ken, bewe­gen sich aber alle im Bereich hun­der­ter Mil­lio­nen oder gar meh­re­rer Mil­li­ar­den Euro. Aber, selbst wenn die Ziel­vor­stel­lung am Ende ins­ge­samt „nur“ eine Mil­li­ar­de Euros wäre, die durch das Leis­tungs­schutz­recht kom­pen­siert wer­den soll, wür­de das aber eine 50-fach höhe­re Sum­me an Gebüh­ren bedeu­ten, wie sie die PMG über die bereits vom aktu­el­len Urhe­ber­recht gerecht­fer­tig­ten Gebüh­ren für die Nut­zung von Ver­lags­in­hal­ten heu­te ein­nimmt. Aber auch schon ein Bruch­teil davon, z.B. 40 Mil­lio­nen Euro jähr­lich, wür­de eine Ver­dop­pe­lung des­sen bedeu­ten, was Pres­se­stel­len in Unter­neh­men und Insti­tu­tio­nen heu­te schon an die PMG an Lizenz­ge­büh­ren zahlen. 

Sind die Verlage von Google & Co abhängig?

Von Ver­lags­sei­te selbst ist zu hören, man wol­le Goog­le als Part­ner begrei­fen. Dass vie­le Ver­lags­an­ge­bo­te erst durch Such­ma­schi­nen gefun­den wer­den, ist näm­lich unbe­strit­ten. Schutz­los aus­ge­lie­fert sind sie ihnen aller­dings nicht. Mit einem ein­fa­chen HTML-Befehl (robot.txt) kön­nen die Ver­la­ge jede belie­bi­ge Sei­te von der Indi­zie­rung durch Goog­le aus­schlie­ßen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat daher ent­schie­den, dass selbst die Bil­der­su­che von Goog­le die Urhe­ber­rech­te der Ver­la­ge nicht ver­letzt, obwohl dort die Bil­der in Vor­an­sicht über­nom­men und gezeigt wer­den.[16] Wenn das Leis­tungs­schutz­recht also nicht über den bis­he­ri­gen Urhe­ber­rechts­schutz hin­aus­geht und schon kleins­te Text­fet­zen (sog. „Snip­pets“), Über­schrif­ten und ande­re Text­tei­le aus Ver­le­ger­erzeug­nis­sen umfasst, wür­de Goog­le vom gefor­der­ten Leis­tungs­schutz­recht gar nicht betrof­fen. Wür­den dage­gen aber schon (wie es für Musik heu­te schon gilt)[17] zukünf­tig selbst kleins­te Text­tei­le nur noch mit Geneh­mi­gung des Leis­tungs­schutz­rechts­in­ha­bers genutzt wer­den dür­fen, dann droht das, was vie­le Kri­ti­kern als eine „Mono­po­li­sie­rung von Spra­che“[18] bezeich­nen und befürchten. 

Sollen nur Google & Co. zur Kasse gebeten werden?

In der Dis­kus­si­on um das LSR schei­nen vor allem man­che Poli­ti­ker immer noch zu glau­ben, den Ver­le­gern gin­ge es allein um einen fai­ren Aus­gleich für „para­si­tä­re Geschäfts­mo­del­le“ im Inter­net, um wei­ter­hin „Qua­li­täts­jour­na­lis­mus“ lie­fern zu kön­nen. Das aber ist ganz klar nur die hal­be Wahr­heit: Die Ver­le­ger sagen ein­deu­tig, dass es ihnen nicht allein um Goog­le geht, son­dern um mehr. Alle, die Ver­lags­in­hal­te für ihre Arbeit und dazu nut­zen, damit zumin­dest mit­tel­bar Geld zu ver­die­nen, sol­len künf­tig zah­lungs­pflich­tig wer­den. Auch für Tat­be­stän­de wie das blo­ße Lesen oder Aus­dru­cken einer Sei­te, die bis­lang legal und kos­ten­frei mög­lich sind. Für die Ver­le­ger ist es dabei völ­lig klar, dass zum Aus­gleich für die Ver­lus­te „para­si­tä­rer Geschäfts­mo­del­le“ und der „Gra­tis­men­ta­li­tät“ statt der Ver­ur­sa­cher im Zwei­fel die gesam­te deut­sche Wirt­schaft zur Kas­se gebe­ten wer­den soll – ein­schließ­lich der­je­ni­gen, die z.B. ledig­lich als Frei­be­ruf­ler Inter­net­in­hal­te nutzen. 

Haben die Verleger nicht bereits genügend Rechte?

Ver­le­ger neh­men heu­te schon regel­mä­ßig durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen abge­lei­te­te Urhe­ber­rech­te ihrer Autoren in Anspruch. Hat der Autor einem Ver­le­ger sei­ne Rech­te (gegen Ent­gelt) über­las­sen, kann der Pres­se­ver­le­ger daher heu­te schon ohne Pro­ble­me gegen Raub­ko­pie­rer und ande­re Rech­te­ver­let­zer (auch im Inter­net) vor­ge­hen. Zudem sind alle Pres­se­ver­la­ge frei in ihrer Ent­schei­dung, ihre Inhal­te künf­tig nicht mehr kos­ten­frei ins Inter­net zu stel­len. Sie kön­nen selbst ent­schei­den, ob sie (wie es Fach­ver­la­ge seit lan­gem tun), Zugang zu ihren Daten nur gegen ver­trag­li­ches Ent­gelt gewäh­ren. „Pay-per-View“-Konzepte und Online-„Apps“ sind bereits durch­aus erfolg­reich und star­ke Mar­ken wie BILD.de fei­ern ihren wirt­schaft­li­chen Erfolg beson­ders im „mobi­len Inter­net“ ja auch öffent­lich.[19] Die Mei­nun­gen, wie weit Ver­la­ge bis­her die Nut­zun­gen ihrer Leis­tun­gen aus­rei­chend ver­gü­tet bekom­men, gehen den­noch natur­ge­mäß weit aus­ein­an­der. Da gibt es zum einen die Auf­fas­sung, dass Tages­zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten bereits heu­te als Sam­mel­wer­ke (§ 4 UrhG) und Online-Ange­bo­te als Daten­ban­ken (§§ 87a – 87e UrhG ) aus­rei­chend geschützt sei­en und die Nut­zung ein­zel­ner Arti­kel mit deren Urhe­bern zu klä­ren sei (also mit den Jour­na­lis­ten bzw. Autoren). Ande­rer­seits wird dar­auf ver­wie­sen, dass etwa die Indi­zie­rung ein­zel­ner Arti­kel durch goog­le-news nur durch ver­le­ge­ri­sches Han­deln mög­lich wer­de und ein Ver­gü­tungs­an­spruch auf der Grund­la­ge eines eige­nen Leis­tungs­schutz­rech­tes bes­ser durch­setz­bar wäre. Bezeich­nend ist aller­dings, dass die Ver­le­ger­ver­bän­de BDZV und VDZ auf Anfra­gen, wie ihre Vor­stel­lun­gen eines Leis­tungs­schutz­rechts denn kon­kret gesetz­lich aus­ge­stal­tet sein soll, nicht reagie­ren. Aller­dings sind ers­te Ent­wurfstex­te gegen den Wil­len der Ver­le­ger­ver­bän­de öffent­lich gewor­den, die eini­ges über die Vor­stel­lun­gen von Ver­lags­sei­te erken­nen lassen. 

