Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie hat – wie ange­kün­digt - einen Ent­wurf für eine Ver­ord­nung zur Gewähr­leis­tung der Netz­neu­tra­li­tät vorgelegt.

Die „Netz­neu­tra­li­täts­ver­ord­nung“ (NNVO) beruht dabei auf §41a TKG der durch das „Gesetz zur Ände­rung tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­cher Rege­lun­gen vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958)“ erst­mit Wir­kung vom 10.05.2012 ein­ge­fügt wurde.

Dort wird bestimmt:

§ 41a
Netzneutralität

(1) Die Bun­des­re­gie­rung wird ermäch­tigt, in einer Rechts­ver­ord­nung mit Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und des Bun­des­ra­tes gegen­über Unter­neh­men, die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze betrei­ben, die grund­sätz­li­chen Anfor­de­run­gen an eine dis­kri­mi­nie­rungs­freie Daten­über­mitt­lung und den dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen fest­zu­le­gen, um eine will­kür­li­che Ver­schlech­te­rung von Diens­ten und eine unge­recht­fer­tig­te Behin­de­rung oder Ver­lang­sa­mung des Daten­ver­kehrs in den Net­zen zu ver­hin­dern; sie berück­sich­tigt hier­bei die euro­päi­schen Vor­ga­ben sowie die Zie­le und Grund­sät­ze des § 2.

(2) Die Bun­des­netz­agen­tur kann in einer Tech­ni­schen Richt­li­nie Ein­zel­hei­ten über die Min­dest­an­for­de­run­gen an die Dienst­qua­li­tät durch Ver­fü­gung fest­le­gen. Bevor die Min­dest­an­for­de­run­gen fest­ge­legt wer­den, sind die Grün­de für ein Tätig­wer­den, die geplan­ten Anfor­de­run­gen und die vor­ge­schla­ge­ne Vor­ge­hens­wei­se zusam­men­fas­send dar­zu­stel­len; die­se Dar­stel­lung ist der Kom­mis­si­on und dem GEREK recht­zei­tig zu über­mit­teln. Den Kom­men­ta­ren oder Emp­feh­lun­gen der Kom­mis­si­on ist bei der Fest­le­gung der Anfor­de­run­gen wei­test­ge­hend Rech­nung zu tragen.

Die­se Vor­schrift will die Bun­des­re­gie­rung nun – offen­sicht­lich in Fol­ge der Ankün­di­gun­gen der „Dros­sel­kom“ und der damit ver­bun­de­nen öffent­li­chen Pro­tes­te – erst­mals und ent­spre­chend ihrer ver­öf­fent­lich­ten Eck­punk­te durch eine Ver­ord­nung ausfüllen.

Eine ers­te ganz schnel­le Durch­sicht des Ent­wurfs offen­bart für mich dabei folgendes:

Lei­der han­delt es sich offen­sicht­lich um einen schnell erstell­ten, vor allem poli­tisch moti­vier­ten Ent­wurf. Die­ser ist daher – zumin­dest bei dem Stand vom 11. Juni 2013 – gera­de in sei­nen Begriff­lich­kei­ten noch sehr unsau­ber. Der gro­ße Wurf ist es jeden­falls nicht, aber aller Vor­aus­sicht nach wür­den ande­re Vor­schlä­ge, die die Netz­neu­tra­li­tät in Geset­zes­form abbil­den wol­len, am Ende wohl auch nicht viel anders aus­se­hen (kön­nen).

Es wird also noch eini­ge Arbeit am Text­ent­wurf nötig sein, bis das gan­ze rund wird. Rich­tig geän­dert und anschlie­ßend umge­setzt, könn­te die NNVO aller­dings die (teil­wei­se inzwi­schen völ­lig kennt­nis­be­frei­te) poli­ti­sche und öffent­li­che Debat­te um das The­ma „Netz­neu­tra­li­tät“ tat­säch­lich befrieden.

