Die in Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit ist nicht nur die Arbeitsgrundlage der Öffentlichkeitsarbeit aller Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Initiativen und Organisationen, sondern auch die „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ (so BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).
Schon länger ist bekannt, dass die viel strikteren Regelungen des Datenschutzes in unauflösliche Widersprüche zur Meinungsfreiheit und ihren spezielleren Vorschriften der Presse- und Rundfunkfreiheit geraten können (vgl. etwa nur die Debatte zum „Google-Urteil“ des EuGH). Denn fast jede öffentliche Äußerung einer natürlichen oder juristischen Person berührt im digitalen Zeitalter nicht nur Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern stellt zugleich auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
Konflikte zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit prinzipiell unvermeidlich
Fragen der Presse- und Meinungsfreiheit und ihrer rechtlichen Grenzen werden daher im digitalen Zeitalter durch die Fragen nach der Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Informationen überlagert. Während die Meinungs- und Pressefreiheit jedoch grundsätzlich alle Äußerungen erlaubt, die nicht ausnahmsweise verboten sind oder überwiegende Rechte von Dritten verletzen, ist die Verarbeitung von Daten grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen oder durch gesetzliche Regelungen ausnahmsweise erlaubt sind. Diese gegensätzlichen Ansätze (grundsätzliche Freiheit vs. generelles Verbot) führen im Bereich der praktischen Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit dazu, dass bei vorrangiger Anwendung des sog. „Verbotsprinzips“ vor allem kritische oder gar kontroverse Äußerungen unzulässig sein können, weil gerade ihre Verbreitung typischerweise ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Das kann gerade solche Informationen treffen, deren Verbreitung jedoch gesellschaftlich wünschenswert wäre. Denn dem Datenschutzrecht und seinem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ sind die für das Äußerungsrecht typischen, von der Rechtssprechung in Jahrzehnten entwickelten Abwägungen fremd, mit denen versucht wird, das Spannungsverhältnis zwischen Freiheit, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Betroffenen, in jedem Einzelfall miteinander in Einklang zu bringen. Deswegen haben deutsche Gerichte mit Berufung auf die überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit im Zweifel meist einen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber den strikteren Regelungen des Datenschutzes festgestellt. Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung genießen beispielsweise grundsätzlich eine Vermutung für die Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 61, 1 [11]) und selbst negative, anonyme Bewertungen zu einer Person im Rahmen einer Bewertungsplattform sind in gewissem Umfang hinzunehmen (vgl. BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08).
Auch der europäische Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung der ab Mai 2018 europaweit geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erkannt, dass ein simpler Vorrang des Schutzes jedweder auf ein Individuum beziehbarer Daten gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit zu einem für eine pluralistische Gesellschaft und der Meinungsbildung in einer Demokratie unerträglichen Ergebnis führen kann. Während die Verbote des neuen Datenschutzrechts unmittelbar und mit Verfassungsvorrang in ganz Europa gelten, wurde auf Ebene der EU die für jedwede Meinungs- und Pressefreiheit nötigen Ausnahmen aber leider nicht ebenso konsequent und mit ebenso unmittelbarer Geltung im europäischen Recht festgeschrieben. Statt dessen wurde in Art. 85 Abs. 1 DSGVO bestimmt:
Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
Damit ist dem nationalen Gesetzgeber der Auftrag erteilt worden, durch den Erlass nationaler Rechtsvorschriften den Konflikt zwischen Datenverarbeitung und Meinungsäußerung in einer sachgerechten Weise zu lösen, wie er durch die strikte Anwendung des Datenschutzes allein nicht möglich wäre.