Wie soll ein Leistungsschutzrecht der Verlage konkret ausgestaltet sein?

Alle Vor­schlä­ge blei­ben vage, obwohl das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz bereits in Gesprä­chen mit Urhe­bern und Ver­wer­tern steht und öffent­li­che Anhö­run­gen lau­fen. Poli­tisch ist der Grund nahe­lie­gend: Bevor Geld ver­teilt wer­den kann, muss es ein­ge­sam­melt wer­den. Wer als Ers­tes sagt, von wem er für wel­che Leis­tun­gen wie viel Geld haben möch­te, wird den Unmut der Zah­lungs­pflich­ti­gen auf sich ziehen. 

Klar ist inzwi­schen aber auch, dass es nach Vor­stel­lun­gen der Ver­le­ger die gesam­te deut­sche Wirt­schaft sein wird, die für das Leis­tungs­schutz­recht bezah­len soll – auch wenn ger­ne ein ande­rer Ein­druck ver­mit­telt wird. Betrof­fen wäre also nicht ledig­lich die Online­kon­kur­renz, wie z.B. Goog­le. Ledig­lich Ver­brau­cher, die aus­schließ­lich pri­vat die auch wei­ter­hin kos­ten­los ins Inter­net gestell­ten „Online-Ange­bo­te“ lesen, sol­len auch zukünf­tig kei­ne Leis­tungs­schutz­rech­te verletzen. 

Im Mai hat „iRights.info“ einen Gesetz­ent­wurf der Ver­le­ger online gestellt – der mehr Fra­gen auf­wirft als er Ant­wor­ten gibt.[20] Die Ver­lags­sei­te bezeich­ne­te die­sen Ent­wurf als ver­al­te­ten Dis­kus­si­ons­stand (und kri­ti­sier­te, dass er über­haupt öffent­lich wur­de).[21] Inhalt­lich wei­chen die Ver­tre­ter der Ver­le­ger aber in per­sön­li­chen Gesprä­chen von den wesent­li­chen Eck­punk­ten die­ses Ent­wurfs bis heu­te nicht ab. Die Vor­stel­lun­gen der Ver­le­ger sind danach im Wesent­li­chen folgende: 

  1. Nach BDZV/VDZ soll der Ver­le­ger eines Pres­se­er­zeug­nis­ses das aus­schließ­li­che Recht haben, das Pres­se­er­zeug­nis zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich wie­der­zu­ge­ben.[22] Laut Koali­ti­ons­ver­trag von CDU/CSU und FDP sol­len „Ver­la­ge […] im Online-Bereich nicht schlech­ter gestellt sein als ande­re Werk­ver­mitt­ler“ – und zwar durch die „Ver­bes­se­rung des Schut­zes von Pres­se­er­zeug­nis­sen im Inter­net“.[23]
  2. Geht es nach die­sen Ver­bän­den, soll das Leis­tungs­schutz­recht allein und insti­tu­tio­nell die gewerb­li­chen Pres­se­ver­la­ge und ihre kos­ten­lo­sen Online-Ange­bo­te schüt­zen. Ande­ren Arten von Ver­le­gern (Aus­nah­me: Schul­buch­ver­la­ge), Blog­gern oder „frei­schaf­fen­den“ Publi­zis­ten sol­len dage­gen kei­ne zusätz­li­chen gesetz­li­chen Rech­te ein­ge­räumt wer­den.[24]
  3. Geschützt wer­den soll gegen die unbe­zahl­te oder sonst wider­recht­li­che Ver­brei­tung und „Ver­viel­fäl­ti­gung“ von Ver­lags­in­hal­ten im Inter­net. Als Ver­viel­fäl­ti­gungs­hand­lung soll dabei künf­tig aber auch bereits das blo­ße Lesen eines Online-Pres­se­ar­ti­kels am Bild­schirm gel­ten, also nicht nur die Über­nah­me von Tex­te in eige­ne (Online-) Angebote.
  4. Zur Zah­lung ver­pflich­tet sol­len alle Nut­zer sein, die nicht aus­schließ­lich aus pri­va­ten Grün­den die (ansons­ten wei­ter­hin kos­ten­los) ver­trie­be­nen Pres­se­tex­te im Inter­net abru­fen, mit­hin also die gesam­te deut­sche Wirtschaft.
  5. Inwie­weit Zita­te und klei­ne Text­fet­zen (Snip­pets) ver­bo­ten bzw. bezahl­pflich­tig wer­den sol­len, bleibt dage­gen unklar. Soweit auch „goog­le-news“ zur Kas­se gebe­ten wer­den soll, müss­te es aber so sein. Auf die Über­nah­me der Gestal­tung (das „Lay­out“) einer Sei­te sol­le es jeden­falls (anders als beim LSR in Groß­bri­tan­ni­en) nicht ankom­men, bereits die Über­nah­me von „rohem“ HTML-Code und selbst „mar­kan­ten Über­schrif­ten“ soll reichen.
  6. Jeder Ver­lag soll frei dar­in blei­ben, ob er sich einem Sys­tem der kol­lek­ti­ven Rech­te­wahr­neh­mung anschließt, das die Ver­trags­be­zie­hun­gen zwi­schen Wirt­schaft und Ver­la­gen mana­ged. Wer künf­tig aber auf eine sol­che leis­tungs­rechts­ge­schütz­te Inter­net-Sei­te klickt, der soll die­se nur noch dann legal lesen dür­fen, wenn er vor­her einen Ver­trag abge­schlos­sen hat. Selbst dann, wenn die Inhal­te selbst wei­ter­hin kos­ten­frei online ver­trie­ben wer­den und nicht hin­ter einer „Bezahl­schran­ke“ ver­bor­gen sind.
  7. Der Rech­te­ver­wer­tungs­ge­sell­schaft soll dabei der Beweis erleich­tert wer­den, ob der Mit­ar­bei­ter z.B. eines Unter­neh­mens ein Online-Ange­bot im Inter­net, das leis­tungs­rechts­ge­schützt ist, tat­säch­lich gele­sen hat, oder nicht. Im Zwei­fel soll jedoch die Ver­mu­tung gel­ten, dass eine „Ver­viel­fäl­ti­gung“ und damit Rechts­ver­let­zung vor­liegt, so dass der Inha­ber des betref­fen­den Inter­net-Anschlus­ses zur Kas­se gebe­ten wer­den kann.
  8. Die bis­he­ri­gen Gebüh­ren für Online-Abos lau­fen, eben­so wie Urhe­ber­rechts­ab­ga­ben an die VG Wort und Zah­lun­gen an die PMG, vom Leis­tungs­schutz­recht unbe­rührt wei­ter. Jour­na­lis­ten sol­len an den zusätz­li­chen Ein­nah­men betei­ligt wer­den. Ihr Urhe­ber­recht soll nicht beschnit­ten wer­den. Soweit sie nicht ange­stellt sind, sol­len sie aber – anders als die Ver­le­ger selbst – eben­falls Leis­tungs­schutz­ge­büh­ren bezah­len müs­sen, wenn auch bis maxi­mal zur Höhe ihres Anteils. Denn durch das Leis­tungs­schutz­recht sol­len mög­lichst weit­ge­hend all jene finan­zi­el­len Ein­bu­ßen aus­ge­gli­chen wer­den, die den Ver­la­gen angeb­lich online entstehen.