Ein Bei­spiel für noch zu über­ar­bei­ten­de Details:

Die Ziel­grup­pe, die durch die NNVO geschützt wer­den soll, ist ganz klar der Ver­brau­cher als Inter­net-User, sowie alle auf ihn zie­len­den Ange­bo­te. Dage­gen ist m.E. nichts ein­zu­wen­den. Der Begriff des “End­nut­zer” im TKG umfasst aber selbst größ­te Unter­neh­men und könn­te daher in der Fol­ge der NNVO auch ihnen ver­bie­ten, auf der Basis indi­vi­du­ell ver­han­del­ter Ver­trä­ge ein Netzmanagement/Verkehrsmanagement vom TK-Anbie­ter oder beson­ders gesi­cher­te Rou­ter zu bestel­len, weil sie erheb­li­che Tei­le ihres Net­zes eben selbst betrei­ben und/oder mana­gen oder gera­de das vom Anbie­ter bestel­len wol­len (!). Denn auch sol­che (eigent­lich für die Öffent­lich­keit gar nicht zugäng­li­che Behör­den- und Unter­neh­mens-Net­ze) gel­ten im Sin­ne des TKG als ein Betrieb „öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze“. Das betrifft alles nicht den Inter­net­user und sei­ne Inter­es­sen, um die es hier gehen soll, daher kann die­se Fol­ge wohl auch nicht gewollt sein. Man wird für die­se Fäl­le aber noch min­des­tens eine geeig­ne­te Aus­nah­me vor­se­hen müssen.

Schließ­lich fällt auf, dass die von der NNVO betrof­fe­nen Betrei­ber offen­sicht­lich ähn­lich wie bei § 18 TKG defi­niert wer­den. Aber wer kon­trol­liert den Zugang zum End­kun­den und wer ggfs. nicht? Begriff­lich ist das extrem schwam­mig und bie­tet vie­le Schlupflöcher.

Bei wei­te­rer Durch­sicht fällt mir sicher­lich noch mehr auf, was es zu ver­bes­sern gäbe.

Hier aber erst ein­mal der Ent­wurf im Voll­text zum sel­ber lesen (UPDATE: Es gibt inzwi­schen auch eine aktua­li­sier­te Fas­sung hier zum Her­un­ter­la­den: 13–06-17- Ent­wurf-Netz­neu­tra­li­tät):

Ent­wurf einer
Ver­ord­nung zur Gewähr­leis­tung der Netzneutralität
– Netz­neu­tra­li­täts­ver­ord­nung – NNVO

Auf­grund des § 41a des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Arti­kel 1 des Geset­zes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geän­dert wor­den ist, ver­ord­net die Bun­des­re­gie­rung mit Zustim­mung des Bun­des­ta­ges und des Bundesrates:

§ 1 Zie­le und Grundsätze

(1) Zie­le die­ser Ver­ord­nung sind die Bewah­rung und Sicher­stel­lung eines frei­en und offe­nen Inter­nets. Hier­zu gel­ten fol­gen­de Grundsätze:
1. Die grund­sätz­li­che Gleich­be­hand­lung aller Daten­pa­ke­te unab­hän­gig von Inhalt, Dienst, Anwen­dung, Her­kunft oder Ziel (Best-Effort-Prin­zip).
2. Ein dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er, trans­pa­ren­ter und offe­ner Zugang zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen für alle Endnutzer.
3. Ein dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er, trans­pa­ren­ter und offe­ner Zugang zum Inter­net für alle Diensteanbieter.
4. Kei­ne Beschrän­kung des Best-Efforts-Prin­zips durch anbie­ter­ei­ge­ne Platt­for­men oder Dienste.

(2) Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze, die den Zugang zu End­nut­zern kon­trol­lie­ren (Betrei­ber), sind ver­pflich­tet, eine dis­kri­mi­nie­rungs­freie Daten­über­mitt­lung und den dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen gemäß den nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten zu gewähr­leis­ten. Die will­kür­li­che Ver­schlech­te­rung von Diens­ten oder die unge­recht­fer­tig­te Behin­de­rung oder Ver­lang­sa­mung des Daten­ver­kehrs in den Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen ist unzulässig.

(3) Die Vor­schrif­ten des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen blei­ben unberührt.

§ 2 Inhalts­neu­tra­le Datenübermittlung

(1) Betrei­ber dür­fen eige­ne Inhal­te und Anwen­dun­gen nicht zu güns­ti­ge­ren Bedin­gun­gen oder zu einer bes­se­ren Qua­li­tät bevor­zugt zugäng­lich machen.

