Wie lei­der nicht anders erwar­tet, erge­ben sich nicht nur durch miss­glück­te Geset­ze wie das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (#NetzDG) Frik­tio­nen mit der bis­lang durch Art. 5 GG und einer Viel­zahl von Geset­zen und Rich­ter­recht in Deutsch­land umfas­send geschütz­ten Pres­se- und Meinungsfreiheit:

Der Vor­rang der EU – Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ver­schärft die recht­li­chen Pro­ble­me auch für all jene „klas­si­schen“ Teil­neh­mer am „öffent­li­chen Mei­nungs­kampf“, die sicher­lich mit einem  pro­fes­sio­nel­len Anspruch, aber eben nicht wie Pres­se oder Rund­funk und auch nicht pres­se­ähn­lich oder im enge­ren Sin­ne „jour­na­lis­tisch“ (wie die sog. „Unter­neh­mes­pres­se“) mit der Öffent­lich­keit in Dia­log tre­ten. Das dürf­te die meis­ten Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­bei­ter in Agen­tu­ren, Unter­neh­men, Kanz­lei­en, aber auch in NGOs oder in den Pres­se­stel­len von Behör­den tref­fen.

Da die #DSGVO selbst dies­be­züg­lich kei­ne Bereichs­aus­nah­me oder spe­zi­el­le Ein­gren­zun­gen mit Blick auf die Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit kennt, son­dern die Lösung der Kol­li­sio­nen mit Hil­fe des Art. 85 DSGVO auf die Mit­glieds­staa­ten dele­giert, ist jetzt der Gesetz­ge­ber in Deutsch­land auf Ebe­ne von Bund und Län­dern gefor­dert, für die not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit zu sor­gen. Dabei kann es poli­tisch nicht allein um die Erhal­tung der Pres­se­frei­heit im bis­he­ri­gen Bestand gehen, son­dern es soll­ten drin­gend auch die wei­te­ren heu­te übli­chen und legi­ti­men For­men von Öffent­lich­keits­ar­beit in ihrer gesam­ten Brei­te gesi­chert werden.

Dem wird der Gesetz­ge­ber in Deutsch­land bis­lang jedoch nicht gerecht. So berück­sich­ti­gen auch die im Moment in den Lan­des­par­la­men­ten dis­ku­tier­ten Anpas­sungs­ge­set­ze durch­gän­gig nur den Bereich der „Medi­en“ im wei­te­ren Sin­ne, was ich auch schon im Rah­men der Anhö­rung zum 21. RÄStV im Land­tag des Frei­staa­tes Sach­sen bemän­gelt habe (Stel­lung­nah­me hier abruf­bar: doc05579620180227123641).

Schon durch den ersatz­lo­sen Weg­fall der bis­he­ri­gen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen der Ver­ar­bei­tung von Daten aus öffent­li­chen Quel­len (§14 Abs. 2 Nr. 5 und §28 Ans. 1 Nr. 3 BDSG), der Ver­drän­gung des Kunst­ur­he­ber­ge­set­zes (KUG), das nicht mehr all­ge­mei­nes „lex spe­cia­lis“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BDSG sein kann und dem weit­ge­hen­den Feh­len aus­drück­li­cher gesetz­li­cher Grund­la­gen für vie­le Aspek­te behörd­li­cher Pres­se­ar­beit, kann ein gesetz­ge­be­ri­sches Unter­las­sen nach dem 25. Mai 2018 für die Pra­xis moder­ner Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit zum Pro­blem wer­den. Denn natür­lich wer­den heu­te zahl­rei­che öffent­lich ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen digi­tal aus­ge­wer­tet und zu Zwe­cken der eige­nen Infor­ma­ti­ons­ar­beit gespei­chert, ver­ar­bei­tet und ver­wen­det. Im Behör­den­be­reich könn­te dafür künf­tig wegen der „Wesent­lich­keits­theo­rie“ eine gesetz­li­che Befug­nis mit Blick auf den Daten­schutz nötig wer­den und die „Infor­ma­ti­ons­auf­ga­be“, von der das BVerfG bis­her aus­geht, als „Befug­nis­norm“ unzu­rei­chend sein.