Ist das Leistungsschutzrecht nicht lediglich so eine Art “Freiwillige Flatrate” für Internetinhalte?

Nein: Von Sei­ten der Ver­le­ger wird das zwar immer wie­der ger­ne so dar­ge­stellt, stim­men tut es jedoch nicht. Ein kos­ten­pflich­ti­ges Online-Abo für eine Viel­zahl von Ver­lags­pro­duk­ten im Netz wäre heu­te schon mög­lich – dazu bedürf­te es kei­nes LSR. Das Leis­tungs­schutz­recht soll den Ver­le­gern aber mehr ver­mit­teln, näm­lich „Eigen­tum“ an etwas, was bis­her frei war und allein den Urhe­bern zustand. Da man frem­des Eigen­tum legal nur inso­weit nut­zen darf, wie der Eigen­tü­mer damit ein­ver­stan­den ist, wäre man künf­tig also nicht mehr frei dar­in, selbst wei­ter­hin kos­ten­los ver­trie­be­ne Tex­te im Inter­net beruf­lich zu nut­zen. Sobald ein Ver­le­ger das Leis­tungs­schutz­recht für sich in Anspruch nimmt, MUSS ich viel­mehr vor­ab einen Ver­trag mit ihm (oder einer von ihm beauf­trag­ten Orga­ni­sa­ti­on) abschlie­ßen, wenn ich nicht ille­gal han­deln will. Anders als bei einem Abo kann ich dabei aber gar nicht „frei“ ent­schei­den, ob ich für die „Gra­tis­zei­tung“ künf­tig auf ein­mal Geld zah­len will. Sie soll mir zwar auch in Zukunft wei­ter­hin „Gra­tis“ gelie­fert wer­den, aber sobald ich sie lese, ver­hal­te ich mich ille­gal (und kann dafür bestraft/ zur Kas­se gebe­ten wer­den) oder wer­de eben gezwun­gen, einen Ver­trag abzu­schlie­ßen, des­sen Bedin­gun­gen mir auf­grund eines Geset­zes „dik­tiert“ wer­den. Daher erweist sich die Bezeich­nung „frei­wil­li­ge Flat­rate“ im Zusam­men­hang mit dem LSR als argu­men­ta­ti­ve Irreführung. 

Gibt es dann eine Art „GEMA für journalistische Produkte im Internet“?

In der Tat wer­den die Rund­funk-Gebüh­ren­ein­zugs­zen­tra­le GEZ oder auch die „Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Auf­füh­rungs- und mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te“ (GEMA) häu­fig als Vor­bild genannt[25]: Wer Musik anders als nur pri­vat nut­zen möch­te, muss dafür an die GEMA zah­len. Ein Bei­spiel: Ein Fri­seur, der in sei­nem Salon für die Kun­den das Radio lau­fen las­sen möch­te, ist nicht bereits mit der Rund­funk­ge­bühr aus dem Schnei­der. Er muss eine Lizenz erwer­ben, bei 200 qm kos­tet sie der­zeit bei ein­jäh­ri­ger Lauf­zeit 186,59 EUR net­to. Auch jeder offe­ne Jugend­treff wird zur Kas­se gebe­ten, wenn er Musik abspie­len möchte. 

Die Idee der Ver­le­ger knüpft dar­an an: Wer gewerb­lich ver­le­ge­ri­sche Pro­duk­te nutzt, müss­te dann an eine neu zu schaf­fen­de Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft Lizenz­ge­büh­ren zah­len, soweit sich der anbie­ten­de Ver­lag dafür ent­schei­det, sei­ne Online-Pro­duk­te nicht kos­ten­los anzu­bie­ten. So könn­te es sein, dass Pres­se­stel­len in Unter­neh­men, Behör­den, Ver­bän­den, aber auch Jour­na­lis­ten­bü­ros, Rechts­an­walts­kanz­lei­en oder Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men dann für die Nut­zung (ein­schließ­lich des blo­ßen Lesens auf dem Bild­schirm) von ansons­ten wei­ter­hin kos­ten­frei ver­trie­be­nen Sei­ten wie „Focus.de“ oder „Sueddeutsche.de“ zah­len müss­ten – nicht für jedes Ange­bot ein­zeln, son­dern wie bei der GEMA wohl pau­schal. Aller­dings beteu­ern die Ver­le­ger, dass es sich bei der Kos­ten­pflicht nur um eine Opti­on han­deln wür­de: jeder Anbie­ter sol­le selbst ent­schei­den, ob sei­ne Leis­tun­gen wei­ter­hin frei les­bar oder für die gewerb­li­che Nut­zung kos­ten­pflich­tig sein sol­len. In dem Moment, auf dem man auf solch eine Sei­te gerät, wür­de aber bereits die Kos­ten­pflicht aus­ge­löst wer­den, wenn bereits die Dar­stel­lung auf dem Bild­schirm als „Ver­viel­fäl­ti­gung“ gilt – selbst wenn man erst dann über­haupt lesen kann, ob eine Leis­tungs­schutz­ge­bühr erho­ben wird, oder nicht. Wenn daher vor dem eigent­li­chen Ange­bot eine „Bezahl­schran­ke“ vor­ge­schal­tet wer­den müss­te, könn­ten das die Ver­le­ger aber heu­te schon tun – auch ohne ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht. Wäh­rend die Jour­na­lis­ten-Gewerk­schaf­ten (DJV und dju) mit dem Inkas­so – wenn denn ein Leis­tungs­schutz­recht der Ver­le­ger kommt – die bestehen­de Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft (VG) Wort beauf­tra­gen wür­den, wol­len die Pres­se­ver­le­ger ger­ne eine eige­ne VG dafür haben. Dahin­ter dürf­te das Kal­kül ste­cken, so bes­ser die Kon­di­tio­nen bestim­men zu können. 

Gäbe es dann mehr Geld für Journalisten?

In wel­chem Umfang die Urhe­ber an den Erlö­sen betei­ligt wür­den, blie­be aus­zu­han­deln. Im Musik­be­reich ist dies ein ewig strit­ti­ger Punkt. Bei der Ver­wer­tung von Pres­se­spie­geln über die Pres­se Moni­tor GmbH (PMG) erhal­ten die Urhe­ber der­zeit 12%, die an die VG Wort ent­rich­tet wer­den. Die Jour­na­lis­ten-Gewerk­schaf­ten for­dern daher eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung – der­zeit wer­den 50% dis­ku­tiert – an mög­li­chen neu­en Ein­nah­men sowie die Unver­sehrt­heit bis­he­ri­ger Ver­gü­tun­gen für Jour­na­lis­ten, etwa aus der Kopier­ge­rä­te­ab­ga­be. Die Ver­hand­lun­gen mit den Ver­le­gern sind aller­dings an ande­rer Stel­le bereits schwie­rig: so gibt es immer noch kein Ein­ver­neh­men dar­über, was eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für Bild­be­rich­te ist. Für den BDZV hat aller­dings das eine mit dem ande­ren nichts zu tun. Die Gewerk­schaf­ten sehen das anders: Sie for­dern, erst ein­mal für eine durch­gän­gig ange­mes­se­ne Ver­gü­tung der jour­na­lis­ti­schen Leis­tun­gen zu sor­gen, die längst gesetz­lich gefor­dert ist, bevor Betei­li­gun­gen an Ein­nah­men in Aus­sicht gestellt wer­den, die es (noch) gar nicht gibt. 

