Das Bundesministerium für Justiz hat einen „Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ in die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung gegeben. Durch diesen „Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler“. Dafür soll „ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden“. Vorgeschlagen sind dafür neue §§ c‑h UrhG, die bestimmen:
„§87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“
Schon in der Begründung zu dem Gesetzentwurf selbst zeigen sich aber bereits die Probleme hinter den nur auf den ersten Blick ganz harmlos klingenden Formulierungen. Hier nur erste Beispiele:
„Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20. 11. 2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat.“
oder:
„Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren. Sie gibt es in zahlreichen Varianten. Wenn ein Blog sich als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt, die fortlaufend unter einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen. Ist z.B. ein Blogger hauptberuflich als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen Zwecken. Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts. Für die Online-Nutzung von Presserzeugnissen Dritter muss er jedoch eine Lizenz erwerben.“
Gerade beim Thema Bloggen zeigen sich ganz deutlich die grundsätzlichen Schwächen des Konzepts, um die man sich dann in den Fallbeispielen der Begründung auch eher konstruiert herumzumogeln versucht:
„Für die gesetzlich zulässige Nutzung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger als Schutzgegenstand, ist hinsichtlich der Nutzung durch Blogger wie folgt zu differenzieren:
Wer z.B. einen Blog als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit betreibt, handelt nicht zu gewerblichen Zwecken. Er braucht daher keine Lizenz für
die Nutzung von Presseerzeugnissen und ist nicht vergütungspflichtig. Diese Voraussetzungen werden viele Blogger erfüllen. Ein Blog verfolgt auch nicht allein deshalb gewerbliche
Zwecke, weil er über Werbeeinblendungen des Hostanbieters Einnahmen für diesen generiert. Nur wer fremde Presseerzeugnisse in Internet-Blogs (zumindest teilweise) gewerblich
nutzt, greift in das (neue) Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers ein, sieht sich daher einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt oder muss für die Nutzung eine Lizenz erwerben.Verwendet ein Blogger zu seinem Hobby-Blog Fachartikel aus einschlägigen Presserzeugnissen und blendet er zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder den Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes ein, dann handelt er zu gewerblichen Zwecken und muss eine Lizenz erwerben. Darauf, ob der Blogger die Absicht hat, mit der Werbung einen Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Weil sein Blog sich nicht als verlagstypische Leistung darstellt, gilt das neue Leistungsschutzrecht für ihn nicht. Ist ein Blogger ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein tätig und berichtet über die Vereinsaktivitäten, handelt er bei der Nutzung zu gemeinnützigen, sozialen oder karitativen
Zwecken und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Der Blogger greift daher nicht in das ausschließliche Recht der Presseverleger ein und ist insoweit nicht vergütungspflichtig.“
Sehr häufig werden Blogger – wie ich selbst – jedoch zumindest im Kontext ihres Berufes Texte veröffentlichen. Sie also sollen eindeutig erfasst werden, denn auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es gerade nicht an. Wer dagegen interessanter Weise bei diesem Entwurf ganz rausfallen könnte, ist dagegen ausgerechnet das Unternehmen, wegen dem die Verleger ja angeblich die Hilfe der Politik benötigten: Google News.
Mit den rechtlichen Fragen des Entwurfes werde ich mich allerdings noch die Tage etwas genauer beschäftigen und dieses auch hier veröffentlichen. Der ganze Entwurf ist in seiner jetzigen Fassung ist jedenfalls hier abrufbar: RefE LSR
Nach erfolgter Ressortabstimmung soll das „Leistungsschutzgesetz“ dann voraussichtlich schon am 4. Juli 2012 im Kabinett beschlossen werden. Danach geht er in die parlamentarische Beratung. Es wird also ganz sicher noch ein politisch spannendes Jahr werden. Und ich freue mich natürlich über viele weiter Kommentare und Hinweise.
[…] Der Entwurf wurde bereits an vielen Stellen ausführlich erörtert. So schreibt zum Beispiel Udo Vetter (@udovetter) “Digital kastriert“, Thomas Stadler (@RAStadler) eine “Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht“, Wolfgang Michal (@WolfgangMichal) verkündet auf carta (@carta_) “Trari trara das LSR ist da!” und bei Jan Moenikes (@jmoenikes) schreibt auch etwas dazu in “Referentenentwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger“. […]
[…] gewählt. Bei uns ist Leistungsschutzrecht, auf allen Kanälen – verständlich, aber noch verfrüht: In der jetzigen Form wird der Referentenentwurf ohnehin nicht […]
[…] zugunsten von Presseverlegern. Im Wortlaut der geplanten Vorschriften unterscheidet sich dieser nur teilweise vom vorherigen Entwurfsstand, und sieht jetzt wie folgt […]