Im Internet kursiert ein neuer, wie Stefan Krempl auf heise.de berichtet, angeblich inzwischen unter den Ressorts abgestimmter Entwurf für ein Leistungsschutzgesetz zugunsten von Presseverlegern. Nach wie vor bleibt es dabei, dass selbst „kleine Teile“ eines verlegerischen Produkts lizenzpflichtig werden sollen. Also insbesondere die automatisch erzeugten Textauszüge, die sog. „Snippets“ in den Ergebnissen von Suchmaschinen wie BING oder Google oder auch Teile von Überschriften. Im Wortlaut der geplanten Vorschriften unterscheidet sich der neue Referentenentwurf somit nur teilweise vom vorherigen Entwurfsstand, und sieht jetzt wie folgt aus:
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers§ 87f
Presseverleger(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder
eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen,
soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.§ 87h
Beteiligungsanspruch des UrhebersDer Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
Mit anderen Worten: Erst soll durch den neuen Abschnitt ein allgemeines Leistungsschutzrecht für die Presseverleger eingeführt werden, um es dann anschließend mit Hilfe des neuen 87g Abs. 4 UrhG im Ergebnis doch nur auf die wenigen Suchmaschinenbetreiber zu begrenzen. Angesichts des Marktanteiles eines dieser Betreiber würde sich das Leistungsschutzgesetz also am Ende genau als das erweisen, als das es angeblich auch immer politisch gewollt war und deswegen ursprünglich auch einmal seinen Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden hatte: Als ein „Lex Google“.
Ob das allerdings wirklich den Interessen der Presseverleger entspricht, die hier von der Schwarz-Gelben Koalition bedient werden wollen, bleibt anhand der weiteren Diskussion und ihrer Reaktionen abzuwarten. Ich bezweifle es jedenfalls jetzt schon, denn wie anders sollte sich ein Suchmaschinenbetreiber gegen die damit für ihn unkalkulierbaren Forderungen der Verleger wehren, als einfach alle Verlagsprodukte zunächst einmal aus dem Index zu nehmen? Und natürlich auch gleich alle anderen Produkte, die möglicherweise „verlagsähnlich“ sind – also auch Blogs wie Netzpolitik.org oder Carta.info.
Selbst wenn Google und die so ausgelisteten Unternehmen das jeweils unternehmerisch überleben – ob das dann allerdings eine Idee nach dem Geschmack der Presseverleger war? Falls doch, wette ich, dass als nächstes jemand aus der Verlegerlobby mit der nächsten „guten“ Idee um die Ecke kommt. Nämlich, die Politik solle jetzt bitteschön aber auch noch ein „Must Carry“ für ihre Produkte gegenüber Google&Co. verfügen, also eine Verpflichtung, ihre „Snipetts“ bei der Suche doch wieder darstellen zu müssen – um dafür anschließend endlich auch die Leistungsschutz-Lizenzabgabe bezahlen zu „dürfen“. Ein wenig erinnert das an rechtliche Konstruktionen aus dem Bereich des Kabelfernsehens – nur dort findet sich für entsprechende Regelungen immerhin eine Begründung, die dem Allgemeinwohl dienen soll, weil so der rundfunkrechtliche Versorgungsauftrag und die mediale Vielfalt gewährleistet bleiben soll. Die Begründung des Referentenentwurfs zum Kern der neu eingeführten Beschränkung überzeugt im Vergleich dazu aber nicht:
„Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird – wie andere Leistungsschutzrechte auch – nur im Rahmen von Schrankenregelungen gewährleistet. Nach Absatz 4 Satz 1 ist es zulässig, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies nicht durch Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken, die in den Presserzeugnissen enthalten sind. Die gesetzlich zulässige Nutzung beurteilt sich hier weiterhin nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 44a ff. Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch Anbieter von Suchmaschinen geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell
gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.Andere Nutzer, wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.
Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schrankenregelungen, die im Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht des Urhebers einschränken, entsprechend anwendbar. Damit bleibt insbesondere das im Pressebereich wichtige Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten, sofern die konkrete
Festlegung als Grundlage des Zitats genutzt wird.“
Man ließt es und schüttelt anschließend nur noch den Kopf… Für ein Einzelfallgesetz – und um nichts anderes dürfte es sich hier im Ergebnis handeln, denn der gesetzliche Tatbestand ist zwar abstrakt-generell formuliert, trifft aber in Wirklichkeit nur wenige und ganz bestimmte Produkte, eben Google, Bing & Co. – bedürfte es eigentlich einer besonderen Rechtfertigung, will man damit das Verbot von Einzelfallgesetzen des Grundgesetzes aus Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 erfolgreich umschiffen. Die vorgelegte Begründung reicht dafür m.E. aber nicht aus, da
- in Wirklichkeit der Presseverleger gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber gar nicht eines besonderen Schutzes bedarf, so lange er kann mit Hilfe eines entsprechenden Eintrages in der Datei von „robot.txt“ völlig autonom entscheiden kann, ob seine Seite gelistet wird oder nicht
- das „spezifische Geschäftsmodell“ von Suchmaschinen eben gerade NICHT in „der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung“, sondern in der Indexierung des Internets allgemein besteht – völlig egal, um welchen Inhalt es geht.