Ein wei­te­res Pro­blem: Da auch die Recher­che von Jour­na­lis­ten im Inter­net kos­ten­pflich­tig wird, könn­te ein frei­er Autor am Ende viel­leicht mehr bezah­len müs­sen, als er über­haupt für sei­nen Arti­kel als Zei­len­ho­no­rar bekommt. Jour­na­lis­ten­ver­bän­de wie z.B. „Frei­schrei­ber e.V.“ lau­fen daher gegen die Ver­le­ger­for­de­rung Sturm. Die Idee der Ver­le­ger, die Leis­tungs­schutz­ge­büh­ren für Jour­na­lis­ten auf das Maxi­mum ihres eige­nen Anteils an den Ein­nah­men zu „deckeln“, erscheint ihnen dabei auch nicht als attrak­tiv. Wohl auch, weil damit ein öko­no­mi­scher Anreiz geschaf­fen wird, mög­lichst wenig selbst im Inter­net zu recher­chie­ren, weil ansons­ten die Ver­le­ger viel, die Autoren aber wenig davon haben. 

Und was ist mit der Idee „Kulturflatrate“?

Recht­lich wäre eine Kul­tur­flat­rate zwar etwas ande­res, die Stoß­rich­tung ist aber bei bei­den Über­le­gun­gen ähn­lich: es geht dar­um, wie das krea­ti­ve Schaf­fen im Inter­net bes­ser ver­gü­tet wer­den kann. Bei einer Kul­tur­flat­rate wür­den z.B. die Pro­vi­der abga­be­pflich­tig gemacht, die dann wie­der­um von Ihren Kun­den, also den Inter­net­nut­zern, Geld kas­sie­ren, das an die Anbie­ter von Kul­tur im Netz ver­teilt wür­de. Die Kul­tur­flat­rate stün­de aller­dings vor allem vor dem Pro­blem, wer denn von den Erträ­gen par­ti­zi­pie­ren soll­te. Wie soll­te fest­ge­legt wer­den, wel­che Bei­trä­ge im Web eine För­de­rung ver­die­nen? Und wie ver­hält sich eine sol­che Abga­be zu der schon bestehen­den Abga­be­pflicht für Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te (Inkas­so: GEZ)? Schließ­lich ist auch dabei unab­hän­gig von der eige­nen Nut­zung zu zah­len. Musik­an­ge­bo­te im Inter­net wer­den über­dies schon heu­te über die GEMA abgerechnet. 

Daher wäre eine ande­re Opti­on, den öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk für Ange­bo­te aus der Pri­vat­wirt­schaft, von Ver­la­gen aber auch frei­en Autoren, Jour­na­lis­ten und Künst­lern, zu öff­nen und sie – ähn­lich wie im Pri­vat­rund­funk – an der Pro­duk­ti­on von Inhal­ten zu betei­li­gen und sie dafür zu ver­gü­ten. Vie­les, was heu­te der öffent­lich-recht­li­che Rund­funk in sei­nem Sen­der­ver­bund pro­du­ziert, könn­te auch von Exter­nen erstellt wer­den. Aller­dings wäre jede Form staat­li­cher Umver­tei­lung, die die Leis­tungs- und Wirt­schafts­be­zie­hun­gen der Off­line-Welt in die Online-Welt ret­ten soll, nur bei einem Markt­ver­sa­gen zu recht­fer­ti­gen. Solan­ge die Pres­se­ver­la­ge ihre Inhal­te jedoch online aus frei­en Stü­cken gra­tis ver­tei­len und ande­res als off­line bei der Zei­tung im Inter­net meist auf „Bezahl­schran­ken“ ver­zich­ten, liegt kein Markt­ver­sa­gen vor, das einen solch weit­ge­hen­den Ein­griff in die freie Markt­wirt­schaft recht­fer­ti­gen würde. 

Wird das Leistungsschutzrecht für Verlage kommen?

Die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger sagt: Ja. Es sei nur noch eine Fra­ge des Wie, nicht des Ob. Schließ­lich steht das Leis­tungs­schutz­recht (LSR) im Koalitionsvertrag. 

Vie­le Medi­en­recht­ler hal­ten aller­dings die Idee bis­her für unaus­ge­go­ren. Die renom­mier­te „Deut­sche Ver­ei­ni­gung für gewerb­li­chen Rechts­schutz und Urhe­ber­recht e.V. (GRUR)“ for­dern daher vehe­ment, nicht nur über das „wie“, son­dern vor allem auch noch über das „ob“ zu dis­ku­tie­ren.[26] Wenn die Ver­le­ger neue Rech­te bekom­men, müss­ten an ande­rer Stel­le Rech­te beschnit­ten wer­den – anders geht es nicht. Da in der öffent­li­chen Debat­te stets beschwo­ren wird, die Urhe­ber (Jour­na­lis­ten) soll­ten im Ergeb­nis nicht schlech­ter gestellt wer­den, ist völ­lig offen, wie das gehen soll. Was aller­dings, so sagt es die Erfah­rung, kein Hin­de­rungs­grund für ein neu­es Gesetz wäre, des­sen Inhalt und gesetz­ge­be­ri­scher Zweck in jah­re­lan­gen Gerichts­strei­tig­kei­ten zu ergrün­den sein würde. 

Unab­hän­gig davon, wie ein Leis­tungs­schutz­recht aus­ge­stal­tet wird, steht jeden­falls fest: Wenn es kommt, wird es am Ende den Ver­le­gern eine neue Art von Eigen­tums­recht zubil­li­gen, für das sie Geld von einer bestimm­tem Grup­pe ver­lan­gen kön­nen, die bis­her legal ihre kos­ten­frei ver­trie­be­nen Ver­lags­pro­duk­te nut­zen konnte. 

Kann ich das LSR in der Praxis nicht einfach später umgehen?

Vie­le mei­nen, dass ein Leis­tungs­schutz­recht in der Pra­xis den Ver­le­gern gar nichts brin­gen wür­de und man selbst nicht belas­tet wür­de. Man wür­de ein­fach behaup­ten, man habe „Bild.de“ oder „Spie­gel-Online“ ein­fach pri­vat und zu Hau­se und nicht dienst­lich im oder für das Büro gelesen. 

Das Pro­blem ist jedoch: Das Urhe­ber­recht und das Leis­tungs­schutz­recht gewäh­ren heu­te schon sehr weit­ge­hen­de Aus­kunfts- und Ermitt­lungs­an­sprü­che. Die­se gehen noch über das hin­aus, was man z.B. bei Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net an recht­li­chem Instru­men­ta­ri­um kennt. Schutz­rech­te­inha­ber kön­nen z.B. rich­ter­li­che Ver­fü­gun­gen erlan­gen, um den Inha­ber einer IP-Adres­se zu identifizieren. 

