Nun also doch? Nachdem das Bundeskabinett die Entscheidung über den Entwurf eines Artenschutzgesetzes Leistungsschutzrechtes für Presseverleger bereits mehrfach vertagt hat, soll ein 3. Entwurf nun angeblich morgen, also am Mittwoch, dem 29.08.2012, auf der Tagesordnung der Bundesregierung stehen. Soweit seine Verabschiedung erfolgt, geht der Kabinettsentwurf anschließend in die parlamentarische Beratung.
Inhaltlich hat sich nach den mir vorliegenden Informationen gegenüber der letzten Version des Entwurfes in der 3. Fassung wohl nur noch das folgende geändert:
§87g
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Ansonsten entspricht der vorgeschlagene Gesetzestext – soweit ersichtlich – der vorherigen Fassung. Die Begründung zu der Kabinettsvorlage habe ich leider noch nicht lesen können (Update: Der vollständige Entwurf mit allen Änderungen ist inzwischen hier abrufbar).
Augenscheinlich ist aber, dass mit dieser Formulierung der Kritik der Verlegerverbände am vorherigen Entwurf gefolgt würde. Diese hatten die Beschränkung des Leistungsschutzgesetzes auf „Google & Co.“ in der vorherigen Fassung kritisiert und die Einbeziehung insbesondere von sog. Newsaggregatoren gefordert. Dieses sollen nun wohl die „gewerbliche Anbieter von Diensten“ sein, „die Inhalte entsprechend aufbereiten“.
Auch wenn sich das „entsprechend“ eigentlich nur auf „Suchmaschinenbetreiber“ beziehen soll, könnte der tatsächliche Geltungsbereich der Vorschrift damit aber in der Praxis wieder uferlos werden. Denn erfasst würde mit dieser Formulierung m.E. auch derjenige, der in anderer Weise als die eigentlichen Newsaggregatoren in irgend einer Weise automatisiert kostenlos verbreitete und frei zugängliche Inhalte auf seiner Seite verarbeitet, soweit diese wenigstens teilweise vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Erfasst würden also beispielsweise auch Zusammenstellungen von RSS-Feeds und Twittermeldungen, wenn der Blogbetreiber als „gewerblicher Anbieter“ anzusehen ist. Das dürfte insbesondere alle Pressesprecher in Behörden, Unternehmen und Institutionen treffen, die dann auf die systematischen Verlinkung zu den ihr Thema betreffende Inhalte Dritter besser verzichten sollten, wenn es nicht in Form eines „ordentlichen Zitates“ geschieht – was in sozialen Netzwerken aber eher die Ausnahme sein dürfte.
Da gerade die Gefahr einer ausufernden Geltung der Lizenzpflicht für Verlagsinhalte dazu geführt hatte, dass der 1. Referentenentwurf für ein Leistungsschutzgesetz nicht vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist, wird es interessant sein zu beobachten, ob denn nun mit dieser Fassung die lange Geschichte des Leistungsschutzrechts in einem „Grande Finale“ im Bundestag endet oder es doch noch Kräfte im Bundeskabinett gibt, die wie der BITKOM und anders als die Bayerische Justizministerin erkennen, dass ein System der Zwangslizensierung schlicht kein geeignetes Instrument ist, das Geschäftsmodell von Internet-Gratis-Zeitungen der Verleger gegen veränderte Marktbedingungen zu schützen.
[…] Jan Mönikes – Der neue Entwurf zum unseligen Leistungsschutzrecht soll morgen im Kabinett behandelt werden […]
[…] Jan Moenikes hier festhält, steht der inzwischen dritte Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wohl […]
[…] Jan Mönikes über den 3. Referentenentwurf des Presseleistungsschutzrechts, welcher am 29.9. im Kabinett besprochen wird: Auch wenn sich das “entsprechend” eigentlich nur auf “Suchmaschinenbetreiber” beziehen soll, könnte der tatsächliche Geltungsbereich der Vorschrift damit aber in der Praxis wieder uferlos werden. Denn erfasst würde mit dieser Formulierung m.E. auch derjenige, der in anderer Weise als die eigentlichen Newsaggregatoren in irgend einer Weise automatisiert kostenlos verbreitete und frei zugängliche Inhalte auf seiner Seite verarbeitet, soweit diese wenigstens teilweise vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Erfasst würden also beispielsweise auch Zusammenstellungen von RSS-Feeds und Twittermeldungen, wenn der Blogbetreiber als “gewerblicher Anbieter” anzusehen ist. Das dürfte insbesondere alle Pressesprecher in Behörden, Unternehmen und Institutionen treffen, die dann auf die systematischen Verlinkung zu den ihr Thema betreffende Inhalte Dritter besser verzichten sollten, wenn es nicht in Form eines “ordentlichen Zitates” geschieht – was in sozialen Netzwerken aber eher die Ausnahme sein dürfte. […]
[…] zu dem Zeitpunkt, an dem der Newsaggregatoren umfassende dritte Entwurf des Leistungsschutzrechts im Bundestag diskutiert werden soll. Aber das ist eine andere […]
[…] Nach Ansicht von Moenikes reagiert die Bundesregierung mit der Ausweitung des Schutzrechts auf die Kritik der Verleger am zweiten Entwurf, der lediglich Suchmaschinen umfasste. Die Verleger hatten ursprünglich aber nicht die Suchmaschinen im Visier, Auslöser der ganzen Debatte war der News-Aggregator Google News. Moenikes befürchtet nun, dass mit der aktuellen Gesetzesformulierung „auch Zusammenstellungen von RSS-Feeds und Twittermeldungen“ vom Leistungsschutzrecht umfasst werden, sofern diese von einem als „gewerblichen Anbieter“ eingestuften Blogbetreiber veröffentlicht werden. Erneut stellt sich also die Frage, ab wann Blogger als gewerbliche Anbieter eingestuft werden. […]
[…] (LSR) werde am Mittwoch Thema im Bundeskabinett sein. Der Sozialdemokrat Jan Mönikes veröffentlichte Änderungen zum bisherigen Entwurf. iRights.info veröffentlicht nun die aktuelle Version im […]
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[…] die es betrifft, sind Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo und News Aggregatoren wie Rivva. Jan Mönikes, Justiziar des Bundesverbands deutscher Pressesprecher befürchtet aber, dass da noch viel mehr […]
[…] natürlich alle Mittel. Auf wen nun genau geschossen wird, damit müssen sich jetzt die Juristen auseinander setzen. Google ist nach Ansicht von “Zeit”-Redakteur Kai Biermann noch […]