Da der in Deutschland geltende Art. 5 GG, der bislang Meinungs- und Pressefreiheit in den Grenzen des allgemeinen Rechts gewährt, wie auch alle spezielleren Gesetzes der Presse und des Rundfunks, gegenüber der DSGVO nachrangig sind, bedarf es – wie auch bezüglich aller übrigen den Datenschutz in Deutschland betreffenden Rechte und gesetzlichen Ausnahmen – somit einer gesetzgeberischer Initiative. Denn weder die Freiheit der Meinung, der Presse und des Rundfunks, noch das bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und seine darin enthaltenen Vorschriften und Ausnahmen gelten etwa automatisch nach Mai 2018 fort. Hinsichtlich der von der EU-Verordnung ausdrücklich aufgezählten Bereiche bedarf es vielmehr parlamentarischer Entscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, damit auch in Deutschland die Freiheit der Meinung und die Rechte der Presse im digitalen Zeitalter mindestens im bisherigen Bestand gesichert bleiben. Der Vorrang der Meinungsfreiheit in allen Zweifelsfällen muss im Ergebnis dabei auch gegenüber dem wichtigen politischen Anliegen eines wirksamen Datenschutzes erhalten bleiben. Denn könnten die neuen Regelungen des Datenschutzes – gewollt oder ungewollt – als Instrument der Unterdrückung von selbst zulässigen Äußerungen und des Austausches freier Meinung durch eine staatliche Behörde missbraucht werden, würde dieses nicht nur die Meinungsfreiheit beschädigen, sondern zugleich auch die Akzeptanz des Datenschutzes untergraben.
Kabinettsbeschluss für neues BDSG sichert Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland nicht ab
Das Bundeskabinett hat am 1.2.2017 einen Gesetzentwurf für ein neues BDSG verabschiedet, der jedoch ausgerechnet bezüglich der Sicherung der „Grundlage jeder Freiheit“ keine der von Art. 85 Abs. 1 DSGVO geforderten Regelungen bezüglich der Meinungs- und Pressefreiheit enthält. Dieses ist besonders für alle nicht-journalistischen Äußerungen in elektronischen Medien problematisch, denn für sie gelten nicht die spezielleren Vorschriften der Presse und des Rundfunks, die in Zuständigkeit der Bundesländer angepasst werden könnten.
Meinungsäußerungen, die nicht journalistisch-redaktionell öffentlich werden, unterliegen damit zwar auch weiterhin nicht den journalistischen Sorgfaltspflichtanforderungen – es findet ohne gesetzliche Regelung, zusätzlich zum zivil- und strafrechtlichen Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, jedoch ab Mai 2018 dann das schärfere materielle Datenschutzrecht Anwendung! Eine Folge ist, dass die staatliche Datenschutzaufsicht etwa künftig auch im Bereich des eigentlich nach Art. 5 GG von behördlichen Verboten oder Zensur freizuhaltendem Bereich behördliche Verbote auch selbst auf bislang rechtmäßige Äußerungen anwenden und durchsetzen kann.
Die Verbände der Verleger und Journalisten und der Deutsche Presserat hatten bereits in einer gemeinsamen Stellungnahme unter Koordination von Prof. Dr. Fiedler zu dem Referentenentwurf gefordert, die „Presse- und Meinungsfreiheit im digitalen Zeitalter bewahren“ und ein umfängliches Arbeitspapier zur Umsetzung des Art. 85 EU-Datenschutzgrundverordnung vorgelegt. Diese Papier ist nach meiner Kenntnis leider (noch) nicht öffentlich zugänglich. Das ist umso bedauerlicher, als die Vertreter der Journalisten hier sehr weitsichtig nicht nur für die besonderen Freiheiten der Presse und des Rundfunks eintreten, sondern sich auch sehr klar und deutlich für eine gesetzliche Absicherung der Freiheit der Meinungsäußerung von Jedermann im Internet einsetzen. Da dem kaum etwas hinzuzufügen ist, übernehme ich in nachfolgenden Abschnitten ganz bewusst und gern vieles aus dieser Quelle:
In der Sache dürfte klar sein, dass die Anwendung des Datenschutzrechts und der Datenschutzaufsicht auch auf die öffentliche Äußerung von Nicht-Journalisten nicht sachgerecht ist.
Auch die bloße Meinungsäußerungsfreiheit darf nicht durch ein Verbot der Behauptung personenbezogener Tatsachen bis zum Nachweis der Einwilligung oder dem Eingreifen einer gesetzlichen Grundlage in ihr Gegenteil verkehrt werden. Die dann bestehenden Äußerungsverbote der DSGVO sind unverhältnismäßig. Eine staatliche Gefahrenabwehrbehörde als Meinungsäußerungspolizei scheint nicht der richtige Weg.