Die Pres­se­ver­le­ger for­der­ten zudem (zumin­dest zeit­wei­se) noch eine Auf­wei­chung der Beweis­re­geln: Nicht die Ver­le­ger oder die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft soll etwas bewei­sen müs­sen, son­dern ein Unter­neh­men hät­te als Inha­ber einer IP-Adres­se zu bewei­sen, dass kei­ner sei­ner Mit­ar­bei­ter im Dienst „Bild.de“ oder „Spie­gel-Online“ gele­sen hat. Dies lie­fe fak­tisch auf eine „Beweis­last­um­kehr“ hin­aus­lau­fen, bei der der Gegen­be­weis in der Pra­xis kaum gelin­gen dürf­te. Damit erweist sich die­se For­de­rung aber als fak­ti­scher Zwang zum Abschluss der Leis­tungs­schutz­ver­tra­ge und Zah­lung der ent­spre­chen­den Gebühr für jeden Anschluss, der nicht aus­schließ­lich von einem (nicht-gewerb­li­chen) Ver­brau­cher genutzt wird. Und sobald das Han­dy oder der hei­mi­sche Inter­net-Anschluss zumin­dest auch ab und zu im „Home-Office“ genutzt wird, fal­len auch die­se darunter. 

Wieso kritisiert u.a. der BdP die Pläne der Verleger?

Das Leis­tungs­schutz­recht soll Ein­nah­men gene­rie­ren, die die Her­stel­lung von jour­na­lis­ti­schen Inhal­ten gewähr­leis­ten. Eine Son­der­ab­ga­be soll die Ver­lus­te der Ver­le­ger aus­glei­chen, die die­se erlei­den, weil nicht mehr genug Leu­te ihre Druck­schrif­ten kau­fen und sie im Wett­be­werb im Inter­net mit ande­ren Platt­for­men, auf denen Wer­bung ange­bo­ten wird, das Nach­se­hen haben. 

Aller­dings ist schon frag­lich, an wel­chen Stel­len ein Leis­tungs­schutz­recht über­haupt die „unent­gelt­li­che Aus­beu­tung“ und den „Zwang zum Ver­schen­ken ohne Zustim­mung“[27] aus­glei­chen soll. Im Gegen­satz zu den offen­sicht­li­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen in ande­ren Berei­chen (z.B. durch File­sha­ring u.ä.) kön­nen die­je­ni­gen, die das Leis­tungs­schutz­recht for­dern, bis­lang auch kei­nen kon­kre­ten Ver­let­zungs­fall benen­nen.[28] Tat­säch­lich exis­tiert weder ein Zwang, Inhal­te kos­ten­los ins Netz zu stel­len, noch die­se durch die Goog­le-Suche auf­find­bar zu machen. Recht­lich bedeu­tet der Nicht-Aus­schluss der Ver­füg­bar­keit durch Such­ma­schi­nen eine kon­klu­den­te Zustim­mung zur Ver­wer­tung.[29] Die Situa­ti­on der Ver­la­ge ist dem­nach selbst her­bei­ge­führt und könn­te auch von ihnen durch „Bezahl­schran­ken“ selbst gelöst wer­den. Den­noch soll der Gesetz­ge­ber ein­sprin­gen und per Gesetz die Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­glei­chen, also die Geschäfts­mo­del­le der Ver­le­ger dem Markt ent­zie­hen und den Markt­me­cha­nis­mus außer Kraft set­zen,[30] indem eine „Zwangs­ver­mark­tung“ statt­fin­det.[31] 

Mat­thi­as Döpf­ner, Vor­stands­vor­sit­zen­der der Axel-Sprin­ger AG, selbst nennt direk­te Staats­hil­fen für die Medi­en einen „unver­zeih­li­chen Tabu­bruch“.[32] Für eine indi­rek­te Abga­be durch ein Gesetz gilt die­ses aber nicht? Ganz davon abge­se­hen, ist es bis­her nicht so, dass Ver­le­ger kei­nen Schutz ihrer Bei­trä­ge genie­ßen. Die Ver­le­ger kön­nen die urhe­be­recht­li­chen Ansprü­che, die ihnen von den Autoren der Bei­trä­ge abge­tre­ten wur­den, regel­mä­ßig wahr­neh­men.[33] Das Leis­tungs­schutz­recht wür­de die­ses schlicht aus­wei­ten und auf die Ver­le­ger beschrän­ken – nur ohne, dass die Autoren dafür ein zusätz­li­ches Ent­gelt von den Ver­le­gern ver­lan­gen könnten. 

Belas­tet durch die Leis­tungs­schutz­ab­ga­be wür­de wohl am Ende vor allem eine Grup­pe: Pres­se­spre­cher. Wie schon bei den Gebüh­ren für die PMG-Lizen­zen dürf­ten die „Leis­tungs­schutz­ge­büh­ren“ aus Grün­den der Sach­nä­he am Ende das Bud­get der Pres­se­stel­len belas­ten. Da es um hun­der­te Mil­lio­nen, viel­leicht Mil­li­ar­den geht, die von der Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft erwirt­schaf­tet wer­den müs­sen, wenn die angeb­li­chen Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­ge­gli­chen wer­den sol­len, dürf­te die­ses erheb­li­che nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit aller Pres­se­spre­cher – egal aus wel­chem Bereich – haben. Ins­be­son­de­re dürf­ten Bud­get- und damit auch Stel­len­kür­zun­gen im Bereich der Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit wegen der erheb­lich stei­gen­den Kos­ten eine ech­te Gefahr sein – und dies ohne irgend­ei­nen Mehrwert. 

Warum lehnen die Verbände das Leistungsschutzrecht ab?

Zwei Dut­zend Ver­bän­de der deut­schen Wirt­schaft, die Zen­tral­ver­bän­de BDI, HDE, ZDH und der Zen­tra­le Kre­dit­aus­schuss, außer­dem ANGA, ASU und BJU, BFB, BGA, BITKOM, BdP, BTW, BVDW, DBV, DEHOGA, DRV, DStV, eco, der Gesamt­ver­band textil+mode, Game, IHA, VCI, VDMA, ZVEI und VDA haben eine gemein­sa­me Erklä­rung ver­fasst, mit der die gemein­sa­me Ableh­nung begrün­det wird: 

Gemein­sa­me Erklä­rung zum Vor­ha­ben eines „Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger“ 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz erwägt die Ein­füh­rung eines soge­nann­ten Leis­tungs­schutz­rechts zuguns­ten von Pres­se­ver­le­gern. Dies könn­te die beruf­li­che Nut­zung frei zugäng­li­cher Pres­se­sei­ten im Inter­net einer all­ge­mei­nen Kos­ten­pflicht unter­wer­fen. Im Ergeb­nis könn­ten die Ver­la­ge Abga­ben­er­lö­se in Mil­li­ar­den­ho­he erzie­len – auf Kos­ten selbst­stän­di­ger Berufs­trä­ger, klei­ner und mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men sowie der deut­schen Wirt­schaft ins­ge­samt. Das Vor­ha­ben betrifft damit kei­nes­wegs nur Geschäfts­mo­del­le von Pres­se­ver­le­gern, Such­ma­schi­nen und Aggre­ga­to­ren. Son­dern das Vor­ha­ben betrifft jedes in Deutsch­land ansäs­si­ge Unternehmen. 