(2) Betrei­ber dür­fen kei­ne ent­gelt­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit Inhal­te­an­bie­tern abschlie­ßen, die dar­auf abzie­len, End­nut­zern einen bevor­zug­ten Zugang zu deren Inhal­ten und Anwen­dun­gen zu ermöglichen.

(3) Eine inhalts­neu­tra­le an tech­ni­schen Erfor­der­nis­sen ori­en­tier­te Trans­port­klas­si­fi­zie­rung (Qua­li­täts­dienst­klas­sen) ist kei­ne will­kür­li­che Ver­schlech­te­rung von Diens­ten, solan­ge dem End­nut­zer Wahl­mög­lich­kei­ten erhal­ten blei­ben. Eine Dif­fe­ren­zie­rung von Ent­gel­ten nach Qua­li­täts­dienst­klas­sen ist kei­ne unge­recht­fer­tig­te Behin­de­rung oder Ver­lang­sa­mung des Datenverkehrs.

(4) Absät­ze 1 und 2 fin­den kei­ne Anwen­dung auf Inhal­te und Anwen­dun­gen, zu denen der Zugang auf­grund von Rechts­vor­schrif­ten zu gewähr­leis­ten ist oder die im all­ge­mei­nen Inter­es­se liegen.

§ 3 Bedürf­nis­se bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Gruppen

Betrei­ber dür­fen behin­der­te Nut­zer, älte­re Men­schen oder Per­so­nen mit beson­de­ren sozia­len Bedürf­nis­sen beim Zugang zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen nicht benachteiligen.

§ 4 Reich­wei­te der Netzneutralität

Nach Maß­ga­be des Geset­zes über Funk­an­la­gen und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­end­ein­rich­tun­gen dür­fen Betrei­ber das Gebot der Netz­neu­tra­li­tät nicht dadurch beein­träch­ti­gen, dass sie den Netz­zu­gang nur über ein von ihnen bestimm­tes End­ge­rät ermög­li­chen. Der Netz­ab­schluss muss grund­sätz­lich über ein vom Nut­zer frei wähl­ba­res End­ge­rät tech­nisch zugäng­lich sein.

§ 5 Befug­nis­se der Bundesnetzagentur

(1) Zur Durch­set­zung der Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung übt die Bun­des­netz­agen­tur ihre Befug­nis­se gemäß Teil 8 Abschnitt 2 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes aus.

(2) Die Bun­des­netz­agen­tur kann dar­über hin­aus Betrei­bern Ver­pflich­tun­gen nach Teil 2 Abschnitt 2 des TKG auf­er­le­gen, soweit dies zur Gewähr­leis­tung des End-zu-End Ver­bunds von Diens­ten erfor­der­lich ist.

§ 6 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am Tag nach ihrer Ver­kün­dung in Kraft. 

Begründung:

I. All­ge­mei­ner Teil

Ein frei­es Inter­net ist von gro­ßer gesell­schafts- und wirt­schafts­po­li­ti­scher Bedeu­tung. Die Gleich­be­hand­lung aller Daten­pa­ke­te unab­hän­gig von Inhalt, Dienst, Anwen­dung, Her­kunft oder Ziel ist ein ele­men­ta­res Prin­zip eines frei­en offe­nen Inter­nets. Vor dem Hin­ter­grund neu­er Geschäfts- und Tarif­mo­del­le ist mit­tel- und lang­fris­tig nicht aus­zu­schlie­ßen, dass sich Geschäfts­mo­del­le am Markt durch­set­zen, die die Frei­heit der
Nut­zer auf Zugang zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen sowie den Markt der Inhal­te und Anwen­dun­gen ein­schrän­ken. Die Bestim­mung des all­ge­mei­nen und sek­tor­spe­zi­fi­schen Wett­be­werbs­rechts nach dem Gesetz über Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) bzw. dem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) adres­sie­ren vor­nehm­lich markt­mäch­ti­ge Unter­neh­men und haben zum Ziel, fest­ge­stell­tes wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten zu verhindern.