Typische und zentrale Aussagen des Äußerungsrechts wie etwa „Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen“ (BVerfG, B. v. 29.6.2016 – 1 BvR 3487/14) können dann schnell dahingehend in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass personenbezogene Tatsachen gegen den Willen des in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffenen nur ausnahmsweise bei überwiegendem öffentlichen Interesse verbreitet werden dürfen.
Das gesamte nicht-journalistische Äußerungsrecht gerät dann in die Datenschutzlogik, die eben nicht die ausnahmsweise beschränkte Freiheit, sondern die nur ausnahmsweise gerechtfertigte Äußerung über personenbezogene Daten als Ziel, Grundlage und Motivation kennt.
Ob dieses allerdings wirklich so „klar“ ist, erscheint mir vor dem Hintergrund einer zum Teil sehr unsachlich geführten Debatte über rechtliche Maßnahmen gegen „Hate-Speech“ und „Fake News“ gar nicht so eindeutig. Fakt ist nämlich: Im Moment geht die Äußerungsfreiheit der nicht-journalistischen Bürger und aller anderer, nicht als Journalisten arbeitender „Laien“, im Bereich der Veröffentlichung personenbezogener Tatsachenbehauptungen aufgrund des sog. „Laienprivilegs“ noch in mancher Hinsicht inhaltlich weiter, als die Freiheit der Presse. Wenn „Laien“ – wozu auch Pressesprecher großer Organisationen gerechnet werden, da es hier um die Abgrenzung zum professionellen Journalisten geht – Tatsachen etwa über einen Politiker behaupten, genügen sie ihrer Sorgfaltspflicht zur Ermittlung der Wahrheit, wenn sie sich auf unwidersprochen gebliebene Berichte seriöser Quellen berufen können. Einen auf Twitter geposteten Beitrag eines Nachrichtenmagazins darf man daher auch dann Re-Tweeten und somit weiterverbreiten, wenn man den Wahrheitsgehalt der Nachrichten über eine darin erwähnte Person nicht überprüfen kann.
Im Bereich der auch unsachlichen und provokativen Meinungsäußerung steht Bürgern zudem bislang die gleiche Freiheit zu wie der Presse. In der Praxis geht die Freiheit faktisch sogar etwas weiter, da man beispielsweise Bürgerinitiativen, wie auch Politikern oder politischen Parteien und Gewerkschaften, im „öffentlichen Meinungskampf“ vor Gericht oftmals sogar noch größere Freiheiten zubilligt, als einer dem Pressekodex verpflichteten Presse.
Fällt das „Laienprivileg“ und die generelle Freiheit der Meinungsäußerung für Jedermann mangels Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber aber weg, ist leider zu erwarten, dass alsbald Löschbegehren selbst absolut zulässiger, aber eben kontroverser Äußerungen, allein schon wegen fehlender datenschutzrechtlicher Einwilligungen der betroffenen Personen verboten werden sollen.
Datenschutz nicht gegen kontroverse Meinungen instrumentalisieren!
Ausgerechnet in Kreisen der Justizministeriums wünscht man sich leider – jedenfalls im persönlichen Gespräch – eine solche Folge wohl wenigstens für die von den Betroffenen wenig geliebten Bewertungsplattformen. Mittelbar droht bei solchen Gedankenspielen jedoch die Gefahr, dass eine mit dem Datenschutz begründete Beschneidung der Äußerungsfreiheit für alle nicht-journalistischen „Laien“ , also alle Bürger oder auch Pressesprecher, dazu führen wird, dass die an sich einem jeden zustehende Freiheit nur noch die „klassische“ Presse vollumfänglich schützt und Meinungsfreiheit letztlich als ein Presseprivileg wahrgenommen wird. Das ist nicht nur politisch nicht zu rechtfertigen, sondern es wäre die Beschneidung der Äußerungsfreiheit durch Datenschutz der Einstieg in die Beschneidung auch der Presse- und Medienfreiheit. In einem Wahljahr wie diesem, birgt ein deswegen begründeter Vorwurf, dass „zukünftig die Lügenpresse mehr sagen darf, als der einfache Bürger“ zugleich politischen Sprengstoff. Wie schon bei vergangenen Debatten zu „Zensursula“ oder der „Vorratsdatenspeicherung“ können so kurzsichtige Versuche, bürgerliche Freiheiten zu beschneiden, durchaus Wahlen beeinflussen.