Wir, die unter­zeich­nen­den Ver­bän­de, erken­nen kei­ne Recht­fer­ti­gung für einen der­ar­ti­gen Ein­griff. Wir betrach­ten eine viel­fäl­ti­ge Pres­se- und Medi­en­land­schaft auch im digi­ta­len Zeit­al­ter als unver­zicht­ba­res Gut. Ein „Leis­tungs­schutz­recht“ für Online-Pres­se­ver­la­ge ist jedoch in kei­ner Wei­se geeig­net, den digi­ta­len Her­aus­for­de­run­gen Rech­nung zu tra­gen. Es wird ins­be­son­de­re aus den fol­gen­den Grün­den voll­stän­dig abgelehnt. 

Online-Pres­se­ab­ga­be ist ord­nungs­po­li­tisch inak­zep­ta­bel 

Jedem Anbie­ter im Inter­net ist unbe­nom­men, den Zugang zu sei­nen Online­diens­ten zu beschrän­ken bzw. aus­schließ­lich gegen ent­gelt­li­che Ver­ein­ba­rung frei­zu­schal­ten. Ent­schei­det sich ein Ver­lag hin­ge­gen für unbe­schränkt zugäng­li­che Pres­se­an­ge­bo­te im Inter­net – zum Bei­spiel um mehr Nut­zer anzu­spre­chen und höhe­re Wer­be­ein­nah­men zu erzie­len, darf er nicht gleich­zei­tig über staat­li­che Regu­lie­rung durch die Hin­ter­tür hier­für eine Kos­ten­pflicht her­lei­ten. Eine der­ar­ti­ge mit­tel­ba­re Beprei­sung von Inhal­ten wür­de das markt­wirt­schaft­li­che Prin­zip im Inter­net aus den Angeln heben. Um eine dau­er­haf­te Kos­ten­be­las­tung zu ver­mei­den, wären Unter­neh­men und Berufs­trä­ger in Deutsch­land gezwun­gen, auf allen inter­net­fä­hi­gen Gerä­ten umfang­rei­che Zugangs­sper­run­gen für alle Ver­lags­sei­ten des In- und Aus­lands durchzuführen. 

Beschrän­kung der Infor­ma­ti­ons­frei­heit  

Im Sin­ne der Infor­ma­ti­ons­frei­heit müs­sen frei zugäng­li­che Tex­te oder Bil­der im Inter­net ange­zeigt und all­ge­mein betrach­tet wer­den kön­nen. Dies ist essen­zi­ell um das Inter­net als das frei­heit­lichs­te und effi­zi­en­tes­te Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fo­rum der Welt – so auch das Bekennt­nis im Koali­ti­ons­ver­trag – mit Leben zu fül­len. Im Wider­spruch dazu steht der Vor­schlag nach einem „aus­schließ­li­chen Recht“ für Pres­se­ver­le­ger, das Pres­se­er­zeug­nis, oder Tei­le dar­aus zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu ver­brei­ten und öffent­lich wie­der­zu­ge­ben. Als Fol­ge wür­den selbst kleins­te Infor­ma­ti­ons­tei­le auf Online-Ver­lags­sei­ten kos­ten­pflich­tig bzw. wären zu sperren. 

Gefähr­dung der Inno­va­ti­ons­kraft im digi­ta­len Wan­del 

Die Finan­zie­rung von Online-Ver­le­ger­pres­se durch eine staat­lich gewähr­leis­te­te Kos­ten­pflicht der Wirt­schaft wür­de bran­chen­in­ter­ne Anrei­ze für inno­va­ti­ve, selbst­tra­gen­de Koope­ra­ti­ons­mo­del­le redu­zie­ren. Zusätz­li­che Zah­lun­gen an eine Pres­se­on­line-Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft wären auch nicht geeig­net, die inhalt­li­che Qua­li­tät von Pres­se­me­di­en zu för­dern: Denn soweit die Ver­tei­lung der Ein­nah­men reich­wei­ten­ori­en­tiert erfolgt, wer­den vor allem mas­sen­kom­pa­ti­ble For­ma­te gefördert. 

Will­kür­li­che Bes­ser­stel­lung ohne Vor­teil für Urhe­ber­schutz 

Der Anknüp­fungs­punkt für eine „Leis­tungs­schutz­ab­ga­be“ allein für die Pres­se­ver­le­ger erscheint will­kür­lich. Die jour­na­lis­ti­sche Leis­tung des Autors wird durch des­sen Urhe­ber­recht geschützt und ist nicht Grund­la­ge eines Leis­tungs­schut­zes der Ver­le­ger. Die „insti­tu­tio­nell-orga­ni­sa­to­ri­sche“ Leis­tung der Pres­se­ver­le­ger ist eben­falls kein geeig­ne­ter Anknüp­fungs­punkt, da sie nicht über die ande­rer Anbie­ter wert­hal­ti­ger Inhal­te im Inter­net hin­aus­geht. Es ent­stün­de eine sys­tem­frem­de Pri­vi­le­gie­rung einer Online-Anbie­ter­grup­pe auch mit unab­seh­ba­ren Fol­gen für Wett­be­werb und Viel­falt im Internet. 

Wir, die unter­zeich­nen­den Ver­bän­de, spre­chen uns gegen das Vor­ha­ben der Poli­tik zur Ein­füh­rung eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger aus. Erfor­der­lich ist dage­gen eine offe­ne Dis­kus­si­on über ver­bes­ser­te Markt­be­din­gun­gen der Medi­en­wirt­schaft, die inno­va­ti­ve und zukunfts­fä­hi­ge Geschäfts­mo­del­le in der digi­ta­len Welt vor­an­trei­ben und damit auch die Grund­la­gen für einen unab­hän­gi­gen Qua­li­täts­jour­na­lis­mus der Zukunft sichern. 

Besteht nicht die Möglichkeit
zu einem Kompromiss?

Gleich­gül­tig, wie das Gesetz letzt­lich aus­ge­stal­tet wür­de: Die Ein­füh­rung eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger wür­de erheb­li­che Anstren­gun­gen der gesetz­li­chen Fein­jus­tie­rung erfor­dern, um zu einem Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen den Indi­vi­du­al­in­ter­es­sen der Pres­se­ver­le­ger und dem All­ge­mein­in­ter­es­se der Öffent­lich­keit an einer Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft zu kommen. 

Zen­tra­le recht­li­che Fra­gen sind offen: Dies gilt etwa für den Schutz­ge­gen­stand und den Kreis der Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten. Auch über die inhalt­li­che Reich­wei­te eines Leis­tungs­schutz­rechts im Ver­hält­nis zum Urhe­ber­recht der Autoren müss­te Klar­heit geschaf­fen wer­den. Die mit dem Leis­tungs­schutz­recht ver­folg­ten peku­niä­ren Inter­es­sen der Ver­le­ger kön­nen zudem leicht in eine all­ge­mei­ne Inter­net-Gebühr umschla­gen. Eine sol­che wäre aber nur schwer zu ver­mit­teln, ins­be­son­de­re wenn die Pres­se ihre Inhal­te im Inter­net frei zugäng­lich für jeder­mann zur Ver­fü­gung stellt. Die Ein­füh­rung eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger wird daher – auch für einen ent­schlos­se­nen Gesetz­ge­ber – ein sehr schwie­ri­ges Unter­fan­gen werden. 