Lei­der ist es den poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen im Rah­men der Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen nicht gelun­gen, den noch im Ent­wurfstext zunächst ent­hal­te­nen Arbeits­auf­trag an die Bun­des­re­gie­rung, umfas­sen­de­re Anpas­sun­gen ent­spre­chend § 85 DSGVO zu prü­fen, bis in die Schluss­ver­si­on des Koali­ti­ons­ver­tra­ges zu tra­gen. Umso wich­ti­ger wer­den damit bis zum 25. Mai 2018 die anste­hen­den legis­la­ti­ven Arbei­ten zur Umset­zung der #DSGVO, ins­be­son­de­re die Anpas­sungs­ge­set­ze der Län­der. Die Hoff­nung, dass sich alle Aspek­te moder­ner Öffent­lich­keits­ar­beit unter „Jour­na­lis­mus“ oder den §3 BSDGneu sub­su­mie­ren lie­ßen oder die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den bei Ein­hal­tung selbst erstell­ter Richt­li­ni­en ein­fach nur auf Sank­tio­nen ver­zich­ten, ver­mag jeden­falls nach mei­ner Auf­fas­sung die eigent­lich not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit nicht zu ersetzen.

Für den Prak­ti­ker und juris­ti­schen Lai­en gibt es heu­te lei­der noch nicht vie­le geeig­ne­te (und inhalt­lich zutref­fen­de) Dar­stel­lun­gen der kon­kre­ten Pro­ble­me. Vie­les ist lei­der „mar­ke­ting­ge­trie­ben“ und beschreibt die Rechts­fra­gen, die die #DSGVO auf­wirft, nur inso­weit, als etwa die ange­prie­se­ne Soft­ware­lö­sung sie über­haupt zu lösen ver­mag… Zum The­ma Foto­gra­fie möch­te ich hier aber gern auf die gelun­gen Dar­stel­lun­gen bei den Kol­le­gen von „Nord­bild“  und „Foto­recht Sei­ler“ hin­wei­sen.

Bei vie­len ande­ren (an sich zutref­fen­den) Dar­stel­lun­gen (wie etwa hier beim DJV) wird lei­der der (betrof­fe­ne) nicht-jour­na­lis­ti­sche mit dem (nicht betrof­fe­nen) jour­na­lis­ti­schen Bereich ver­mengt. Um den Bereich, der auch zukünf­tig vom sog. „Medi­en­pri­vi­leg“ umfasst sein wird, mache auch ich mir jedoch recht­lich kei­ne ernst­li­chen Gedan­ken. Der Gesetz­ge­ber und die Betrof­fe­nen – viel­leicht wegen die­ser Ver­wechs­lung – jedoch bis­lang lei­der aber auch (noch) zu weni­ge, wes­we­gen ich drin­gend allen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­ant­wort­li­chen in Unter­neh­men, Par­tei­en, Ver­bän­den, Orga­ni­sa­tio­nen usw., die regel­mä­ßig weder (Unter­neh­mens-) Pres­se sind, noch pres­se­ähn­lich arbei­ten, dazu raten möch­te, das Pro­blem spä­tes­tens jetzt anzu­ge­hen und auch den Gesetz­ge­ber in die Pflicht zu neh­men, bestehen­de Rechts­un­si­cher­heit zu besei­ti­gen und noch recht­zei­tig vor dem 25. Mai 2018 tätig zu werden.

 


 

Update 6.3.2018: Der Bun­des­ver­band deut­scher Pres­se­spre­cher (BdP) for­dert den Gesetz­ge­ber drin­gend auf tätig zu wer­den, um Rechts­si­cher­heit her­zu­stel­len. Im Rah­men einer Ver­an­stal­tung der Fach­grup­pe des BdP hat­te ich zudem einen Vor­trag gehal­ten, der eben­falls jetzt abruf­bar ist:

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