Daran ändert auch nicht das Argument aus Verlegerkreisen, man könne sich der „Marktmacht von Google nicht erwehren“ und wäre daher faktisch gezwungen, dort und insbesondere in Google.News gelistet zu bleiben. Denn dieses ist ein kartellrechtliches Argument und keines, das etwa ein Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz begründen könnte. Denn, wer aufgrund der Marktmacht einer Firma wie Google ein problematisches Verhalten dieses Unternehmens, eine problematische Konzentration oder gar insgesamt ein Versagen dieses spezifischen Marktes unterstellt, der soll sich dann bitte auch der entsprechenden Instrumente des Kartellrechts bedienen und hier regulierend eingreifen. Das Urheberrecht oder gar ein Leistungsschutzrecht ist solchen Problemen gegenüber ein völlig ungeeignetes Instrument.
Sprich, liebe Bundesregierung: Warum lasst ihr das mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht (endlich) einfach bleiben?! Wenn es Euch wirklich um Macht und Konzentration auf den Märkten des Internets, wie eben dem Suchmaschinenmarkt, gehen sollte, dann kümmert Euch bitte auch darum. Untersucht mit dem entsprechenden Sachverstand diesen Markt und regelt das ggfs. mit den dafür geeigneten und richtigen Instrumenten der Regulierung. Aber jedenfalls nicht mit der untauglichen Idee eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Denn vor einem politischen Gesichtsverlust kann Euch, liebe Bundesregierung, auch ein weiterer unsinniger Entwurf, wie dieser hier, nicht mehr bewahren.
Der neue Entwurf ist der erwartete Erfolg des BDI, der ja massiv gegen den letzten opponiert hatte. Die aktuelle Version steht unter der Überschrift „Wie man Springer gefallen könnte ohne den BDI zu verärgern!“. Ich bleibe bei meiner Einschätzung aus meinem Interview beim rbb, bei dem ich angemerkt hatte, dass das BMJ den Koalitionsvertrag mit einem unbrauchbaren Entwurf erfüllen wolle und der Koalitionspartner den Entwurf dann hoffentlich ablehnen würde.
Auch für den neuen Entwurf habe ich massive verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Einzelfallgesetzgebung ist nur unter besonderen Bedingungen durchführbar und die sehe ich hier nicht gegeben. Ich kann auch das Marktversagen nicht erkennen, welches für einen derartig schweren Eingriff in den Markt notwendig wäre.
Am Ende wird es zur belgischen Lösung kommen. Google schaltet die Verlage in Deutschland ab und die kommen drei Tage später angekrochen und verkünden „so war das doch nicht gemeint“. Springer und BDZV-Lobbyist Christoph Keese hat ja schon seine Botschaft aus dem Urlaub geschickt „Der Entwurf ist inakzeptabel“.
Dann sind wir uns ja ausnahmsweise einmal einig!
[…] [1] Artikel auf Heise.de [2] Vgl. auch Analyse von Rechtsanwalt Jan Mönikes [3] Wikipedia-Artikel u.a. zu […]
Ein Vorteil hat die Regelung für die Bundesregierung: Wenn die Verlage sich dadurch vertreten sehen, werden sie kaum dagegen schreiben… Oder gibt es neuerdings Presseorgane, die generelle Probleme in der Presse ansprechen?
Das stimmt schon: Kritischer Medienjournalismus ist in Deutschland selten. Über die eigenen Fehler und Unzulänglichkeiten berichtet natürlich keiner gerne. Und nach meiner (beruflichen) Erfahrung können viele Journalisten mit (Selbst-) Kritik noch weniger umgehen, als andere Berufsgruppen, denn ihrem Selbstverständnis nach sind sie es ja, die andere kritisieren dürfen und nicht umgekehrt. Aber in diesem Fall findet die Verlegerlobby, wie ich bereits erwartet habe, den Vorschlag der Bundesregierung dann doch doof – und wird das deshalb auch sicher schreiben lassen: http://www.bdzv.de/aktuell/pressemitteilungen/artikel/detail/neuer_entwurf_fuer_leistungsschutzrecht_ist_halbherzig/
[…] hat sich nach den mir vorliegenden Informationen gegenüber der letzten Version des Entwurfes anscheinend in der 3. Fassung nur noch das folgende […]