Poli­tisch stellt sich zudem die Grund­satz­fra­ge, ob ein Leis­tungs­schutz­recht der Pres­se­ver­le­ger iso­liert ein­ge­führt wer­den kann. Muss nicht gleich­zei­tig über die Siche­rung der Rech­te und der Hono­rie­rung aller Urhe­ber- und Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten nach­ge­dacht wer­den? The­men, die unter den Schlag­wör­tern „Kul­tur­flat­rate“, „Gra­dua­ted Respon­se“ oder gar Netz­sper­ren zur Ver­hin­de­rung von Urhe­be­rechts­ver­let­zung zusam­men­ge­fasst wer­den, ste­hen eben­falls für die grund­sätz­li­che Fra­ge nach der Not­wen­dig­keit einer Neu­jus­tie­rung des Urhe­ber­rechts im digi­ta­len Umfeld. Hier­an schließt sich schließ­lich das bis­her unge­lös­te Pro­blem an, wie viel und wel­che For­men staat­li­cher Inter­ven­ti­on das Inter­net ver­trägt.[34] 

Warum ist das Leistungsschutzrecht ein
untaugliches Instrument zur
Gewährleistung von Qualitätsjournalismus?

Das Leis­tungs­schutz­recht wird sich kon­tra­pro­duk­tiv auf den Inno­va­ti­ons­pro­zess inner­halb der Medi­en­welt aus­wir­ken. Es ent­bin­det die Ver­le­ger vor­erst von der Pflicht, neue Geschäfts­mo­del­le zu ent­wi­ckeln und fes­tigt den Sta­tus Quo mit Ange­bo­ten, die bis­her offen­sicht­lich nicht den Ertrag gebracht haben, den sich die Ver­le­ger vor­ge­stellt haben. Anstatt bei­spiels­wei­se eine ver­lags­in­te­re Alter­na­ti­ve zu Goog­le-News zu schaf­fen (ein Ange­bot, das im Übri­gen völ­lig kos­ten­los ist und auch für Goog­le kei­ne Wer­be­ei­nah­men gene­riert), müss­ten sich die Ver­la­ge nicht wei­ter der Kon­kur­renz ande­rer, weit mehr erfolg­rei­cher Ange­bo­te stel­len. Sie könn­ten sich ihre Ver­lus­te ein­fach durch die Ver­wer­tungs­ge­büh­ren aus­glei­chen las­sen. Gera­de die Beschwer­den dar­über, Goog­le wür­de mit Wer­bung mehr ver­die­nen als alle deut­schen Ver­la­ge zusam­men, läuft ins Lee­re: Nie­mand hin­dert die Ver­le­ger dar­an, für ihre reich­wei­te­star­ken Sei­ten ein ähn­lich erfolg­rei­ches Wer­be­kon­zept wie Goo­gles AdWord- und AdSen­se-Diens­te zu entwickeln. 

Geht es nur um Geld, oder gibt es auch
weitere Gefahren?

Die Dis­kus­si­on um das Leis­tungs­schutz­recht der Ver­le­ger greift eines der wesent­li­chen Span­nungs­fel­der der moder­nen Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft auf: Wie näm­lich kann der Gegen­satz zwi­schen Infor­ma­ti­ons­frei­heit und der fai­ren Bezah­lung der Medi­en- und Kul­tur­schaf­fen­den aus­ge­gli­chen werden? 

Ein Leis­tungs­schutz­recht könn­te den Effekt haben, dass der brei­te Infor­ma­ti­ons­fluss, der sich in den letz­ten Jah­ren ent­wi­ckelt hat, zum Erlie­gen gebracht wür­de. Ein Leis­tungs­schutz­recht, wie es sich die Ver­le­ger wün­schen, bedeu­tet, dass auf ein­mal ein Recht an einer Infor­ma­ti­on (min­des­tens ihrer For­mu­lie­rung) besteht und der Rech­te­inha­ber die wei­te­re Ver­brei­tung der Infor­ma­ti­on ver­hin­dern kann.[35] Nach­rich­ten wären nicht mehr wie bis­her urhe­ber­rechts­frei.[36] Nicht geklärt ist auch, inwie­weit das Leis­tungs­schutz­recht eine Beschrän­kung des Zitat­rechts und der gän­gi­gen Pra­xis von Ver­lin­kun­gen mit sich brin­gen wür­de.[37] Ein Leis­tungs­schutz­recht wür­de jeden­falls eine Ein­schrän­kung der bis­he­ri­gen Infor­ma­ti­ons­ver­füg­bar­keit mit sich brin­gen wenn man annimmt, dass sich als der größ­te Vor­teil des Inter­nets eben die­se leich­te­re und schnel­le­re Ver­füg­bar­keit von Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­stellt hat. Man also die For­de­rung nach einem Leis­tungs­schutz­recht durch­aus als Ver­such sehen, dem Inter­net einen erheb­li­chen Teil sei­nes Nut­zens für die All­ge­mein­heit zu neh­men. Auch hier stellt sich die Fra­ge, ob dies allei­ne des­we­gen gesche­hen darf, weil es die Ver­la­ge bis­her nicht geschafft haben, ein für das Inter­net aus­ge­leg­tes gewinn­brin­gen­des Geschäfts­mo­dell zu entwickeln. 

Wie kann Qualitätsjournalismus trotzdem
gewährleistet werden?

Nach der Argu­men­ta­ti­on der „Ham­bur­ger Erklä­rung“ stel­len die Absatz­pro­ble­me der Ver­la­ge eine erheb­li­che Gefähr­dung des Qua­li­täts­jour­na­lis­mus und damit die Gefähr­dung eines der Eck­pfei­ler der Demo­kra­tie dar. Was durch Jour­na­lis­mus wie geleis­tet wer­den muss, dar­über gibt es aber ver­schie­de­ne Auffassungen. 

Die Befür­wor­ter des Leis­tungs­schutz­rechts sehen durch die Neu­en Medi­en die Bei­be­hal­tung jour­na­lis­ti­scher Qua­li­tät gefähr­det. Dabei ver­ken­nen sie aller­dings die Mei­nungs­viel­falt, die sich durch Blogs und ähn­li­che Inter­net­an­ge­bo­te gebil­det hat. Die Pres­se­er­zeug­nis­se der Ver­la­ge müs­sen sich die­sem Wett­be­werb stel­len und haben nicht zuletzt durch immer noch viel höhe­re Res­sour­cen und einem his­to­risch gewach­se­nem Bekannt­heits­grad ohne­hin einen Vor­teil.[38] 

„Paid Con­tent“ kann eine Lösung sein, was nicht funk­tio­nie­ren­de Bezahl­an­ge­bo­te wie „iTu­nes“ oder „max­do­me“ auf ande­rer Ebe­ne zei­gen – trotz der Kon­kur­renz durch kos­ten­lo­se Diens­te. Auch hier gin­gen die Inno­va­tio­nen übri­gens nicht von den eta­blier­ten Plat­ten­fir­men oder der Film­in­dus­trie aus. Die­se gin­gen lie­ber den Weg, den nun die Ver­le­ger gehen: die reso­lu­te Durch­set­zung der Leistungsschutzrechte. 