Mit Blick auf den gesell­schafts­po­li­ti­schen Stel­len­wert des Inter­nets ist es vor dem Hin­ter­grund noch nicht abseh­ba­rer Markt­ent­wick­lun­gen gebo­ten, vor­sorg­lich und zusätz­lich zu den wett­be­wett­be­werbs­recht­li­chen Bestim­mun­gen einen Rechts­rah­men bereit­zu­stel­len, der alle Inter­net Ser­vice Pro­vi­der glei­cher­ma­ßen erfasst um sicher­zu­stel­len, dass der Grund­satz der Netz­neu­tra­li­tät beach­tet und damit das Inter­net in
sei­ner jet­zi­gen Art und Form erhal­ten bleibt. Ziel ist u.a. sicher­zu­stel­len, dass auch klei­ne­re und mitt­le­re Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men frei­en Zugang zum Inter­net haben.

Mit der Rechts­ver­ord­nung soll sicher­ge­stellt wer­den, dass der Best-Effort-Ansatz des Inter­nets als Grund­la­ge der Netz­neu­tra­li­tät erhal­ten bleibt. Danach soll die Über­mitt­lung schnellst­mög­lich und im Rah­men der dem Anbie­ter zur Ver­fü­gung ste­hen­den Res­sour­cen nach bes­ten Mög­lich­kei­ten erfol­gen. Eine Prio­ri­sie­rung unter­schied­li­cher Diens­te- oder Inhal­te­klas­sen soll grund­sätz­lich nur zur Sicher­stel­lung der Netz­in­te­gri­tät, der Sicher­heit und Effi­zi­enz­stei­ge­rung von Diens­ten und Net­zen sowie für zeitkritische
Diens­te zuläs­sig sein.

Ent­spre­chend den Vor­ga­ben der Art. 8 Abs. 3g der Richt­li­nie 2002/21/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemein­sa­men Rechts­rah­men für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze und ‑diens­te (Rah­men­richt­li­nie, Abl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG muss daher grund­sätz­lich jedem Nut­zer ermög­licht wer­den, Infor­ma­tio­nen abzu­ru­fen und zu ver­brei­ten sowie Diens­te und Anwen­dun­gen sei­ner Wahl nut­zen zu kön­nen. Hier­aus folgt, dass sowohl
der Zugang des End­nut­zers als auch des Diens­te­an­bie­ters zum Inter­net gewähr­leis­tet sein muss.

Mit Blick auf die ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­te Unter­neh­mens- und Hand­lungs­frei­heit ist gleich­zei­tig aber zu gewähr­leis­ten, dass die Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze, die den Zugang zu End­nut­zern kon­trol­lie­ren, also die­je­ni­gen die die Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten bereit­stel­len, in den ihnen zuste­hen­den Rech­ten nicht unver­hält­nis­mä­ßig beein­träch­tigt wer­den. Hier­zu gehört, dass den Netz­be­trei­bern Geschäfts­mo­del­le ermög­licht wer­den, die mit denen die not­wen­di­gen Ein­nah­men zum Betrieb und den Aus­bau des Net­zes gene­riert wer­den kön­nen. Die Bil­dung von Trans­port­klas­sen mit ent­spre­chen­den Tarif­klas­sen muss eben­so erlaubt sein wie ein Agie­ren der Netz­be­trei­ber auf dem all­ge­mei­nen Dienst­leis­tungs­markt. Hier­zu gehört auch die Bereit­stel­lung so genann­ter Platt­for­men mit spe­zi­el­len Inhalts­an­ge­bo­ten. Gleich­zei­tig ist dabei aber sicher­zu­stel­len, dass wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten schon im Vor­feld ver­hin­dert und die Grund­sät­ze des Netz­zu­gangs für Ver­brau­cher und Dienst­an­bie­ter gewähr­leis­tet sind.