Wer Meinungs- und Pressefreiheit auch im digitalen Zeitalter sichern und diese „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ nicht in einen unauflöslichen Konflikt mit den berechtigten Anliegen eines wirksamen Datenschutzes stürzen will, muss daher im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über diesen Gesetzentwurf die Umsetzung des Art. 85 DSGVO ins deutsche Recht ernst nehmen!
Es könnte freilich zu weit gehen bzw. politisch auch nicht durchzusetzen sein, jede Datenverarbeitung für den Zweck von Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen vom Datenschutz auszunehmen. Denn ohne journalistisch-redaktionelle Verfestigung der publizistischen Tätigkeit wird man sicherlich keine Ausnahmen für eine Äußerung vorbereitende Datensammlungen (Redaktionsarchiv, Personenprofile etc.) einführen wollen. Richtig wäre aber wenigstens eine Regelung im Sinne des Art. 85 Abs. 1 DSGVO für die Datenverarbeitung, die Teil der Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung selbst ist.
Ebenfalls dringend im parlamentarischen Verfahren noch sachgemäß zu regeln, sind auch Datenverarbeitungen nicht-journalistischer Dritter, insbesondere von Suchmaschinen, die der Auffindbarkeit journalistischer Angebote oder anderer, in zulässigen Grenzen der Meinungsfreiheit liegender Inhalte dienen. Denn wenn ein technischer Aggregator wie etwa eine Suchmaschine Presseveröffentlichungen oder andere Inhalte im Internet durchsucht und Ausschnitte mit Link anzeigt, ist diese Verarbeitung nicht journalistisch-redaktionell und deshalb künftig ebenfalls nicht von der Ausnahme der Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 57 I RfTmStV erfasst. Es greift zusätzlich zum allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechtsschutz das Datenschutzrecht, dass auch das Verarbeiten persönlichkeitsrechtmäßiger (!) Inhalte beschränken würde. Im Interesse derjenigen, die in zulässiger Weise eigene Meinungen oder solche Dritter verbreiten, darf das eben nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Auffindbarkeit gerade rechtmäßiger Inhalte mit dem bloßen Verweis auf fehlende datenschutzrechtliche Erlaubnis dieses eigenständigen Verarbeitungsschrittes untersagt werden kann.
Wie könnte eine solche Regelung aussehen?
Der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) hat den Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgefordert, im Rahmen der nunmehr anstehenden Beratungen auf, die auch im digitalen Zeitalter unverzichtbaren Äußerungs- und Informationsfreiheit zu bewahren und die für die Sicherung der Meinungsfreiheit als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ auch gegenüber der DSGVO notwendigen gesetzlichen Regelungen zu treffen.
Eine Regelung, die im Sinne des Art. 85 DSGVO die Unanwendbarkeit von DSGVO und BDSG (neu) für die Verarbeitung personenbezogener Daten festschreiben, die Teil einer nicht-journalistischen Meinungsäußerung sind, könnte – unter Bezugnahme auf die mindestens sinnvollen Regelungen zu einer Bereichsausnahme für die Presse, wie es sie bisher im BDSG auch schon gibt – an passender Stelle beispielsweise lauten:
Soweit Meinungsäußerungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken beinhalten, finden nur [die oben dargestellten Vorschriften zu Datensicherheit und Datengeheimnis] Anwendung.
Da die Meinungsfreiheit nicht nur das Recht umfasst, selbst Meinungen öffentlich zu äußern und Meinungen Dritter zu verbreiten, muss auch die Informationsfreiheit als sog. „negative Meinungsfreiheit“ gegenüber einem strikten datenschutzrechtlichen Verbot gewährleistet bleiben. Denn was nützt es, wenn ich beispielsweise mit meinem Blog zwar rechtmäßige Beiträge wie diesen hier verbreiten darf, diese jedoch bei einer Suche etwa mit Hilfe von Google nicht mehr gefunden werden.
Noch keine Kommentare