Das Leis­tungs­schutz­recht stellt eine Mani­fes­tie­rung über­kom­me­ner Geschäfts­mo­del­le dar. Der “pro­fes­sio­nel­le” Nut­zer soll nach der Nut­zung der Inhal­te der Ver­le­ger zur Kas­se gebe­ten wer­den und kann sich nicht etwa vor der Nut­zung ent­schei­den, ob er das Ange­bot wahr­nimmt und dafür bezah­len möch­te. Die Ver­le­ger möch­ten den Nut­zer also einer­seits für das Wahr­neh­men der Inhal­te bezah­len las­sen, dies aller­dings weder direkt, noch offen sicht­bar, um ihm damit die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, das Ange­bot nicht wahr­zu­neh­men und Alter­na­ti­ven auf­zu­su­chen. Paid-Con­tent wird für Pres­se­er­zeug­nis­se im Inter­net damit qua­si per Gesetz eingeführt. 

Der Streit über Goog­le und ins­be­son­de­re des­sen Dienst Goog­le News, erschließt sich auch nicht. Die Diens­te neh­men den Ver­la­gen ihre Inhal­te nicht weg, son­dern machen sie nur leich­ter ver­füg­bar. Zu Sueddeutsche.de fin­den z.B. 30% der Nut­zer der Sei­te über eine Goog­le-Suche.[39] Und wenn ein Dienst wie Goog­le News dazu führt, dass die Nut­zer ande­re, nicht durch Ver­la­ge erzeug­te Pres­se­inhal­te nut­zen, stellt dies die Aus­for­mung eines legi­ti­men Wett­be­werbs um die Qua­li­tät der Pres­se­er­zeug­nis­se dar. Die Ver­la­ge kön­nen die­sen Wett­be­werb nicht dadurch gewin­nen, sich öffent­lich sub­ven­tio­nie­ren zu lassen. 

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Wei­ter­füh­ren­de Links und Quel­len: 

Stel­lung­nah­me von Deut­sche Bank Rese­arch 

Timo Rieg: http://spiegelkritik.de/2010/07/02/faq-zum-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger/

Aktu­el­ler Arti­kel in der FTD

Kom­men­tie­rung des ers­ten Geset­zes­ent­wurfs des Leis­tungs­schutz­rechts von iRights.info


[1] Nach­fol­gen­de FAQs teil­wei­se über­nom­men von Timo Rieg: http://spiegelkritik.de/2010/07/02/faq-zum-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger/ mit freund­li­cher Geneh­mi­gung des Autors. 

[2] Zur Geschich­te des Urhe­ber­rechts vgl. insb.: Geh­ring, Geschich­te des Urhe­ber­rechts,  http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html , der hier aus­zugs­wei­se zitiert wird. 

[3] Geschich­te des Urhe­ber­rechts, Robert A. Geh­ring, http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,2,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html

[4] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf

[5] http://www.bdzv.de/information_multimed+M531ec1e62ff.html

[6] http://www.bdzv.de/information_multimed+M5b02e6eda19.html

[7] http://carta.info/33848/spiegel-online-die-wahre-krake-im-netz/

[8] http://www.agof.de/index.586.html

[9] http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013B E79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html

[10] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf

[11] Ver­glei­che hier­zu die Dar­stel­lung von Juer­gen Schee­le, die nach­fol­gend weit­ge­hend zitiert wird: http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/

[12] http://www.bdzv.de/fileadmin/bdzv_hauptseite/markttrends_daten/wirtschaftliche_lage/2010/assets/3_Pasquay_Zeitungslandschaft_mAbb.pdf

[13] Pres­se­mit­tei­lung vom 10.05.2010, http://www.bdzv.de/pressemitteilungen+M5a9b104f310.html ; Ver­glei­che hier­zu die Dar­stel­lung von Juer­gen Schee­le  http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/

[14] Vgl. Mar­tin Dieck­mann, Wirk­sam­keit und Defi­zi­te der kar­tell- und medi­en­recht­li­chen Kon­zen­tra­ti­ons­kon­trol­le, S. 29, zitiert nach Jür­gen Schee­le, a.a.O. 

[15] Ver­glei­che hier­zu die Dar­stel­lung von Juer­gen Schee­le, a.a.O., die nach­fol­gend weit­ge­hend zitiert wird: http://blog.die-linke.de/digitalelinke/grune-in-dubio-pro-leistungsschutzrecht/

[16] http://www.telemedicus.info/article/1724-BGH-Keine-Urheberrechtsverletzung-durch-Google-Bildersuche.html

[17] „Metall auf Metall“, Ent­schei­dung des BGH v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06. 

[18] http://www.netzpolitik.org/2010/verleger-leistungsschutzrecht-soll-sprache-monopolisieren/

[19] Vgl. nur das Inter­view mit Sprin­ger-CEO M. Döpf­ner in der FAZ http://www.faz.net/s/RubD16E1F55D21144C4AE3F9DDF52B6E1D9/Doc~E89A79A2D09F24BA08FFC0179785924F6~ATpl~Ecommon~Scontent.html

[20] http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/07/leistungsschutzrecht-fuer-presse-erster-entwurf/

[21] http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/14/zeitungsverleger-werfen-irights-info-urheberrechtsverletzung-vor/

[22] BDZV/VDZ, Eck­punk­te zum Leis­tungs­schutz­recht der Presseverleger. 

[23] Koali­ti­ons­ver­trag für die 17. Legis­la­tur­pe­ri­ode, S. 103, abruf­bar z.B. unter http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf

[24] Anders bis­lang nur Dr. Fied­ler, Geschäfts­füh­rer VDZ: Ihm zufol­ge sol­len nun doch auch Blog­ger als Pres­se­ver­le­ger gel­ten. http://immateriblog.de/in-eigener-sache/video-online-podiumsdiskussion-ubers-leistungsschutzrecht-bei-der-ifa-medienwoche/ 

[25] Z.BV. Timo Rieg in “Jour­na­list” http://www.journalist.de/aktuelles/meldungen/leistungsschutzrecht.html 

[26] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf 

[27] http://www.axelspringer.de/downloads/153453/Hamburger_Erklaerung.pdf

[28] Ehmann/Szilagyi, Erfor­der­lich­keit eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger, KUR 2009, Heft 12, S.2, 8f. 

[29] BGH, Urteil v. 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08), Rd. 36; vgl. auch BGH, Urteil v. 06.12.2007 (Az.: I ZR 94/05). 

[30] http://carta.info/28946/leistungsschutzrecht-ein-fremdkoerper-in-der-marktwirtschaft/

[31] http://carta.info/29126/leistungssschutzrecht-fragwuerdiger-schutz-vor-der-medienevolution/

[32]http://www.focus.de/digital/computer/medien-doepfner-internet-macht-journalismus-besser_aid_392123.html

[33] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf ; EuGH Rs. 5/08 vom 16–7‑2009. 

[34] http://blog.beck.de/2010/04/12/leistungsschutzrecht-fuer-presseverleger-%E2%80%93-allheilmittel-gegen-urheberechtsverletzung-und-umsatzverluste

[35] http://www.message-online.com/94/spielkamp.html

[36] http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2010/2010–07-05_GRUR_Stn_Anhrung_BMJ_Leistungsschutzrecht_Verleger.pdf

[37] Ehmann/Szilagyi, a.o.O., S. 9. 

[38] Ehmann/Szilagyi, a.a.O., S. 7 f. 

[39] http://www.alexa.com/siteinfo/sueddeutsche.de .