Ein wich­ti­ger Aspekt dabei ist auch die Trans­pa­renz für den End­kun­den. Jede Beein­träch­ti­gung der Netz­neu­tra­li­tät muss klar ver­ständ­lich und in ihren Aus­wir­kun­gen für den Ver­brau­cher nach­voll­zieh­bar sein. Mit der jüngs­ten TKG-Novel­le wur­den hier­zu die Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen. Über mög­li­che Ein­schrän­kun­gen im Hin­blick auf den Zugang zu und die Nut­zung von Diens­ten und Anwen­dun­gen ist der Ver­brau­cher zu infor­mie­ren (§ 43a Abs. 2 Nr. 2 TKG). Wei­te­re Infor­ma­ti­ons­pflich­ten kön­nen durch die
Trans­pa­renz­ver­ord­nung nach § 45n TKG nor­miert wer­den. In die­sem Kon­text steht auch die von der Bun­des­netz­agen­tur kürz­lich erstell­te Stu­die über „Diens­te­qua­li­tät von Breit­band­zu­gän­gen“, die zum Ziel hat fest­zu­stel­len, ob und inwie­weit zuge­sag­te Band­brei­ten auch tat­säch­lich ein­ge­hal­ten wer­den. Der Ver­brau­cher soll damit in die Lage ver­setzt wer­den, Qua­li­täts­be­schrän­kun­gen zu erken­nen. Mit Blick auf die im TKG ent­hal­te­nen Befug­nis­se über Vor­ga­ben und Kon­trol­le der Dienst­qua­li­tät sind zur Zeit wei­te­re Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Diens­te­qua­li­tät in Dis­kus­si­on. Die erfor­der­li­chen Rege­lun­gen sind im TKG ent­hal­ten, so dass ergän­zen­de Bestim­mun­gen in die­ser Rechts­ver­ord­nung nicht not­wen­dig sind.

Mit Blick auf die Fort­ent­wick­lung und ggf. Anpas­sung des Rechts­rah­mens ist die Bun­des­netz­agen­tur auf­ge­for­dert, in ihrem Tätig­keits­be­richt nach § 121 Abs. 1 TKG, der alle zwei Jah­re den gesetz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten vor­zu­le­gen ist, auch auf die beson­de­ren Aspek­te der Netz­neu­tra­li­tät näher einzugehen.

II. Beson­de­rer Teil

Zu § 1 (Zie­le und Grundsätze)

Mit § 1 wer­den die Zie­le und Grund­sät­ze der Ver­ord­nung vor­ge­ge­ben. Der Grund­satz der Netz­neu­tra­li­tät bzw. das Best-Effort-Prin­zip wird fest­ge­schrie­ben, um ein frei­es und offe­nes Inter­net zu erhal­ten. Der Zugang des End­nut­zers zu Inhal­ten und Anwen­dun­gen muss eben­so wie die Mög­lich­keit Diens­te im Inter­net anzu­bie­ten, gewähr­leis­tet sein. Das Best-Effort-Prin­zip darf durch anbie­ter­ei­ge­ne Platt­for­men oder Dienste
(z.B. so genann­te Mana­ged Ser­vices) nicht beein­träch­tigt werden.

Die wich­ti­gen ver­brau­cher­re­le­van­ten Infor­ma­ti­ons- und Trans­pa­renz­ver­pflich­tun­gen sind in dem Ziel­ka­ta­log nicht ent­hal­ten, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen sind im TKG bereits nor­miert, so dass ergän­zen­de Bestim­mun­gen in die­ser Rechts­ver­ord­nung nicht not­wen­dig sind.

Die Vor­ga­be von Zie­len und Grund­sät­zen ist im Hin­blick auf die Bedeu­tung der Gleich­be­hand­lung aller Daten­pa­ke­te unab­hän­gig von Inhalt, Dienst, Anwen­dung, Her­kunft oder Ziel als ele­men­ta­res Prin­zip eines frei­en offe­nen Inter­nets für die Aus­le­gung die­ser Ver­ord­nung sinnvoll.

Die Rege­lung in Absatz 2 wie­der­holt Grund­sät­ze der Netz­neu­tra­li­tät ent­spre­chend § 41a TKG. Die­se sol­len durch die Rechts­ver­ord­nung kon­kre­ti­siert wer­den. Mit Absatz 3 wird klar­ge­stellt, dass Bestim­mun­gen des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen unein­ge­schränkt Anwen­dung finden.

Zu § 2 (Inhalts­neu­tra­le Datenübermittlung)

§ 2 ver­bie­tet den Betrei­bern in den Absät­zen 1 und 2 die Pri­vi­le­gie­rung eige­ner Inhal­te oder Ver­ein­ba­run­gen mit Dritt­an­bie­tern, die dafür bezah­len, dass deren Inhal­te bei der Über­mitt­lung pri­vi­le­giert wer­den. Es han­delt sich um zen­tra­le Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung. § 2 trägt zugleich den Zie­len der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­re­gu­lie­rung in § 2 TKG Rech­nung. Trans­port­klas­sen dür­fen nicht zur Beein­träch­ti­gung des Wett­be­werbs im Online-Han­del von Waren und Dienst­leis­tun­gen füh­ren. Der Betrei­ber darf Markt­teil­neh­mer nicht unter­schied­lich zugäng­lich machen. Die Wahl­frei­heit der Nut­zer darf nicht durch die Behin­de­rung der Durch­lei­tung von Online-Ange­bo­ten, die nicht zum Unter­neh­men des Betrei­bers gehö­ren oder die kein Ent­gelt an den Betrei­ber bezah­len, ein­ge­schränkt wer­den. Davon erfasst wer­den auch Ange­bo­te, die der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit dienen.

In Absatz 3 stellt die Vor­schrift klar, dass die Bil­dung von Trans­port­klas­sen und von Tari­fen, die sich nach dem Daten­vo­lu­men rich­ten, grund­sätz­lich nicht gegen die Prin­zi­pi­en der Netz­neu­tra­li­tät verstoßen.

In Absatz 4 wird berück­sich­tigt, dass die Pri­vi­le­gie­rung von gesetz­lich erfor­der­li­chen Inhal­ten (z.B. Not­ru­fe) oder von Diens­ten, die im all­ge­mei­nen Inter­es­se lie­gen (z.B. Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen) erfor­der­lich sein kann.

Zu § 3 (Bedürf­nis­se bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Gruppen)

§ 3 trägt eben­falls inner­halb der Ver­ord­nung den Zie­len der TK-Regu­lie­rung (§ 2 TKG) Rech­nung, wie dies § 41a TKG ver­langt. Danach dür­fen Geschäfts­mo­del­le der TKAn­bie­ter beim Netz­zu­gang bestimm­te gesell­schaft­li­che Grup­pen nicht benachteiligen.

Zu § 4 (Reich­wei­te der Netzneutralität)

Die Rege­lung in § 4 weist aus­drück­lich auf die Bestim­mun­gen des FTEG hin, in dem die Vor­aus­set­zun­gen für einen wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Waren­ver­kehr bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­end­ge­rä­ten gere­gelt ist. Es gibt bereits Netz­be­trei­ber, die den Netz­zu­gang nur über einen bestimm­ten Rou­ter ermög­li­chen. Wenn Netz­be­trei­ber das Netz nach Belie­ben bis auf die End­ge­rä­te aus­deh­nen kön­nen, besteht die Gefahr einer nach­tei­li­gen Markt­ent­wick­lung. Rou­ter­zwang gehört zu Dienst­leis­tungs­pa­ke­ten, die die Wahl­frei­heit der Nut­zer beein­träch­ti­gen. Das grund­sätz­li­che Recht, Benut­zern den Zugang zum öffent­li­chen Netz zu ermög­li­chen, ent­spricht Arti­kel 4 der Richt­li­nie über den Wett­be­werb auf dem Markt für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­end­ein­rich­tun­gen (Richt­li­nie 2008/63/EG der Kom­mis­si­on vom 2008, ABl. 162). Die Bun­des­netz­agen­tur hat hier­zu die im FTEG nor­mier­ten Befugnisse.

Zu § 5 (Befug­nis­se der Bundesnetzagentur)

§ 5 ver­weist zur Durch­set­zung auf die bestehen­den Befug­nis­se der Bun­des­netz­agen­tur in den §§ 126 ff TKG. Danach kann die Bun­des­netz­agen­tur Zuwi­der­hand­lun­gen der TKAn­bie­ter gegen die Ver­ord­nung ins­be­son­de­re untersagen.

Die Befug­nis­se in Abs. 2 ver­wei­sen als gene­rel­le „Auf­fang­vor­schrift“ auf § 18 Abs. 1 Satz 2 TKG hin. Danach kann die Bun­des­netz­agen­tur Zugangs­ver­pflich­tun­gen auf­er­le­gen, soweit dies zur Gewähr­leis­tung des End-zu-End-Ver­bunds von Diens­ten erfor­der­lich ist. Soweit Netz­be­trei­bern Ver­pflich­tun­gen auf­er­legt wer­den sind die in den §§ 9 ff TKG ent­hal­te­nen Vor­ga­ben über das Ver­fah­ren der Markt­re­gu­lie­rung anzuwenden.

Zu § 6 (Inkraft­tre­ten)

§ 6 regelt das Inkrafttreten.